FG Berlin-Brandenburg: Gestaltungsmissbrauch bei Aufrechnung der Einlageverpflichtung des Gesellschafters
Sachverhalt
Der Alleingesellschafter einer GmbH leistete eine in die Kapitalrücklage einzustellende Zuzahlung, indem er seine nicht mehr werthaltige Darlehensforderung gegenüber der GmbH (Klägerin) mit seiner Einlageverpflichtung aufrechnete. Streitig ist, ob ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO vorlag.
Entscheidung
Die Aufrechnung der Darlehensrückzahlungsforderung gegen die Einlageverpflichtung ist im Hinblick auf die Wertlosigkeit der Rückzahlungsforderung als ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu qualifizieren und im Ergebnis wie ein Forderungsverzicht zu behandeln.
Ein bloßer Forderungsverzicht löst eine Gewinnerhöhung aus, die jedoch außerhalb der Bilanz gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu neutralisieren ist, soweit es sich um eine Einlage handelt. Ein im Gesellschaftsverhältnis veranlasster Forderungsverzicht führt allerdings zu einer Einlage nur in Höhe des Teilwerts der Forderung im Zeitpunkt des Verzichts. Soweit die erlassene Forderung in diesem Zeitpunkt nicht (mehr) werthaltig ist, bleibt es folglich bei der Gewinnerhöhung.
Unter Berücksichtigung der bilanziellen Überschuldung und der mangelnden Kreditwürdigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum war mit einer Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit nicht zu rechnen. Auch verfügte sie über keine stillen Reserven, die die Forderung hätte werthaltig machen können. Zweck der Aufrechnung war es daher nach Ansicht des FG, den aus einem bloßen Verzicht auf eine wertlose Forderung resultierenden Ertrag bei der Klägerin zu vermeiden. Dieses Vorgehen diente allein der Steuerminderung und war nicht durch wirtschaftliche oder sonstige außersteuerliche Gründe zu rechtfertigen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Betroffenes Gesetz
§ 42 AO
Fundstelle
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2010, 6 K 53/06, EFG 2010, S. 1671.