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14.08.2025
Verfahrensrecht

BFH: Vorabentscheidungsersuchen zur beihilferechtlichen Bewertung des § 57 Abs. 3 AO

​Mit Beschluss vom 22.05.2025 (V R 22/23) legte der BFH dem EuGH mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vor. Laut Pressemitteilung vom 17.07.2025 steht zur Diskussion, ob § 57 Abs. 3 AO eine verbotene staatliche Beihilfe nach Art. 107 AEUV darstellt. Zugleich bestätigt der BFH im Revisionsverfahren die Auffassung des FG Hamburg und verwirft das sog. doppelte Satzungserfordernis der Finanzverwaltung.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt einer sog. Servicegesellschaft, welche für eine gemeinnützige Stiftung Buchhaltungsleistungen erbrachte, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 57 Abs. 3 AO verweigert, da sich eine entsprechende Regelung zum planmäßigen Zusammenwirken lediglich in der Satzung der leistenden Servicegesellschaft, nicht jedoch in der Satzung der gemeinnützigen Stiftung fand und es damit das sog. doppelte Satzungserfordernis als nicht erfüllt sah.

Hintergrund

Das FG Hamburg entschied im erstinstanzlichen Urteil vom 26.09.2023 (5 K 11/2) hingegen zugunsten der Service-GmbH und hielt eine einseitige Satzungsregelung der leistenden Körperschaft für ausreichend. Der BFH bestätigte diese Auffassung, stellte jedoch die europarechtliche Zulässigkeit der gesamten Vorschrift unter beihilferechtlichen Aspekten infrage.

Für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft ist es grundsätzlich erforderlich, dass die satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar selbst verwirklicht werden. Seit Einführung des § 57 Abs. 3 Satz 1 AO im Jahressteuergesetz 2020 gilt die Unmittelbarkeit auch dann als gewahrt, wenn „[die Körperschaft] satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht.“

Damit können auch Körperschaften als gemeinnützig anerkannt werden, die ihren Zweck gemeinsam mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft verwirklichen. Diese Rechtsträger werden damit nicht nur in ertragsteuerlicher Hinsicht gegenüber anderen Wettbewerbern steuerlich bevorzugt, sondern auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht, da Servicegesellschaften ihre Leistungen – sofern nicht bereits eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt - zum ermäßigten Steuersatz anbieten können, wohingegen Wettbewerber dem Regelsteuersatz unterliegen. Ein fehlender Vorsteuerabzug des gemeinnützigen Leistungsempfängers verstärkt diesen Wettbewerbsvorteil.

Dadurch entstehen Sachverhalte, die gemäß Art. 107 AEUV als staatliche Beihilfe einzustufen und somit dem EU-Recht widersprechen könnten.

Beispielsweise könnte ein privatwirtschaftliches Beratungsunternehmen durch die Kooperation mit einem gemeinnützigen Weiterbildungsverein dessen Steuerprivilegien nutzen, um seine Leistungen zu günstigeren Konditionen anzubieten. Wettbewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die keine vergleichbaren Steuervorteile genießen, würden dadurch benachteiligt. Nun stellt sich die Frage, ob diese Regelung als unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV angesehen werden kann.

Vorabentscheidungsersuchen

Der BFH legte nun dem EuGH drei Fragen zur beihilferechtlichen Prüfung des § 57 Abs. 3 AO vor:

Zunächst soll der EuGH klären, ob die Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften eine unzulässige staatliche Beihilfe i.S.v. Art. 107 AEUV darstellt, da die Regelung zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber nicht begünstigten Marktteilnehmern führen kann und sog. Servicekörperschaften selektiv wirtschaftlich begünstigt werden.

Im Weiteren wurde der EuGH mit der Frage befasst, ob die Beschränkungen des Gemeinnützigkeitsrechts die steuerlichen Vorteile des § 57 Abs. 3 AO nicht derart relativieren, dass insgesamt nicht mehr von einer unzulässigen selektiven wirtschaftlichen Begünstigung ausgegangen werden kann.

Schließlich wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob § 57 Abs. 3 AO als neue oder wesentlich geänderte Beihilfe nach Art. 108 Abs. 3 AEUV notifizierungspflichtig gewesen wäre, denn nach dieser Vorschrift sind die EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, die Europäische Kommission zu unterrichten, bevor sie eine Beihilfe neueinführen oder umgestalten. Das Notifizierungsverfahren stellt sicher, dass potenziell wettbewerbsverzerrende Beihilfen vor ihrer Einführung sorgfältig geprüft werden. Vor Einführung der besagten Norm im Jahre 2020 fand keine Notifizierung statt, da nach Ansicht des BMF eine sog. Altbeihilfe vorliegt, die vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags 1958 bereits existiert hatte. Der BFH hält dagegen wohl eine Notifizierungspflicht für möglich. In diesem Fall hätte die Regelung ohne Genehmigung der Kommission nicht angewendet werden dürfen.

Praxishinweise

§ 57 Abs. 3 AO hat die Überführung von ehemals steuerpflichtigen „Servicegesellschaften“ in die Gemeinnützigkeit ermöglicht. Von dieser Möglichkeit wurde seitdem in zahlreichen Fällen Gebrauch gemacht. Das Ergebnis der unionsrechtlichen Prüfung wird daher aufgrund seiner weitreichenden Folgen mit Spannung erwartet.

Sollte die Regelung als unzulässige, nicht notifizierte staatliche Beihilfe eingestuft werden, hätte dies massive Folgen. Die Revision der Finanzverwaltung wäre erfolgreich und die Vorschrift außer Kraft zu setzen. Der Gemeinnützigkeitsstatus zahlreicher Servicegesellschaften würde entfallen. Neben ertragsteuerlichen Folgen, würde auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz obsolet. Zudem drohen erhebliche Rückforderungen.

Eine Bestätigung der Vorschrift hingegen würde nicht nur Rechtssicherheit schaffen, sondern auch die praktische Umsetzung erheblich erleichtern. Mit dem Verwerfen des sog. doppelten Satzungserfordernisses würde der BFH den Weg für flexible, arbeitsteilige Strukturen im gemeinnützigen Bereich ebnen.

Die Entscheidung des EuGH wird grundsätzliche Bedeutung für das Gemeinnützigkeitsrecht haben. Bis dahin bestehen erhebliche Unsicherheiten für kooperative Non-Profit-Strukturen. Es gilt daher die weitere Entwicklung aufmerksam zu beobachten. Insgesamt zeigt sich einmal mehr, dass der Gesetzgeber gut beraten gewesen wäre, den europarechtlichen Rahmen vorab zu klären, um das, was politisch gewollt ist, auch tatsächlich umsetzen zu können.

Betroffene Normen

​§ 57 Abs. 3 AO; Art. 107 Abs. 1 AEUV

Streitjahr ​2023

Vorinstanz

​Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 26.09.2023, 5 K 11/23, EFG 2023, S. 1741

Fundstelle

​BFH, Beschluss vom 22.05.2025, V R 22/23, DStR 2025, S.1681 

Weitere Fundstellen

​DATEV Magazin: Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH – Beihilfprüfung im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften

 

 

Ihr Ansprechpartner

Andrea Kochenbach
Senior Manager

akochenbach@deloitte.de
Tel.: 089 29036-8303

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