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23.07.2026
Verfahrensrecht

BFH: Gebühren bei verbindlicher Auskunft

Für jeden einzelnen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft entsteht grundsätzlich eine Gebühr. Für ein einheitliches Vorhaben fällt allerdings nur eine Auskunftsgebühr an, auch wenn mehrere Einzelmaßnahmen und unterschiedliche steuerliche Fragestellungen betroffen sind.

BFH, Urteil vom 25.02.2026, II R 38/23

Sachverhalt

Ein Unternehmer (Kläger) plante eine komplexe Unternehmens- und Vermögensnachfolge innerhalb seiner Familie. Hierfür sollte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine mehrstufige Struktur mit Gesellschaften und einer Stiftung aufgebaut werden. Insgesamt umfasste das Konzept acht Umsetzungsschritte. Für mehrere dieser Schritte und Rechtsfragen beantragte der Kläger eine verbindliche Auskunft des Finanzamts. Neben dem Kläger wurde ausdrücklich auch die noch zu errichtende Stiftung als Antragstellerin benannt.

Das Finanzamt erteilte zunächst die beantragte Auskunft, hob diese jedoch später wieder auf und lehnte den Antrag schließlich ab. Dennoch setzte es gegenüber dem Kläger mehrere Auskunftsgebühren sowie gegenüber der Stiftung eine weitere Gebühr fest. Das FG reduzierte in einem Zwischenurteil die Gebühren auf drei (eine für das Vorhaben „Beteiligungsumstrukturierung“, eine weitere für das Vorhaben „vorweggenommene Erbfolge“ und eine dritte Gebühr gegen den Kläger als Antragsteller für die noch zu errichtende Stiftung.)

Entscheidung

Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass für die Vorhaben „Beteiligungsumstrukturierung“ und „vorweggenommene Erbfolge“ insgesamt nur eine Gebühr entstanden ist. Eine weitere Gebühr durfte gegen den Kläger für die nach dem Auskunftsantrag noch zu errichtende Stiftung festgesetzt werden.

Gesetzliche Grundlagen

Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird nach § 89 Abs. 3 S. 1 AO eine Gebühr erhoben (siehe dazu auch BFH-Urteil vom 27.11.2019, II R 24/17).

Anzahl der Sachverhalte ist maßgeblich

Die Anzahl der Gebühren richtet sich nach der Zahl der gestellten Anträge beziehungsweise der zugrunde liegenden Sachverhalte. (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2025, IV R 6/23).

Als Sachverhalt ist das vom Antragsteller geplante Vorhaben zu verstehen. Entscheidend ist daher, ob verschiedene (Einzel-)Maßnahmen zueinander in hinreichendem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, der insgesamt noch ein einheitliches, abgrenzbares Gesamtvorhaben erkennen lässt. Das Vorliegen verschiedener Rechtsfragen allein führt für sich genommen noch nicht zur Annahme mehrerer Sachverhalte. Deshalb liegt nach der BFH-Rechtsprechung auch bei mehrstufigen Umstrukturierungsvorhaben, die verschiedene Steuertatbestände betreffen, grundsätzlich keine Mehrzahl von Sachverhalten vor (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2025, IV R 6/23).

Ergebnis im Streitfall

Nach diesen Grundsätzen liegt dem Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft gegen den Kläger selbst nur ein Sachverhalt zugrunde, so dass nach § 89 Abs. 3 S. 1 AO nur eine Gebühr entstanden ist.

Daneben hält der BFH allerdings eine weitere Gebühr für die Stiftung für gerechtfertigt, da nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage mehrere Antragsteller grundsätzlich jeweils eigene Gebühren auslösten.

Hinweis: Für nach dem 22.07.2016 gestellte Anträge, gilt die durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens eingeführte Regelung des § 89 Abs. 3 S. 2 AO (siehe Deloitte Tax-News), wonach bei einheitlicher Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr entsteht.

Keine Verjährung der Auskunftsgebühr

Der BFH hat außerdem entschieden, dass Gebühren für verbindliche Auskünfte nicht der Festsetzungsverjährung unterliegen. Für die Praxis bedeutet das, dass das Finanzamt bei der Festsetzung solcher Gebühren nicht an die üblichen Festsetzungsfristen gebunden ist.

Gebühr auch bei negativer Auskunft

Der Auffassung des Klägers, dass eine Gebühr verfassungswidrig sei, wenn das Finanzamt die gewünschte Auskunft ablehne, stimmt der BFH nicht zu. Die Gebühr wird vielmehr nach Ansicht des BFH bereits für die Bearbeitung des Antrags erhoben. Auch eine ablehnende Auskunft verschaffe dem Steuerpflichtigen einen Nutzen, weil er dadurch eine unerwartete Steuerbelastung vermeiden und seine Planung anpassen kann (so bereits BFH-Urteil vom 04.05.2022). Daher kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die Gebührenerhebung auch bei einer „Negativauskunft“ grundsätzlich verfassungsgemäß ist.

Betroffene Norm

§ 89 Abs. 3 AO

Streitjahr 2014

Anmerkung

Praxishinweis

Das Urteil ist für die Praxis zu begrüßen, da es Steuerpflichtige bei größeren Umstrukturierungs- und Nachfolgeprojekten stärkt. Die Finanzverwaltung kann nicht beliebig viele Gebühren verlangen, nur weil ein Vorhaben aus mehreren Schritten besteht. Für Nachfolge-, Umstrukturierungs- oder Reorganisationsprojekte ist daher insbesondere die BFH-Aussage zum Begriff des „einheitlichen Vorhabens“ sehr relevant. Sie kann dazu führen, dass statt mehrerer Gebühren nur eine einzige Auskunftsgebühr anfällt.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 25.02.2026, II R 38/23

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 03.07.2025, IV R 6/23, BFHE 289, S. 554, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 04.05.2022, I R 46/18, BStBl. II 2023, S. 467, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Urteil vom 27.11.2019, II R 24/17, BStBl. II 2020, S. 528, siehe Deloitte Tax-News

Ihr Ansprechpartner

Daniela Gemmel
Senior Manager

dgemmel@deloitte.de
Tel.: +49 211 87725394

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