BMF: Verschiebung der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen in speziellen Fällen
Hintergrund
Nach § 25 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 39 EStG sind Einkommensteuererklärungen mit Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG (sog. Gewinneinkunftsarten) ab dem Veranlagungszeitraum 2011 verpflichtend elektronisch zu übermitteln. Des Weiteren ist nach § 181 Abs. 2a AO i.V.m. Art. 97 § 10a Abs. 2 EGAO für Feststellungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 beginnen, die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln.
Verwaltungsanweisung
Nach Ankündigung des BMF muss aus technischen Gründen in zwei Fällen die Einreichung der Steuererklärung weiterhin in Papierform erfolgen, da ein Zugang für die elektronische Übermittlung noch nicht eröffnet wurde:
- Beschränkt Steuerpflichtige: Nach derzeitigem Planungsstand des BMF ist die Eröffnung eines Zugangs für die elektronische Übermittlung ab dem 01.01.2013 vorgesehen.
- Feststellungserklärungen mit mehr als zehn Beteiligten: Die Zahl der elektronisch übermittelbaren Beteiligten soll im Laufe des Jahres 2012 schrittweise gesteigert werden.
Betroffene Normen
§ 25 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 39 EStG
§ 181 Abs. 2a AO i.V.m. Art. 97 § 10a Abs. 2 EGAO
Fundstelle
BMF, Ankündigung vom 12.12.2011