BFH: Haftung bei mehrstufiger Organschaft
Die Haftung der Organgesellschaft ist auch im Fall einer mehrstufigen Organschaft auf solche Steueransprüche beschränkt, die gegen den durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger gerichtet sind.
Sachverhalt
Die B GmbH hatte einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ihrer Muttergesellschaft, der D AG, geschlossen, die wiederum mit dem sie beherrschenden Unternehmen, der E AG, einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hatte.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E AG nahm das Finanzamt die B GmbH mit auf § 73 AO gestützten Haftungsbescheid für einen Teil der rückständigen Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschläge für 2001 und 2002 der E AG in Anspruch.
Im erfolglosen Einspruchs- und Klageverfahren hatte die B GmbH die Auffassung vertreten, sie könne wegen fehlender unmittelbarer körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft zur E AG nicht nach § 73 AO in Haftung genommen werden.
Entscheidung
Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass Finanzamt und FG zu Unrecht eine Haftung der B GmbH für Steuern der E AG angenommen haben.
Nach § 73 S. 1 AO haftet eine Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Die Haftung der im Organkreis untergeordneten Organgesellschaft für Steuerschulden des Organträgers soll die steuerlichen Risiken ausgleichen, die mit der Verlagerung der steuerlichen Rechtszuständigkeit auf den Organträger verbunden sind. Durch den haftungsrechtlichen Zugriff auf das Vermögen der Organgesellschaft sollen bei Zahlungsunfähigkeit des Organträgers Steuerausfälle vermieden werden, die infolge von Vermögensverlagerungen innerhalb des Organkreises entstehen können.
Aus dem Wortlaut des § 73 S. 1 AO „die Organschaft zwischen ihnen“ ergibt sich nach Auffassung des BFH, dass der Gegenstand der Haftung für eine Organgesellschaft auf die gegen den – durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten – Organträger gerichteten Steueransprüche beschränkt ist. An einem solchen zweipersonalen Organschaftsverhältnis zwischen der B GmbH und der E AG fehle es im Streitfall, da mangels direktem Ergebnisabführungsvertrag zwischen diesen keine sog. mittelbare Organschaft (bzw. Klammerorganschaft) vorliege.
Der BFH lässt allerdings durchblicken, dass bei gestuften Organschaftsverhältnissen ein weitergehender Haftungsumfang zweckgerecht erscheinen mag. Diese "Haftungslücke" habe aber der Gesetzgeber und nicht die Gerichte zu schließen.
Betroffene Norm
§ 73 S. 1 AO
Streitjahre 2001, 2002
Anmerkungen
Der BFH konnte die Haftungsfrage im Fall einer mittelbaren Organschaft offen lassen, da eine solche im Streitfall nicht vorlag. Den Ausführungen des BFH dürfte jedoch wohl zu entnehmen sein, dass er in diesem Fall eine Haftung der Organgesellschaft nach § 73 S. 1 AO bejahen würde.
Referentenentwurf JStG 2019
Der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (JStG 2019, siehe Deloitte Tax-News) sieht als Reaktion auf die Entscheidung des BFH mit einer Neuregelung des § 73 AO-E vor, dass ein Haftungsbescheid gegenüber der (nachrangigen) Organgesellschaft erlassen werden kann, die eine Steuerschuld wirtschaftlich verursacht hat, beziehungsweise bei der ein Haftungsanspruch durchsetzbar erscheint.
Vorinstanz
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2015, 16 K 932/12 H(K), GmbHR 2015, S. 1116, siehe Deloitte Tax-News
Fundstelle
BFH, Urteil vom 31.05.2017, I R 54/15, BStBl II 2018 Seite 54