BFH: Fristenstreckung auch bei Ablauf der Festsetzungsfrist
Fällt der 31.12. eines Jahres und damit das Ende einer Festsetzungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet diese erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags im neuen Jahr (Fristenstreckung).
Sachverhalt
Die vom Kläger im Streitjahr 2007 eingereichte Einkommensteuererklärung enthielt lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und ging am Montag, den 02.01.2012 beim Finanzamt ein. Dieses lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung mit der Begründung ab, dass die Erklärung erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2011 (Samstag) eingegangen sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung
Entgegen der Ansicht des FG sei der Kläger zur Einkommensteuer für 2007 zu veranlagen, da die Erklärung fristgerecht am 02.01.2012 beim Finanzamt eingereicht wurde.
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 EStG nur durchgeführt, wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG) und innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist gem. § 108 Abs. 3 AO mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (Fristenstreckung).
Die Festsetzungsfrist sei eine Frist im Sinne des § 108 Abs. 3 AO. Die Rechtsfolge sei eine Verlängerung der (Festsetzungs-)Frist, sodass es zur Wahrung dieser Frist ausreiche, dass die Handlung bis 24 Uhr des Tages des Fristablaufs vorgenommen worden sei. Aufgrund dieser Fristenstreckung seien auch die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis am 02.01.2012 noch nicht gem. § 47 AO erloschen gewesen. Zudem sei die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG auch ein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO, wonach die Festsetzungsfrist, soweit vor ihrem Ablauf (am 02.01.2012) ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt werde, nicht vor der unanfechtbaren Entscheidung über diesen Antrag ablaufe.
Im Streitfall fiel das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Samstag. In einem solchen Fall ende die Festsetzungsfrist nicht mit Ablauf des 31.12., sondern nach § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktages und hier damit am 02.01.2012.
Betroffene Norm
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG, § 108 Abs. 3 AO, § 171 Abs. 3 AO
Streitjahr 2007
Vorinstanz
FG Thüringen, Urteil vom 17.12.2014, 4 K 402/12
Fundstelle
BFH, Urteil vom 20.01.2016, VI R 14/15 , BStBl II 2016, S. 380
