BZSt: Übergangsregelungen zu den Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (DAC7)
Das BZSt informiert über Übergangsregelungen zu den Melde-, Mitteilungs- und Aufzeichnungsfristen digitaler Plattformbetreiber (DAC7) nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Danach wird es nicht beanstandet, wenn u.a. Meldungen erst bis zum 31.03.2024 eingehen.
Hintergrund
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022, S. 2730) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt (siehe Deloitte Tax News)
Nichtbeanstandungsregelung des BZSt
Zur Anwendung der § 25 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b PStTG, § 25 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PStTG und § 25 Abs. 1 Nr. 7 PStTG gilt Folgendes:
In Bezug auf den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht, wird es nicht beanstandet, wenn meldende Plattformbetreiber
- gem. § 22 Abs. 2 PStTG jedem meldepflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden Informationen nach § 14 Abs. 2, 3 oder 4 PStTG vor dem 01.04.2024 mitteilen,
- gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG die in § 14 PStTG genannten Informationen vor dem 01.04.2024 melden,
- gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG eine Meldung nicht vor dem 01.04.2024 nachholen, korrigieren oder vervollständigen,
- Aufzeichnungen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vor dem 01.04.2024 erstellen.
Betroffene Normen
§§ 13, 24, 25 PStTG
Fundstelle
Bundeszentralamt für Steuern, Meldung vom 05.01.2024
