BFH: Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft zweifelhaft
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine ausländische, im Inland mit ihren Vermietungseinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft nach den Vorschriften der Abgabenordung buchführungspflichtig ist. Ist dies zu bejahen, müsste die Kapitalgesellschaft zu dem Personenkreis der „gewerblichen Unternehmer“ i.S.v. § 141 AO gehören.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts und mit ihren Einkünften aus der Vermietung einer inländischen Immobilie in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Einkünfte sind gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 KStG als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren. Im Streitjahr 2010 realisierte die Klägerin einen Gewinn und erklärte diesen gegenüber dem Finanzamt. Das Finanzamt erließ im Folgenden – neben dem Bescheid – eine Mitteilung nach § 141 Abs. 2 S. 1 AO über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“. Über die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das FG bislang noch nicht entschieden, wies aber den gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wies ab.
Entscheidung
Die Vollziehung der Mitteilung über die Buchführungspflicht sei bis zu einer Entscheidung des FG im Hauptsacheverfahren auszusetzen.
Darüber hinaus äußerte sich der BFH mit vorliegendem Beschluss bereits richtungsweisend zur Zweifelhaftigkeit der Buchführungspflicht der ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft.
So sehe der BFH ernstliche Zweifel in der grundsätzlichen Frage, ob die Klägerin zu dem in § 141 AO angesprochenem Personenkreis der „gewerblichen Unternehmer“ gehöre. Immerhin erziele sie keine originär gewerblichen Einkünfte und werde nur durch die Fiktion in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG als gewerblich tätig fingiert. Zwar ergebe sich aus dieser Umqualifizierung zurecht, dass auch diese Einkünfte nach den Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 ff. EStG zu ermitteln seien und auch handele es sich tatsächlich um inländisches gewerbliches Betriebsvermögen. Gleichwohl sei eine Buchführungspflicht nach Ansicht des BFH zweifelhaft, da § 141 AO tatbestandlich an das Vorliegen eines tatsächlichen Gewerbebetriebs sowie in personeller Hinsicht an die Einkunftserzielung durch einen „gewerblichen Unternehmer“ anknüpfe und nach der Rechtsprechung des BFH hierbei auf die Gewerblichkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG Bezug genommen werde.
Außerdem gab der BFH zu bedenken, dass zu prüfen sei, ob die Klägerin nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig sei. Denn § 141 AO begründe lediglich eine originäre steuerrechtliche Buchführungspflicht und sei gegenüber § 140 AO nur subsidiär von Bedeutung. Dies bedeute, dass § 141 AO nur den über § 140 AO hinausgehenden Kreis von Buchführungspflichtigen erfasse und bislang habe der BFH ausdrücklich offen gelassen ob ausländische Buchführungspflichten nach § 140 AO materiell-rechtlich die Art der Gewinnermittlung nach deutschem Ertragsteuerrecht bestimmen (BFH-Urteil vom 25.06.2014). Jedenfalls schließe eine ausländische Buchführungspflicht sowie eine tatsächliche freiwillige Buchführung das Wahlrecht zur Überschussrechnung im Inland aus (BFH-Urteil vom 25.06.2014). Somit sei im Streitfall zu beurteilen, ob angesichts dieser materiell-rechtlichen Betrachtung und der daraus resultierenden bilanziellen Gewinnermittlung überhaupt noch Raum für die Begründung einer Buchführungspflicht gem. § 141 AO bestehe.
Hinweis
Mit Urteil vom 14.11.2018 hat der BFH mittlerweile entschieden, dass eine im Ausland nach ausländischem Recht bestehende Buchführungspflicht regelmäßig zugleich eine Buchführungspflicht im Inland nach § 140 AO begründet (siehe Deloitte Tax-News). Dies hatte der BFH im hier besprochenen Urteil vom 15.10.2015 noch ausdrücklich offen gelassen.
Betroffene Normen
§§ 140, 141 AO, § 8 Abs. 1 S. 1 KStG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG
Streitjahr 2010
Vorinstanz
FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.07.2015, 3 V 172/12
Fundstelle
BFH, Beschluss vom 15.10.2015, I B 93/15, BStBl II 2016, S. 66
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 25.06.2014, I R 24/13, BStBl II 2015, S. 141, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 14.11.2018, I R 81/16, siehe Deloitte Tax-News