BMF: Merkblatt zu Rechten und Pflichten bei Prüfungen durch die Steuerfahndung
Das BMF hat sein Merkblatt zu den Rechten und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung aktualisiert. Die Aktualisierung betrifft vor allem die Befugnisse der Finanzverwaltung hinsichtlich mittels Datenverarbeitungssystemen verarbeiteter Daten und Dokumente des Steuerpflichtigen.
Hintergrund
Am 14.02.1979 hatte das BMF ein Merkblatt zu den Rechten und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO veröffentlicht. Dieses Schreiben wurde mit sofortiger Wirkung durch das BMF-Schreiben vom 13.11.2013 neugefasst.
Verwaltungsanweisung
1. Mitwirkungspflichten
Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung seiner steuerlichen Verhältnisse verpflichtet (§§ 90 Abs. 1 S. 1, 200 Abs. S. 1 AO). Er hat die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen u.a. durch Vorlage von Aufzeichnungen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und gegebenenfalls die erforderlichen Erläuterungen zu geben. In dem neuen Merkblatt wird auch auf die Befugnisse der Finanzbehörden im Fall von mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Unterlagen eingegangen. Mittels Datenverarbeitungssystemen gespeicherte Daten können eingesehen oder deren maschinelle Auswertung durch den Steuerpflichtigen oder die Übergabe eines maschinell verwertbaren Datenträgers verlangt werden.
2. Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten
Gegen den Steuerpflichtigen können bei Verletzung von Mitwirkungspflichten Zwangsgelder festgesetzt werden. Zwangsmittel sind jedoch unzulässig, wenn sich der Steuerpflichtige dadurch wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit belasten muss; dies gilt stets, wenn bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. Mangelnde Mitwirkung kann sich im Besteuerungsverfahren nachteilig auswirken (Schätzungsbefugnis, § 162 i. V. m. §§ 88, 90 AO)
3. Folgen des Verdachts auf eine Steuerstraftat/-ordnungswidrigkeit
Bei Verdacht auf eine Steuerstraftat/-ordnungswidrigkeit wird der Steuerpflichtigen unverzüglich über die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens unterrichtet und noch gesondert über seine strafprozessualen Rechte belehrt.
Im Strafverfahren haben die Steuerfahndung und ihre Beamten polizeiliche Befugnisse. Sie können demnach u.a. Beschlagnahmen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen und sind berechtigt, Papiere durchzusehen (§§ 399 Abs. 2 S. 2, 404 S. 2 AO, § 110 Abs. 1 StPO).
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 13.11.2013, IV A 4 - S 0700/07/10048-10