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09.02.2023
Verfahrensrecht

BMF: Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Mit Schreiben vom 02.02.2023 nimmt das BMF zu Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz Stellung. Im Rahmen eines Frage-Antwort-Katalogs geht das BMF auf zahlreiche Einzelfragen im Zusammenhang mit der eingeführten Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen ein.

Hintergrund

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022, S. 2730, siehe Deloitte Tax News) wurde u.a. eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Das Gesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten.

Mit Schreiben vom 02.02.2023 hat das BMF zur sachgerechten Umsetzung des o.g. Plattformen-Steuertransparenzgesetzes Stellung genommen.

Verwaltungsanweisung

Das 16-seitige BMF-Schreiben gliedert sich in fünf Abschnitte:

  1. Allgemeine Vorschriften (u.a. Begriffsbestimmungen und Verfahrensvorschriften)
  2. Meldepflichten
  3. Sorgfaltspflichten
  4. Sonstige Pflichten für meldende Plattformbetreiber
  5. Veröffentlichungen.

Das BMF-Schreiben ist als Frage-Antwort-Katalog aufgebaut. Im Folgenden fassen wir (beispielhaft) einige Ausführungen des BMF-Schreibens zusammen.

Zu 1. Allgemeine Vorschriften

Das BMF-Schreiben weist unter den „Begriffsbestimmungen“ u.a. daraufhin, dass es keine Ausnahmen für konzerninterne Plattformen gibt und dass es bei einer Leistungskommission entscheidend darauf ankommen ankommt, wer gemäß § 4 Abs. 2 PStTG als Anbieter auf der Plattform registriert ist.

Darüber hinaus stellt das BMF-Schreiben klar, dass Beratungs- und Vermittlungsleistungen auch dann eine persönliche Dienstleistung und somit eine relevante Tätigkeit darstellen, wenn diese automatisiert durch das Internet erbracht werden (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 1 PStTG). Weiter liegt eine relevante Tätigkeit auch dann vor, wenn sie nur ein Bestandteil eines umfangreicheren Leistungsbündels ist (beispielsweise Vermietung eines Hotelzimmers i.R.e. Pauschalreise, die weitere Leistungen beinhaltet).

Nach dem BMF-Schreiben ist zu beachten, dass als Vergütung nur anzusehen ist, was nach Abzug von etwaig einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern dem Anbieter zufließt.

Derzeit stellt Deutschland keinen Identifizierungsdienst i.S.d. § 6 Abs. 9 PStTG zur Verfügung. Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste der Identifizierungsdienste, die von anderen EU-Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union bereitgestellt sind. Die Internetseite ist unter folgendem Link abrufbar: BZSt - Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (DPI/DAC7). Auf derselben Seite wird auch eine Liste der qualifizierten Drittstaaten i.S.d. § 7 Abs. 2 PStTG sowie eine Liste der qualifizierten Vereinbarungen i.S.d. § 7 Abs. 3 PStTG und der von ihnen jeweils umfassten qualifizierten relevanten Tätigkeiten i.S.d. § 7 Abs. 4 PStTG veröffentlicht.

Unter „Verfahrensvorschriften“ geht das BMF beispielsweise darauf ein, dass man einen gebührenpflichtigen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern stellen kann, um Rechtssicherheit darüber zu erlangen, ob das Geschäftsmodell unter den Anwendungsbereich des PStTG fällt. Darüber hinaus finden sich in diesem Unterabschnitt noch Ausführungen zur Registrierung (§ 12 PStTG).

Zu 2. Meldepflichten

Im Abschnitt „Meldepflichten“ weist das BMF u.a. daraufhin, dass eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn Meldungen vorsätzlich oder leichtfertig nicht richtig gemacht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert werden.
Hat eine Plattform mehrere Plattformbetreiber, ist grundsätzlich jeder dieser Plattformbetreiber nebeneinander zur Meldung verpflichtet. Folglich ist auch jede Konzerngesellschaft, die einen meldenden Plattformbetreiber nach § 3 Abs. 4 PStTG darstellt, zur Meldung verpflichtet. Sofern eine dieser Konzerngesellschaften jedoch nachweisen kann, dass eine andere Konzerngesellschaft die Informationen nach § 14 PStTG gemeldet hat, ist die zuerst genannte Konzerngesellschaft von der Meldepflicht befreit (§ 13 Abs. 3 S. 2 PStTG).

Nach dem BMF sind sämtliche inländischen und ausländischen Steuern und Abgaben, die von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden, von der Meldepflicht des § 14 Abs. 2 Nr. 9 PStTG umfasst. Hierunter fallen beispielsweise Ertragsteuern (Quellensteuern) sowie die Umsatzsteuer, die vom Plattformbetreiber geschuldet und von der an den Anbieter zu zahlenden bzw. gutzuschreibenden Vergütung abgezogen wird.

Zu 3. Sorgfaltspflichten

Nach dem BMF besteht keine Pflicht die Erfüllung von Sorgfaltspflichten von externen Dienstleistern (wie Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) testieren zu lassen.

Das BMF bestätigt, dass, sofern ein EU-Mitgliedstaat oder die Europäische Union eine elektronische Schnittstelle zur Überprüfung einer Steueridentifikationsnummer oder einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kostenlos zur Verfügung stellt, diese vom meldenden Plattformbetreiber auch zu nutzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 S. 2 PStTG). Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben weitere Links zu Internetseiten, auf denen weitergehende Informationen zur Überprüfung Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aufgerufen werden können.

Zu 4. Sonstige Pflichten für meldende Plattformbetreiber

Im 4. Abschnitt wird u.a. darauf hingewiesen, dass der meldende Plattformbetreiber andere Nutzer (Kunde des Anbieters) nicht über die Datenverarbeitungen nach § 22 PStTG informieren muss.

Zu 5. Veröffentlichungen

Nach dem BMF werden der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle im Laufe des Jahres 2023 bekanntgegeben.

Betroffene Normen

PStTG

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 02.02.2023, IV B 6 - S 1316/21/10019 :025  

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