BFH: Ermittlung der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Der für die Berechnung der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft maßgebende Gegenstandswert richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Steuerliche Auswirkungen, die sich nur mittelbar ergeben, wie z.B. höhere steuermindernde Abschreibungen in den Folgejahren bei Aufdeckung stiller Reserven, werden bei der Bemessung der Auskunftsgebühr nicht berücksichtigt. Zur Gebührenermittlung ist auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der aufgrund der vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, und dem Steuerbetrag abzustellen, der sich bei einer von der Finanzbehörde vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung ergeben würde.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erwarb eine Kommanditbeteiligung an einer KG, mit der die Klägerin verschmolzen werden sollte. Die Klägerin beantragte eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO zu Fragen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verschmelzung möglicherweise aufzudeckenden stillen Reserven. Die Klägerin ermittelte den Gegenstandswert ihres Antrages. Das Finanzamt legte bei der Festsetzung der Gebühr für die verbindliche Auskunft u.a. deshalb einen höheren Wert zugrunde, weil es gegenläufige steuerliche Effekte aus höheren Abschreibungen in Folgejahren wg. der Aufdeckung von stillen Reserven außer Betracht ließ. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt.
Entscheidung
Das FG habe zu Unrecht bei der Gebührenberechnung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft steuerlich entlastende Wirkungen höherer Abschreibungen in Folgejahren berücksichtigt.
Der hier entscheidende IV. Senat des BFH schließt sich der Rechtsprechung des I. Senats des BFH (Urteil vom 30.03.2011) an, wonach die gemäß § 89 Abs. 3 S. 1 AO für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu erhebende Gebühr sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach verfassungsgemäß sei, da sie in verfassungskonformer Weise die Abgeltung des durch die Erteilung entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands der Behörde wie auch den Ausgleich des Vorteils, der dem Antragsteller durch die Bindungswirkung der Auskunft entstehe, bezwecke.
Nach § 89 Abs. 4 S. 1 AO wird die Gebühr grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Dieser richte sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Die maßgeblichen steuerlichen Auswirkungen für die Auskunftsgebühr ergäben sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung des Steuerbetrags, der bei Anwendung der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, zu dem Steuerbetrag, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde (BMF-Schreiben vom 31.01.2014).
Steuerliche Auswirkungen, die sich mittelbar ergeben können, die jedoch nicht selbst zum Gegenstand des Antrags auf verbindliche Auskunft gemacht worden seien, würden mithin weder gebührenermäßigend noch gebührenerhöhend bei der Bemessung der Auskunftsgebühr berücksichtigt. Die Klägerin habe lediglich geklärt wissen wollen, ob infolge der Verschmelzung stille Reserven aufzudecken waren und nicht, ob infolge der Aufdeckung stiller Reserven höhere Abschreibungen aufwandswirksam zu berücksichtigen seien. Hätte die Klägerin auch diese Frage zum Gegenstand ihres Auskunftsantrags gemacht, so hätte sich der Umfang zukünftiger AfA im Übrigen nicht gebührenmindernd, sondern gebührenerhöhend ausgewirkt.
Der Gegenstandswert werde zahlenmäßig nach den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung bestimmt. § 89 Abs. 5 AO verweist auf eine entsprechende Anwendung der Regelung über die Wertgebühren in § 34 GKG. Daraus folge, dass der Gegenstandswert einer Auskunft, deren steuerliche Beurteilung Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften nach § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sei, unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung grundsätzlich nach der typisierten einkommensteuerlichen Auswirkung mit 25 % des streitigen Gewinns zu bemessen sei. Von einer höheren steuerlichen Auswirkung der festgestellten Einkünfte sei auszugehen, wenn dies ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar sei.
Das Finanzamt hatte bei der Ermittlung des Gegenstandswerts die Gewerbesteuerrückstellung abgezogen, was nach Auffassung des BFH unzutreffend sei. Einer Korrektur stand hier allerdings das Verböserungsverbot entgegen.
Betroffen Norm
§ 89 Abs. 3 S. 1 AO, § 89 Abs. 4 AO, § 89 Abs. 5 AO, § 34 GKG
Streitjahr 2007
Vorinstanz
Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.02.2012, 12 K 5002/07 AO, EFG 2012, S. 1706, siehe Deloitte Tax-News
Fundstelle
BFH, Urteil vom 22.04.2015, IV R 13/12
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 30.03.2011, I R 61/10, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 31.01.2014, BStBl I 2014, S. 290, AEAO, Nr. 4.2.2 zu § 89