Zurück zur Übersicht
23.06.2016
Verfahrensrecht

BFH: Doppelte Auskunftsgebühr bei Organschaft

Stellen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft einen Antrag auf verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten.

Sachverhalt

Zwischen der Klägerin, einer AG, als Organgesellschaft (OG) und der an ihr beteiligen S-GmbH als Organträgerin (OT) besteht eine ertragsteuerliche Organschaft. OT und OG stellten gemeinsam einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, mit dem die Würdigung eines Sachverhalts dahingehend geklärt werden sollte, dass dadurch der für die Anerkennung der Organschaft notwendige Ergebnisabführungsvertrag weiterhin als durchgeführt angesehen werden kann. Das Finanzamt setzte in separaten Bescheiden eine Gebühr für die Bearbeitung der Anträge auf verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 AO sowohl gegenüber der OG als auch gegenüber der OT fest. Das FG gab der Klage statt und hob den die OG betreffenden Gebührenbescheid auf.

Entscheidung

Entgegen der Ansicht des FG sei die Gebührenfestsetzungen gegenüber der Klägerin dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Das Finanzamt habe zu Recht eine Auskunftsgebühr sowohl gegenüber der OT als auch gegenüber der OG festgesetzt.

Seit 2007 werden gem. § 89 Abs. 3 S. 1 AO für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft Gebühren erhoben.

Die Gebührenpflicht, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 22.04.2015) treffe den Antragsteller als Gebührenschuldner. Dies treffe auch in Bezug auf die Klägerin zu, da sie neben der OT ebenfalls Antragstellerin eines vom Finanzamt bearbeiteten Antrags auf verbindliche Auskunft sei.

Die gesetzliche Regelung stelle keine weiteren Anforderungen an die Gebührenpflicht und biete keine Möglichkeit, den gesetzlich festgelegten Gebührenanspruch zu reduzieren oder gar vollständig zu erlassen, weil im Einzelfall die Kostenausgleichsfunktion oder die Vorteilsausgleichsfunktion nicht vollständig oder überhaupt nicht zum Tragen kommen. Zwar legitimierten diese beiden Funktionen verfassungsrechtlich den gesetzlichen Gebührentatbestand, jedoch bedeute dies nicht, dass die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung davon abhängig sei, inwieweit die Funktionen im Einzelfall jeweils einschlägig seien und ausgeschöpft würden.

Auch die in AEAO Nr. 4.1.3 zu § 89 niedergelegte Auffassung der Finanzverwaltung, es handele sich jeweils nur um einen Antrag, soweit sich die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts auf einen Steuerpflichtigen beziehe, lasse sich für die streitgegenständliche Konstellation nicht anwenden. OT und OG seien selbständige, voneinander verschiedene Steuersubjekte.

Schließlich trüge auch der Einwand nicht, dass sich durch die zweifache Antragstellung im Ergebnis kein doppelter steuerlicher Vorteil einstelle, weil nur eine alternative steuerliche Erfassung entweder bei der OT oder bei der OG in Betracht komme. Diese alternative steuerliche Erfassung trete aber nur im Fall einer einheitlichen materiell-rechtlichen Beurteilung ein und eine solche in den verfahrensrechtlich selbständigen Festsetzungen zu erreichen, sei aber gerade die Intention einer doppelten Antragstellung.

Betroffene Norm

§ 89 Abs. 3 und 4 AO

Streitjahr 2009

Anmerkungen

Für die Praxis ist es fraglich, inwiefern die doppelte Antragstellung zur Erreichung von Rechtssicherheit überhaupt erforderlich ist oder ob eine einheitliche Entscheidung gegenüber OT und OG nicht auch über die Vorschrift zu widerstreitenden Steuerfestsetzungen gem. § 174 AO herbeigeführt werden kann. Der BFH hat diese Frage jedenfalls offen gelassen.

Neuregelung im Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (siehe Deloitte Tax-News) wird die gesetzliche Regelung zur verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) ergänzt. Die Verordnungsermächtigung für die Steuer-Auskunftsverordnung wird auf eine Regelungsbefugnis für solche Fälle ausgedehnt, in denen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich ergeht (§ 89 Abs. 2 S. 6 AO n.F.), d.h. die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft gegenüber allen Antragstellern gleichermaßen besteht. Nach der Gesetzesbegründung kommen dabei insbesondere auch Organschaftsfälle in Betracht (vgl. BT-Drs. 18/8434, S. 119). Bei einheitlicher Erteilung der verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern, ist gem. § 89 Abs. 3 S. 2 AO n.F. nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Diese Regelung ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind (vgl. § 25 Abs. 2 S. 2 EGAO n.F.).

Vorinstanz

FG Köln, Urteil vom 28.10.2014, 8 K 731/12, EFG 2015, S. 530 

Fundstelle

BFH, Urteil vom 09.03.2016, I R 66/14, BStBl II 2016, S. 706

Pressemitteilung Nr. 44/16 vom 22.6.2016 

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 22.04.2015, IV R 13/12, siehe Deloitte Tax News

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.