Die neuen GoBD 2024 und ihre Auswirkung auf zukünftige Betriebsprüfungen
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 11.03.2024 wesentliche Änderungen an den sog. GoBD veröffentlicht, die bereits zum 01.04.2024 in Kraft getreten sind. Neben einer Erweiterung der Schätzungsbefugnis bei der Datenbereitstellung im Rahmen der Betriebsprüfung enthält das Schreiben auch Änderungen zur Art und Weise der Überlassung prüfungsrelevanter Daten an die Finanzverwaltung. Insofern können gemeinsam mit dem Ende vergangenen Jahres bekannt gewordenen Diskussionsentwurf zur bundeseinheitlichen digitalen Schnittstelle für Buchführungsdaten (DSFinVBV-E) erste Rückschlüsse auf die zukünftigen Anforderungen an den Datenzugriff in Betriebsprüfungen gezogen werden.
Änderungen der GoBD v. 11.03.2024:
Das BMF-Schreiben vom 11.03.2024 stellt eine signifikante Aktualisierung der GoBD dar. Erwähnenswert in diesem Kontext ist, dass die Finanzverwaltung nunmehr erneut bekräftigt hat, dass die Beweiskraft der Buchhaltung entfällt, falls die Daten nicht gemäß den Vorgaben einer der vorgeschriebenen Schnittstellen der Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden. Damit unterstreicht diese Neuerung die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und den Vorgaben entsprechenden Datenbereitstellung und folgt damit den gesetzlichen Neuregelungen des BP Modernisierungsgesetzes aus 2023. Das Änderungsschreiben vom 11. März 2024 nimmt lediglich punktuelle Anpassungen an den GoBD vor, wobei bei dessen Veröffentlichung eine gewisse Verwirrung auftreten kann.
Dennoch markiert diese Aktualisierung eine wichtige Weiterentwicklung des steuerrechtlichen Rahmens, der erfordert, dass die gemäß GoBD erforderlichen Angaben der Buchhaltung nun um die Kontoart (Aktiva, Passiva, Kapital, Aufwand, Ertrag, sonstige) und den Kontotyp (Bilanz, GuV, Debitor, Kreditor, steuerlicher Gewinn/außer-bilanzielle Zu- und Abrechnung, sonstige) erweitert werden. Demgegenüber enthält das BMF-Schreiben keine Informationen dazu, wie damit umzugehen ist, falls bestimmte Systeme diese Angaben nicht vorsehen oder – soweit diese Informationen vorgesehen sind- der Steuerpflichtige diese nicht befüllt, da verfügbare Systemfunktionen nicht verwendet werden.
Eine weitere wichtige Änderung ist die konsequente Verwendung des Begriffs „Datenüberlassung“ statt „Datenträgerüberlassung“. Damit verbunden ist auch die Streichung des Begriffs „Datenträger“. Diese Änderung öffnet die Tür für eine flächendeckende Einführung von Datentransferportalen, da ein physischer Datenträger nunmehr nicht mehr erforderlich ist.
Änderungen ergänzende Informationen zur Datenüberlassung
Neben dem Änderungsschreiben wurden auch die ergänzenden Informationen zur Datenüberlassung mit dem BMF-Schreiben vom 11.03.2024 neu gefasst.
Das BMF-Schreiben hält weiterhin die Verwendung des Beschreibungsstandards zur Datenüberlassung in der betrieblichen Praxis für empfehlenswert, wenngleich dieser nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Es werden erstmals spezifische Anforderungen an die index.xml festgelegt. Insbesondere wird auf .csv-Dateien verwiesen, wobei noch unklar bleibt, ob ausschließlich .csv-Dateien zulässig sind, da der Beschreibungsstandard auch andere Formate zulassen würde und deswegen manche Buchhaltungssysteme andere Datenformate verwenden.
Bestimmte Datenformate, beispielweise LOTUS 123, ASCII Druckdateien und weitere spezifische Formate für A/S400, werden seit dem 01.04.2024 nicht mehr unterstützt.
Fazit
Die Anpassungen im Rahmen des BMF-Schreibens, die kürzlichen Änderungen an der Abgabenordnung sowie der Diskussionsentwurf zur DSFinVBV lassen darauf schließend, dass die Finanzverwaltung zukünftig ein höheres Maß an Standardisierung in der Betriebsprüfung anfordert. Wenngleich dies im Sinne der Effizienz des Prüfungsprozesses ist können -je nach eingesetzter Systemlandschaft – diese Änderungen die Steuerpflichtigen mit zusätzlichen Aufwendungen belasten, um ihnen gerecht zu werden.
Fundstelle
Bundesfinanzministerium: BMF-Schreiben zur Änderung der GoBD vom 11.03.2024