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23.09.2022
Verfahrensrecht

DAC7-Betriebsprüfungsreform: Erleichterungen in der BP durch ein wirksames Tax CMS geplant

Aktuell: Der Bundesrat hat am 07.10.2022 Stellung genommen, siehe Deloitte Tax-News
                                                                                                                                    

Hintergrund

Am 24.08.2022 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtline zur Meldepflicht für digitale Plattformbetreiber (DAC 7) sowie zur Modernisierung des Steuerverfahrensrecht und hier insbesondere der Betriebsprüfung verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News) und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Ergänzend hierzu hat das Bundeskabinett am 14.09.2022 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen für das weitere Gesetzgebungsverfahren verabschiedet, nachdem es schon ab dem Jahr 2023 testweise Erleichterungen in Betriebsprüfungen für die Unternehmen geben soll, die ein wirksames Steuerkontrollsystem (Tax CMS) im Einsatz haben. Diesen Änderungsantrag werden die Regierungsfraktionen im weiteren Verfahren im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages einbringen.

Formulierungshilfe

Nach der Formulierungshilfe für den Änderungsantrag soll die als Erprobung alternativer Prüfungsmethoden bezeichnete und auf den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2027 beschränkte Regelung in § 38 EGAO-E qualifizierten Unternehmen erlauben, Prüfungserleichterungen zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die Wirksamkeit des Tax CMS bereits im Rahmen einer Betriebsprüfung überprüft und kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko festgestellt wurde. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann die Finanzbehörde, im Einvernehmen mit dem Bundeszentralamt für Steuern, Erleichterung zur Art und zum Umfang der nächsten Außenprüfung verbindlich (unter dem Vorbehalt des Widerrufs) zusagen. Weitere Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungserleichterungen sind die Dokumentation von Veränderungen des Kontrollsystems, die unverzügliche Mitteilung von Veränderungen an die Finanzbehörden sowie die laufende Abbildung von steuerlichen Risiken im Tax CMS. Die Landesfinanzbehörden haben vorgenommene Systemprüfungen und daraufhin zugesagte Erleichterungen zu evaluieren und dem BMF bis zum 30.06.2027 mitzuteilen.

Die Formulierungshilfe zu § 38 EGAO-E ist zu begrüßen, da jedes qualifizierte Unternehmen selbst entscheiden kann, ob es einen Antrag auf Prüfungserleichterungen stellt. In Deutschland ist eine externe Prüfung des Tax CMS keine Voraussetzung für einen Antrag. § 38 EGAO-E fordert aber die Wirksamkeit des Steuerkontrollsystems, den die Unternehmen der Finanzverwaltung - in Streitfällen - nur über eine Wirksamkeitsprüfung nach IDW Praxishinweis 1/2016 nachweisen können. Sollte § 38 EGAO-E wie vorliegend umgesetzt werden, erfordern fast alle Tax CMS zukünftig IT-Unterlegungen, da die Unternehmen nur so alle Steuerrisiken laufend im Steuerkontrollsystem abbilden können. Viele zurzeit in Tax CMS implementierte IT-Lösungen (z.B. Tabellenkalkulationsprogramme) erfüllen diese Voraussetzungen in Zukunft voraussichtlich nicht mehr.
Die Formulierungshilfe wurde nicht offiziell veröffentlicht und soll daher nur intern genutzt werden.

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