BMF: Weitere Anpassungen des AEAO an das MoPeG und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz
Mit Datum vom 22.03.2024 wurde ein weiteres BMF-Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung veröffentlicht. Das Schreiben enthält weitere Anpassungen an das Personengesellschaftsrechtsreformgesetz (MoPeG) und an das Kreditzweitmarktförderungsgesetz.
BMF, Schreiben vom 22.03.2024
Hintergrund
Die Finanzverwaltung hatte mit Datum vom 29.12.2023 ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung veröffentlicht (siehe auch Deloitte Tax News). Die Änderungen erfolgten mit Wirkung zum 01.01.2024 und beruhten auf dem Personengesellschaftsrechtsreformgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. I 2021, S. 3436) und den damit zusammenhängenden Änderungen der Abgabenordnung durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 29.12.2023 (BGBl. I 2023, Nr. 411, siehe auch Deloitte Tax News). Im Rahmen des MoPeG wurde u.a. die GbR als Grundform aller rechtsfähigen Personen(handels)gesellschaften ausgestaltet.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) wurde bereits durch das BMF-Schreiben vom 05.02.2024 punktuell geändert (siehe auch Deloitte Tax News). Dieses BMF-Schreiben enthielt insbesondere ergänzende Ausführungen zum Ort der Geschäftsleitung und zur Begründung von Betriebsstätten.
Mit Datum vom 22.03.2024 wurde ein weiteres BMF-Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) veröffentlicht. Die Änderungen enthalten weitere Anpassungen des AEAO an das MoPeG und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz.
Verwaltungsanweisung
Nach dem BMF-Schreiben vom 22.03.2024 ergeben sich mit sofortiger Wirkung folgende Ergänzungen und Änderungen. Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 29.12.2023 sind kursiv dargestellt.
Zu § 14a AO: Personenvereinigungen
Das o.g. BMF-Schreiben enthält eine neue Nummer 8 zu § 14a AO:
Da sich die verfahrensrechtlichen Regelungen bei rechtsfähigen Personenvereinigungen (§ 14a Abs. 2 AO) und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (§ 14a Abs. 3 AO) insbesondere bei der Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung (§§ 183, 183a AO) deutlich unterscheiden, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Beteiligten einer Bruchteils- oder Erbengemeinschaft bei gemeinsamer steuerrelevanter Nutzung des gemeinschaftlichen Rechts/Gegenstands (z.B. einer Immobilie) - ggf. konkludent - eine Gesellschaft i. S. d. § 705 BGB gegründet haben, die nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (Außen-GbR).
Das o.g. BMF-Schreiben enthält Indizien, die die Feststellung einer (ggfs. konkludenten) Gründung einer rechtsfähigen GbR erleichtern (z.B. Abschluss des Miet- oder Pachtvertrags mit Dritten im Namen einer (Grundstrücks-)Gesellschaft).
Zu § 122 AO: Bekanntgabe
Das o.g. BMF-Schreiben enthält geringfügige Änderungen bei den Ausführungen zur gesellschaftsrechtlichen Liquidation einer Personenhandelsgesellschaft oder einer rechtsfähigen GbR.
Befindet sich eine Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) oder eine rechtsfähige GbR in der gesellschaftsrechtlichen Liquidation, so sind nur die Liquidatoren zur Geschäftsführung und Vertretung befugt; bei der KG gilt dies allerdings - sofern durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss nichts anderes bestimmt ist - nur für die Komplementäre.
Sind gegenüber einer GmbH & Co. KG, bei der allein die GmbH Komplementärin war, nach Löschung der GmbH im Handelsregister noch Verwaltungsakte zu erlassen, gelten die Ausführungen in Nr. 2.8.3.2 des AEAO zu § 122 entsprechend, weil grundsätzlich nur die GmbH als ehemalige Komplementärin zur Vertretung befugt ist bzw. war.
Zu § 352 AO: Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung
Das o.g. BMF-Schreiben enthält die folgende Ergänzung in der Nummer 4:
Ferner können folgende Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte - unabhängig von der Rechtsfähigkeit der Personenvereinigung - in folgenden Fällen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegen: a) in den Fällen des § 183 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO oder des § 183a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte, unabhängig davon, ob er der Bekanntgabe an die Personenvereinigung oder den Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen ihn widersprochen hat (§ 352 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Darüber hinaus enthält das o.g. BMF-Schreiben noch folgende Ergänzung in der Nummer 6:
Ist über den Einspruch gegen einen vor dem 01.01.2024 wirksam gewordenen Bescheid nach dem 31.12.2023 zu entscheiden, richtet sich das weitere Verfahren nach den ab dem 1.1.2024 geltenden Vorschriften der AO (Art. 97 § 39 Abs. 4 Satz 3 EGAO). Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist Beteiligter des Einspruchsverfahrens und Bekanntgabeadressat der Einspruchsentscheidung seit dem 01.01.2024 grundsätzlich nur die Personenvereinigung. Gleiches gilt, wenn der Einspruch gemäß Art. 97 § 39 Abs. 4 Satz 2 EGAO nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 wirksam vom früheren Empfangsbevollmächtigten eingelegt worden ist.
Betroffene Normen
§§ 14a, 122 und 352 AO
Fundstelle
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 20.12.2023, siehe Deloitte Tax News
BMF, Schreiben vom 05.02.2024, siehe Deloitte Tax News