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30.06.2022
Verfahrensrecht

BMF: Verlängerung der Steuererklärungsfristen für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024

Mit Datum vom 23.06.2022 hat das BMF ein Schreiben zu Anwendungsfragen zur (erneuten) Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 veröffentlicht. 

Hintergrund

Die andauernde Corona-Pandemie, die Ukraine-Krise und auch die Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sind die Gründe dafür, dass im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.06.2022 (BGBl. I 2022, S. 911, siehe Deloitte Tax News) die Erklärungsfristen des § 149 AO und die damit zusammenhängenden Fristen und Termine (§ 109 Abs. 2, § 149 Abs. 4, § 152 Abs. 2 und § 233a Abs. 2 AO) für die Besteuerungszeitraum 2020 bis 2024 verlängert worden sind.

Mit Datum vom 23.06.2022 hat das BMF ein Schreiben zu Anwendungsfragen zur (erneuten) Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 veröffentlicht.

Verwaltungsanweisung

Im Folgenden haben wir wesentliche Aussagen des BMF-Schreibens zusammengefasst.

Anwendungsregelung

Das BMF-Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der BMF-Schreiben vom 20.07.2021 (siehe Deloitte Tax News) und vom 01.04.2022. Es ist für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 in allen offenen Fällen anzuwenden.

Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen

Steuer- und Feststellungserklärungen, die nicht von einer Person im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG (nicht beratene Fälle) erstellt werden, sind grundsätzlich 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben.

Die Fristen wurden – für nicht beratene Fälle – wie folgt, verlängert:

  • [für VZ 2020: 01.11.2021 (soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 02.11.2021)]
  • für VZ 2021: 31.10.2022 (soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 01.11.2022)
  • für VZ 2022: 02.10.2023
  • für VZ 2023: 02.09.2024

Sofern Personen im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der Steuer- und Feststellungserklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Erklärungen – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO – grundsätzlich spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

Die Fristen wurden – für beratene Fälle – wie folgt, verlängert:

  • für VZ 2020: 31.08.2022
  • für VZ 2021: 31.08.2023
  • für VZ 2022: 31.07.2024
  • für VZ 2023: 02.06.2025
  • für VZ 2024: 30.04.2026

Die gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen ist dazu nicht erforderlich.

Vorzeitige Anforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen nach § 149 Abs. 4 AO bleiben von dieser Fristverlängerung unberührt.

Die Fristen zur Einreichung von Steuer- und Feststellungserklärungen in beratenen Fällen können in Ausnahmefällen über die o.g. Fristenden hinaus verlängert werden, wenn der oder die Steuerpflichtige und die von ihm oder ihr beauftragte Person (z.B. ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe) nachweislich ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten. Bei der Entscheidung über einen diesbezüglichen Antrag auf Fristverlängerung sind die von der Rechtsprechung zum Vorliegen einer „unverschuldeten Verhinderung“ entwickelten Grundsätze zu beachten. Die Arbeitsüberlastung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann daher für sich allein nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung durch das Finanzamt über die o.g. Fristen hinaus rechtfertigen.

Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Das Finanzamt ist gesetzlich dazu verpflichtet einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Steuer- oder Feststellungserklärung

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021: nicht innerhalb von 20 Monaten (d.h. nach dem 31.08.2022/31.08.2023),
  • für den Besteuerungszeitraum 2022: nicht innerhalb von 19 Monaten (d.h. nach dem 31.07.2024),
  • für den Besteuerungszeitraum 2023: nicht innerhalb von 17 Monaten (d.h. nach dem 31.05.2025),
  • für den Besteuerungszeitraum 2024: nicht innerhalb von 16 Monaten (d.h. nach dem 30.04.2026)

nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wird.

Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht in den o.g. Fällen gemäß § 152 Absatz 3 AO nur in folgenden Fällen im Ermessen des Finanzamts:

  • die Finanzbehörde hat die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO (ggf. rückwirkend) verlängert, die Erklärung wurde aber nach Ablauf der hiernach verlängerten Frist abgegeben,
  • die Steuer wurde auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt oder
  • die festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge.

Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten

Der Zinslauf der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO beginnt nach § 233a Abs. 2 S. 1 AO allgemein 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (allgemeiner Zinslauf).

Die zinsfreie Karenzzeit wurde -analog zu den verlängerten Abgabefristen der Steuererklärungen – verlängert.

Anbei ein Überblick über den verschobenen Beginn des Zinslaufs für die jeweiligen Veranlagungszeiträume:

  • für VZ 2020: 01.10.2022
  • für VZ 2021: 01.10.2023
  • für VZ 2022: 01.09.2024
  • für VZ 2023: 01.07.2025
  • für VZ 2024: 01.06.2026

Diese gesetzliche Verlängerung der Karenzzeiten gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie gilt auch unabhängig davon, ob eine Steuererklärungspflicht besteht und ob es sich um einen beratenen oder nicht beratenen Fall handelt.

Betroffene Normen

§ 149 AO, § 152 AO, § 233a AO

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 23.06.2022, IV A 3 - S 0261/20/10001 :018

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 20.07.2021, BStBl. I 2021, S. 984, siehe Deloitte Tax News 

BMF, Schreiben vom 01.04.2022, BStBl. I 2022, S. 319

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