BFH: Umfassende Möglichkeit zur späteren Änderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten
Nach einer mit Wirkung ab 2017 anzuwendenden Vorschrift (§ 175b AO) kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Die Änderung ist auch dann vorzunehmen, wenn dem Finanzamt zuvor ein Fehler unterlaufen ist und sie sich zulasten des Steuerpflichtigen auswirkt.
BFH, Urteil vom 27.11.2024, X R 25/22
Sachverhalt
Die Kläger sind verheiratet und bezogen u.a. auch Renteneinkünfte aus einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Renteneinkünfte hatten die Eheleute zutreffend in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung angegeben. Das Finanzamt erließ allerdings einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Renteneinkünfte nicht erfasst waren. Der Bescheid erhielt keinen Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO. Später erhielt das Finanzamt auch auf elektronischem Wege durch eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers von den Renteneinkünfte Kenntnis. Daraufhin änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid zu Lasten der Eheleute und setzte erstmals die Renteneinkünfte an.
Das FG war der Auffassung, dass der bestandskräftige Bescheid durch das Finanzamt noch nach der mit Wirkung ab 2017 eingeführten Vorschrift des § 175b AO geändert werden durfte.
Entscheidung
Auch der BFH kam zu dem Schluss, dass das Finanzamt den Steuerbescheid noch nach § 175b Abs. 1 AO ändern durfte.
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichten Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
§ 175b AO ist anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind (vgl. Art. 97 § 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016, BGBl. I 2016, S. 1679).
Voraussetzungen für eine Änderung des Steuerbescheids nach § 175b AO
Nach dem BFH war das Finanzamt berechtigt und auch verpflichtet, den materiell-rechtlich fehlerhaften Bescheid, in dem die Renteneinkünfte nicht erfasst waren, nach § 175b Abs. 1 AO zu ändern (vgl. auch BFH-Urteil vom 20.02.2024, IX R 20/23).
Unerheblich sei, worauf die unzutreffende Berücksichtigung der übermittelten Daten durch die Finanzbehörde zurückzuführen ist. Es komme weder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen, einen Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen noch auf ein mechanisches Versehen der Finanzbehörde nach § 129 AO oder einen Fehler der Finanzbehörde bei der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung an.
Der BFH hebt hervor, dass es insbesondere nicht erforderlich ist, dass diese Daten beim Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids bereits vorgelegen haben. Eine Änderung ist unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 175b Abs. 1 AO, seiner Entstehungsgeschichte, seines systematischen Zusammenhangs und seines Sinn und Zwecks auch dann zulässig, wenn die Daten erst zu einem späteren Zeitpunkt erstmalig an die Finanzbehörde übermittelt worden sind, und zwar auch dann, wenn dem FA die Daten dem Inhalt nach zuvor bereits bekannt waren.
Nach dem Wortlaut des § 175b Abs. 1 AO müsse das Finanzamt lediglich prüfen, ob zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Änderung die "übermittelten Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden".
Auch aufgrund der speziellen Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 10a AO, die bei einer Datenübermittlung im Sinne des § 93c AO zur Anwendung kommt, wäre es nach dem BFH widersprüchlich, auf der einen Seite -explizit- eine so weitreichende Änderungsmöglichkeit zu schaffen, aber auf der anderen Seite die Anwendung der Änderungsvorschrift – implizit- von einer ganz bestimmten zeitlichen Abfolge der Ereignisse abhängig zu machen (Eingang der Datensätze vor Erlass des Bescheids). Nach § 171 Abs. 10a AO endet die Festsetzungsfrist, soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c AO innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten. Innerhalb dieser zeitlichen Grenzen solle der materiell richtigen Steuerfestsetzung Vorrang vor der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids eingeräumt werden.
Der BFH stellt heraus, dass es insbesondere nicht darauf ankomme, dass die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung zutreffende Angaben zu den Renteneinkünften gemacht haben und das Finanzamt diese nicht berücksichtigt hat, obwohl es sie hätte berücksichtigen können. Die Änderungsbefugnis knüpfe allein an die Tatsache der Nichtberücksichtigung bzw. der nicht zutreffenden Berücksichtigung an.
Betroffene Norm
§ 175b Abs. 1 AO
Streitjahr 2017
Anmerkung
Umfassende Änderungsmöglichkeit bei elektronisch übermittelten Daten im Vergleich zu den bislang zur Anwendung kommenden Änderungsvorschriften
Bislang war regelmäßig die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids --sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen-- nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren (z.B. nachträglich bekanntgewordene Tatsachen). Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt, da das Finanzamt die Rente trotz voller Kenntnis des Sachverhalts im ursprünglichen Steuerbescheid außer Ansatz gelassen hatte.
Dennoch war im Streitfall die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids aufgrund der mit Wirkung ab 2017 anzuwendenden Vorschrift des § 175b AO möglich. Es handelt sich hierbei um eine umfassende Änderungsmöglichkeit (bzw. -verpflichtung) bei elektronisch übermittelten Daten, die der materiell richtigen Steuerfestsetzung Vorrang vor der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides einräumt. Die Anwendung dieser Vorschrift kann sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen wirken.
Vorinstanz
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.10.2022, 2 K 123/22
Fundstelle
BFH, Urteil vom 27.11.2024, X R 25/22
BFH, Pressemitteilung vom 10.07.2025, Nr. 044/25
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 20.02.2024, IX R 20/23, BStBl. II 2024, S. 587
