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22.10.2014
Verfahrensrecht

BFH: Erlass von Nachzahlungszinsen nach Verrechnungspreiskorrektur

Für die Frage, ob die Festsetzung von Nachzahlungszinsen unbillig ist, kommt es ausschließlich auf die Verhältnisse des Zinsschuldners an. Ergeben sich die Nachzahlungszinsen aufgrund einer Steuererhöhung nach Verrechnungspreiskorrektur, die zu einer Steuerminderung bei einem anderen – im EU-Ausland ansässigen – Steuerpflichtigen führt, der – mangels entsprechender Regelung im ausländischen Steuerrecht – keine Erstattungszinsen erhält, ist ein Zinserlass nicht geboten.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte aus einer inländischen KG-Beteiligung. Nach einer steuerlichen Betriebsprüfung erhöhten sich infolge einer Verrechnungspreiskorrektur die ihm zuzurechnenden Beteiligungsergebnisse für die Streitjahre 1997-1999. Gleichzeitig minderte sich das steuerliche Ergebnis einer österreichischen Schwestergesellschaft – in der Rechtsform einer GesmbH –, zu der die die Verrechnungspreiskorrektur auslösenden Geschäftsbeziehungen bestanden.

Das Finanzamt erließ geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es auch Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO festsetzte. Der Kläger beantragte den Erlass nach § 227 AO, da die Erhebung der Nachzahlungszinsen unbillig sei. Die Betriebsprüfung habe zu keinem Mehrergebnis geführt, sondern lediglich den Steuerzugriff zwischen Deutschland und Österreich verschoben. Darüber hinaus habe die österreichische GesmbH – mangels einer § 233a AO entsprechenden Regelung in den Jahren 1997-1999 – für die (ursprünglich) zu viel gezahlten Steuern keine Erstattungszinsen erhalten.

Das Finanzamt lehnte den Erlass ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Das FG habe zu Recht entscheiden, dass das Finanzamt den Erlass der Nachzahlungszinsen ermessensfehlerfrei abgelehnt habe.

Zwar können die Finanzbehörden nach § 227 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, dazu gehören auch Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Sachlich unbillig sei die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis vor allem dann, wenn sie im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspreche, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht zu rechtfertigen sei und dessen Wertungen zuwiderliefe.

Die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sollen mögliche Liquiditätsvorteile abzuschöpfen, die einem einzelnen Steuerpflichtigen durch die verspätete Festsetzung der Steuer entstehen. Dabei komme es nicht darauf an, ob dem Steuergläubiger insgesamt ein Schaden entstanden sei. Deshalb sei bei der Frage, ob die Festsetzung von Zinsen unbillig ist, nur auf die Verhältnisse des jeweiligen Zinsschuldners abzustellen; die Verhältnisse eines anderen Rechtssubjekts blieben insoweit außer Betracht.

Demnach sei es unbeachtlich, dass sich die Verrechnungspreiskorrektur im Streitfall – gegenläufig zur Erhöhung der Besteuerung des Klägers – mindernd auf die Besteuerung der österreichischen GesmbH ausgewirkt habe. Diese sei eine juristische Person des Privatrechts und unterliege der österreichischen Körperschaftsteuer. Eine Minderung ihres Einkommens wirke sich mithin nicht unmittelbar auf die Besteuerung ihrer Anteilseigner aus und sei daher für die Frage, ob die Erhebung von Nachzahlungszinsen beim Kläger unbillig sei, unbeachtlich.

Betroffene Normen

§ 227 AO, § 233a AO
Streitjahre 1997-1999

Vorinstanz

Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 25.02.2011, 7 K 3/10

Fundstelle

BFH, Urteil vom 03.07.2014, III R 53/12

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