BMF: Gemeinnützigkeit - Übergangsregelung zur Anwendung des BFH-Urteils vom 29.01.2009 für Selbstversorgungsbetriebe
Hintergrund
Bereits mit Urteil vom 29.01.2009 entschied der BFH, dass § 68 Nr. 2b AO nach seinem Sinn und Zweck nur Einrichtungen umfasst, die ihrer Art nach nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen an Dritte erbringen. Erfasst werden aber gerade nicht Einrichtungen, welche mehrere Jahre lang Leistungen an Dritte ausführen und dafür personell entsprechend ausgestattet sind. Insbesondere werden nur solche Einrichtungen erfasst, die mit den in § 68 Nr. 2b AO genannten Handwerksbetrieben vergleichbar sind (BFH v. 18.10.1990; BStBl II 1991, S. 268). Dies können auch andere Handwerksbetrieb oder handwerksähnliche Betriebe, nicht aber Handelsbetriebe oder Verwaltungstätigkeiten, die in ihrer Art bei nahezu allen Wirtschaftsunternehmen vorkommen, sein. Handwerks- oder handwerksähnliche Betriebe können danach z.B. Küche oder Wäscherei eines Krankenhauses, Kfz-Werkstatt eines Rettungshilfsdienstes, nicht aber Handelsbetriebe (z.B. Krankenhausapotheke) oder Verwaltungstätigkeiten, welche in ihrer Art bei nahezu allen Wirtschaftsunternehmen anfallen, sein.
Verwaltungsanweisung
Das Bundesfinanzministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 12.04.2011 eine Übergangsregelung getroffen. Danach sollen für Selbstversorgungsbetriebe i.S.d. § 68 Nr. 2b AO, die bereits am 01.01.2010 bestanden haben, keine nachteiligen Folgen aus dem BFH-Urteil entstehen. Diese Übergangsregelung gilt allerdings nicht für Selbstversorgungsbetriebe, die nach dem 31.12.2009 gegründet wurden.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 12.04.2011, IV C 4 – S 0187/09/10005
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 18.04.2011, S-0187 2.1-8/2 St31
Weitere Fundstelle
BFH, Urteil vom 29.01.2009, V R 46/06, BStBl II 2009, S. 560
Ansprechpartner
Andrea Kochenbach | München
