BFH: Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft
Beantragen mehrere Personen die Erteilung einer verbindlichen Auskunft, kann ihnen gegenüber nur eine Gebühr nach dem Höchstbetrag festgesetzt werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 1 der Steuer-Auskunftsverordnung, der Fälle nennt, in denen eine verbindliche Auskunft nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden kann, gegeben sind. Maßgebend ist vielmehr, ob die verbindliche Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt worden ist.
BFH, Urteil vom 03.07.2025, IV R 6/23
Sachverhalt
Mehrere Personen (Kläger) beantragten gemeinsam mit Schreiben vom 12.04.2019 beim Finanzamt in Bezug auf eine geplante mehrstufige Umstrukturierung die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Als Antragsteller waren alle Personen namentlich genannt. Außerdem wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt von mehreren Personen gleichermaßen verwirklicht und daher die Auskunft von mehreren Beteiligten gemeinsam beantragt werde.
Das Finanzamt erteilte acht inhaltsgleiche Auskünfte und erließ acht Gebührenbescheide über jeweils die gesetzliche Höchstgebühr. Die dagegen gerichteten Klagen hatten Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass nur eine Auskunftsgebühr nach dem Höchstbetrag gegenüber allen Personen als Gesamtschuldner angesetzt werden könne. Der Erlass mehrerer Gebührenbescheide über die Höchstgebühr sei rechtswidrig.
Entscheidung
Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass gemäß § 89 Abs. 3 S. 2 AO nur eine Gebühr festzusetzen war, da das Finanzamt die verbindliche Auskunft den Klägern gegenüber einheitlich erteilt hat.
Gesetzliche Grundlage
Gem. § 89 Abs. 3 S. 1 AO wird für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr (§ 89 Abs. 3 S. 2 AO).
§ 1 Abs. 2 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) nennt Fälle, in denen eine verbindliche Auskunft nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden kann.
Anwendungsbereich des § 89 Abs. 3 S. 2 AO
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes urteilt der BFH, dass der Anwendungsbereich des § 89 Abs. 3 S. 2 AO nicht auf die in § 1 Abs. 2 StAuskV geregelten Fälle beschränkt ist. Daher kommt es für die Beantwortung der Frage, ob gegenüber den Klägern nur eine Gebühr festzusetzen ist, nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 StAuskV gegeben sind. Maßgebend ist nach Ansicht des BFH vielmehr, ob die verbindliche Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt worden ist.
Gemeinsamer Antrag der Kläger
Die Kläger haben am 12.04.2019 ausdrücklich einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft beim Finanzamt gestellt. Der darin geschilderte Umstrukturierungssachverhalt betraf ein mehrstufiges Vorhaben, das die Antragsteller nur gemeinsam umsetzen konnten und wollten. Trotz der Mehrstufigkeit des Umstrukturierungsvorhaben und der Betroffenheit verschiedener Steuertatbestände, bezieht sich der Antrag auf nur einen Sachverhalt und nicht auf eine Mehrzahl von Sachverhalten, da die einzelnen Schritte in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und Teilschritte eines Gesamtvorhabens bilden (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2015, IV R 13/12).
Einheitliche Erteilung der Auskunft durch das Finanzamt
Das Finanzamt hat dem Antrag in vollem Umfang entsprochen und die verbindliche Auskunft antragsgemäß und wie von § 89 Abs. 3 S. 2 AO vorausgesetzt den Antragstellern gegenüber einheitlich erteilt.
Der Umstand, dass jedem Antragsteller ein gesonderter, aber inhaltsgleicher Bescheid erteilt wurde, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Maßgeblich ist die Auslegung der Bescheide, die nach dem objektiven Empfängerhorizont der Antragsteller vorzunehmen ist. Im Zweifel ist die für sie weniger belastende Auslegung zu wählen (vgl. BFH-Urteile vom 11.07.2006, VIII R 10/05 und vom 10.05.2012, IV R 34/09).
Auslegung der Bescheide im Streitfall
Ohne einen entsprechenden Hinweis mussten die Kläger nicht annehmen, dass sich das Finanzamt in Anbetracht des Regelungsinhalts des § 1 Abs. 2 StAuskV gehindert sah, ihnen eine einheitliche verbindliche Auskunft zu erteilen. Weder § 89 AO noch die Steuer-Auskunftsverordnung legen ein solches Verständnis nahe.
Auch der Umstand, dass das Finanzamt jedem Antragsteller einen entsprechenden Bescheid übermittelt hat, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Obwohl acht Bescheide ergangen sind, liegt unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Streitfalls in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vor. Dies folgt nicht nur daraus, dass die Bescheide inhaltsgleich sind, sodass es sich aus Sicht der Antragsteller um eine rein formale Trennung beziehungsweise Aufteilung handelte. Die Antragsteller konnten insbesondere nicht erkennen, dass das Finanzamt dem jeweiligen Adressaten gegenüber eine verbindliche Auskunft mit isolierter Bindungswirkung erlassen wollte.
Betroffene Norm
§ 89 Abs. 3 S. 2 AO
Streitjahr 2019
Anmerkung
Der BFH hat mit dem hier besprochenen Urteil erfreulicherweise klargestellt, dass bei einer von mehreren Antragstellern gemeinsam beantragten verbindlichen Auskunft und einer einheitlich gegenüber allen Antragstellern vom Finanzamt erteilten Auskunft auch dann nur eine Höchstgebühr insgesamt erhoben werden kann, wenn das Finanzamt jedem Beteiligten einen eigenen Auskunfts- und Gebührenbescheid zusendet.
In der Beratungspraxis sollte bei Auskunftsanträgen zu steuerlichen Verhältnissen, die mehrere Personen betreffen (z.B. in Organschaftsfällen oder bei Umstrukturierungsvorhaben) immer geprüft werden, ob die Auskunft von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden kann. Falls ja, sollte dies entsprechend klar und ausdrücklich formuliert werden.
Vorinstanz
Finanzgericht Münster, Urteil vom 08.02.2023, 6K 1330/20 AO
Fundstelle
BFH, Urteil vom 03.07.2025, IV R 6/23
BFH, Pressemitteilung vom 03.07.2025, Nr. 056/25
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 22.04.2015, IV R 13/12, BStBl. II 2015, S. 989 siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 11.07.2006, VIII R 10/05, BStBl. II 2007, S. 96
BFH, Urteil vom 10.05.2012, IV R 34/09, BStBl. II 2013, S. 471 siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 09.03.2016, I R 66/14, BStBl. II 2016, S. 706 siehe Deloitte Tax-News
