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03.02.2021
Verfahrensrecht

Bundestag: Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den VZ 2019 beschlossen

 Aktuell: 

  • Das BMF hat mit Schreiben vom 15.04.2021 zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der gesetzlich verlängerten Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 Stellung genommen (siehe Deloitte Tax News).
  • Der Bundesrat hat am 12.02.2021 dem Gesetz zugestimmt.

​Der Bundestag hat am 28.01.2021 das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“ beschlossen. Nach dem Gesetz soll die Abgabefrist für Steuer- und Feststellungserklärungen für 2019, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, auf den 31.08.2021 und der Beginn des Zinslaufs für 2019 auf den 01.10.2021 verschoben werden.

Hintergrund

Der Bundestag hat am 28.01.2021 das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“ beschlossen. Das Gesetz hat angesichts der Corona-Pandemie zum Ziel antragslos eine längere Bearbeitungszeit (ohne Verspätungszuschläge und Zinsen) für Steuer- und Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, einzuräumen.

Der Bundesrat wird voraussichtlich am 12.02.2021 grünes Licht für die Änderungen geben. Anschließend ist mit einer zeitnahen Verkündung zu rechnen.

Das BMF hatte bereits mit Schreiben vom 21.12.2020 eine Fristverlängerung zur Abgabe der durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen für 2019 bis zum 31.03.2021 vorgesehen (siehe Deloitte Tax News).

Regelungen

Das o.g. Gesetz enthält - neben einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 und einem verlängerten Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen - die folgenden steuerlichen Regelungen:

Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den VZ 2019

Nach § 149 Abs. 3 AO sind – sofern keine Vorabanforderung seitens des Finanzamts vorliegt - Steuer- und Feststellungserklärungen für den Besteuerungszeitraum 2019, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, bis zum 28.02.2021 (bzw. bis zum 31.07.2021 bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln) abzugeben. 

Diese Frist soll nach dem o.g. Gesetz auf den 31.08.2021 (bzw. auf den 31.12.2021 bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln) verschoben werden.

Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit für den VZ 2019

Nach § 233a Abs. 2 AO beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 01.04.2021. Der Beginn des Zinslaufs soll nach dem o.g. Gesetz für den Besteuerungszeitraum 2019 auf den 01.10.2021 (bzw. auf den 01.05.2022 bei bestimmten Land- und Forstwirten) verschoben werden. 

Die steuerlichen Regelungen sollen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

Fundstellen

BMF-Schreiben vom 15.04.2021

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 29.01.2021, Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019

 

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