BMF: Lockerung der 150.000 Euro-Grenze bei der Mitteilungspflicht für Auslandsbeziehungen
BMF-Schreiben vom 26.04.2022:
Das BMF hat mit Datum vom 26.04.2022 ein aktualisiertes BMF-Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO und § 138b AO veröffentlicht (siehe Deloitte Tax News). Das BMF-Schreiben vom 26.04.2022 ersetzt u.a. auch das BMF-Schreiben vom 18.07.2018 mit Wirkung vom 01.01.2022.
BMF-Schreiben vom 18.07.2018:
Die mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz eingeführten Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO sehen eine 150.000 Euro-Ausnahmegrenze vor. Diese Grenze wird mit einem BMF-Schreiben gelockert.
Hintergrund
Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23.06.2017 (siehe Deloitte Tax-News) ist eine Reaktion auf die Veröffentlichung der so genannten Panama Papers und verfolgt das Ziel, die Steuertransparenz zu verbessern. Sogenannte Domizilgesellschaften sollen aufgrund von erweiterten Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neuer Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden wirksamer ermittelt werden können. Zur Umsetzung dieser Mitteilungspflichten hat das BMF mit Schreibung vom 05.02.2018 Stellung genommen (siehe Deloitte Tax-News). Dieses Schreiben wurde durch BMF-Schreiben von 18.07.2018 hinsichtlich der Regelungen zur 150.000 Euro-Grenze ergänzt.
Aktuelle Verwaltungsanweisung
Mit der Änderung des ursprünglichen BMF-Schreibens zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen wird eine Lockerung der Mitteilungspflicht bei Überschreiten der 150.000 Euro-Grenze eingefügt. Der Erwerb oder die Veräußerung von börsennotierten Beteiligungen an einer Gesellschaft von weniger als 1 Prozent muss trotz Überschreitens der Grenze nicht mitgeteilt werden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU-/EWR-Staat oder an einer in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KAGB von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenen Börse stattfindet. Für die Ermittlung der 1 Prozent-Grenze sind die gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen.
Fundstellen
BMF-Schreiben vom 26.04.2022, siehe Deloitte Tax News
BMF-Schreiben vom 18.07.2018, IV B 5 – S 1300/07/10087
Änderung der Textziffer 1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018
Weitere Fundstellen
BMF-Schreiben v. 15.04.2010, Az. IV B 5 – S 1300/07/10087, BStBl. I 2010, S. 346.
Liste der zugelassenen Börsen und der anderen organisierten Märkte gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB.
