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29.10.2013
Verfahrensrecht

BMF: Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung

Das BMF gibt Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BpO 2000).

Hintergrund

Steuern sind nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 S. 1 AO). Um dies zu gewährleisten, setzen die Finanzbehörden auch das Instrument der Außenprüfung ein. In dieser ist auch zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu prüfen (§ 199 Abs. 1 AO). Im aktuellen Schreiben vom 24.10.2013, das das BMF-Schreiben vom 20.07.2001 ersetzt, gibt das BMF einen Überblick über die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen.

Verwaltungsanweisung

Beginn der Außenprüfung
Bei wichtigen Gründen gegen den vorgesehenen Starttermin, könne ein Antrag gestellt werden (§ 197 Abs. 2 AO). Die Außenprüfung beginne grundsätzlich, wenn sich der Prüfer, der sich bei Erscheinen unter Vorlage seines Dienstausweises beim zu Prüfenden vorstellen wird (§ 198 AO), konkrete Ermittlungshandlungen vornimmt. Dies sei bei Datenträgerüberlassung spätestens mit der Auswertung der Daten (AEAO zu § 198) der Fall. Die Unterrichtung des Steuerberaters über die Prüfungsanordnung wird empfohlen.

Ablauf der Außenprüfung
Für einen reibungslosen Ablauf sei die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder einer sachkundigen Auskunftsperson notwendig. Dem Prüfer seien ein geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung (§ 200 Abs. 2 AO) zu stellen. Der Steuerpflichtige habe die notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie ggf. zu erläutern, Auskünfte zu erteilen und den Prüfer beim Datenzugriff zu unterstützen (§ 200 Abs. 1 AO). Bei auf Datenträgern gespeicherten Unterlagen könne eine unverzügliche Lesbarmachung auf Kosten des Steuerpflichtigen verlangt werden (§ 149 Abs. 5 AO). Bei mit DV-Systemen erstellten Daten könnte der Prüfer eine unmittelbaren Datenzugriff, den mittbaren Datenzugriff oder eine Datenträgerüberlassung fordern (§ 149 Abs. 6 AO). Der Prüfer werde den Steuerpflichtigen, sofern es Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt, über alle Feststellungen von Bedeutung informieren.

Ergebnis der Außenprüfung
Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, habe der Steuerpflichtige das Recht auf eine Schlussbesprechung, in der die einzelnen Prüfungsfeststellungen erörtert werden würden (§ 201 AO). Bei Änderungen gebe es einen schriftlichen Prüfungsbericht, den der Steuerpflichte auf Antrag erhalte; er könne dazu Stellungnehmen (§ 202 AO). Rechtsbehelfe seien jedoch nur gegen die (nachfolgenden) Steuerbescheide möglich. Im Falle einer verkürzten Außenprüfung (§ 203 AO) entfalle die Schlussbesprechungen; die Prüfungsfeststellungen würden spätestens mit den Steuer-/Feststellungsbescheiden schriftlich mitgeteilt werden.

Ablauf der Außenprüfung bei Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
Ergebe sich der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit gegen den Steuerpflichtigen, so dürften die Ermittlungen hinsichtlich dieses Sachverhalts erst fortgesetzt werden, wenn dies dem Steuerpflichtigen mitgeteilt worden sei (vgl. 397 AO). Die Mitwirkung des Steuerpflichtigen könne für diese Sachverhalte nicht erzwungen werden (§ 393 Abs. 1 S. 2 AO), allerdings könne sich dies im Besteuerungsverfahren nachteilig auswirken; möglich sei etwa eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO).

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 24.10.2013, IV A 4 - S 0403/13/10001

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