BMF: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Hintergrund
Das BMF hat mit Schreiben vom 11.07.2011 unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung bekannt gegeben. Es handelt sich um neun Änderungen bzw. Ergänzungen, die vor allem klarstellenden Charakter haben. Im Folgenden werden zwei ausgewählte Änderungen erläutert.
Verwaltungsanweisung
AEAO zu § 122 AO – Bekanntgabe des Verwaltungsakts
Ein Verwaltungsakt ist dann wirksam, wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt und demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt gegeben wird. Richten sich Bescheide an Personengesellschaften ist zwischen Bescheiden an die Gesellschafter und die Gesellschaft zu unterscheiden. Unter die Personengesellschaft fallen neben den Handelsgesellschaften die „sonstigen nicht rechtsfähigen“ (AEAO a. F. „nichtrechtsfähigen“) Personenvereinigungen, die nunmehr in Nr. 2.4.1.2 und Nr. 2.4.1.3 statt Nr. 2.4 umschrieben werden. Mit Bezug auf die jüngste Rechtsprechung werden die Eigenschaften insofern ergänzt, als sonstige nicht rechtsfähige Personenvereinigungen durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen können.
AEAO zu § 173 AO – Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
Nummer 5 der Regelung zu § 173 AO umschreibt Sachverhalte, die zu einer Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden führen können und welche Umstände mit einzubeziehen oder Folgen beachtet werden müssen. Durch die Ergänzung um Nummer 5.6 wird klargestellt, dass bei der Beantwortung der Frage, worauf die Unterlassung bestimmter steuerrelevanter Angaben in der Steuererklärung beruht, nicht zu unterscheiden ist, ob die Steuererklärung auf Papier oder elektronisch erstellt wurde.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 11.07.2011, IV A 3 – S 0062/08/10007/11
Weiterer Beitrag
BMF: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (13.08.2010)
