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04.01.2018
Verfahrensrecht

BMF: Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2017

 Die Steuererklärungen (ESt, KSt, GewSt, USt) für das Kalenderjahr 2017 sind grundsätzlich bis zum 31.05.2018 bei den Finanzämtern abzugeben. Sofern die Erklärungen durch einen Steuerberater angefertigt werden, gilt eine automatische Fristverlängerung bis zum 31.12.2018.

 Am 02.01.2018 haben die obersten Finanzbehörden der Länder im Rahmen von gleich lautenden Erlassen die Abgabefristen und Fristverlängerungen für das Jahr 2017 betreffende Steuererklärungen bekannt gegeben.

Die Steuererklärungen (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- oder Umsatzsteuer-Erklärung) für 2017 sind grundsätzlich bis zum 31.05.2018 bei den Finanzämtern abzugeben. Werden die Steuererklärungen jedoch durch eine zur Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person (z.B. einem Steuerberater) angefertigt, gilt eine automatische Fristverlängerung bis zum 31.12.2018. Den Finanzämtern bleibt es jedoch vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist auch zu einem früheren Zeitpunkt anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn die erforderliche Erklärung im Vorjahr verspätet oder nicht abgegeben wurde.

Hinweis

 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die neuen Fristenregelungen der §§ 109 und 149 AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 zwar am 01.01.2017 in Kraft getreten sind, die neuen Regelungen allerdings erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen und für Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen, anzuwenden sind (siehe Deloitte Tax-News).

Fundstelle

 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2018

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