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12.10.2017
Verfahrensrecht

FG Köln/FG Münster: Nachzahlungszinssatz ist bis 2015 verfassungsgemäß

Der BFH hatte bereits für Zeiträume bis einschließlich 2013 entschieden, dass der Zinssatz u.a. für Nachzahlungszinsen nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO in Höhe von 6 % pro Jahr nicht verfassungswidrig ist. Nun kamen die Finanzgerichte Köln und Münster zu dem Schluss, dass die Höhe des Nachzahlungszinssatzes auch für die Jahre 2014 und 2015 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Streitfrage

Streitig war in den dem FG Köln bzw. dem FG Münster vorgelegten Fällen, ob die in § 238 Abs. 1 S. 1 AO festgeschriebene Höhe des (Nachzahlungs-)Zinssatzes von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr (für den Zeitraum Januar 2014 bis September 2014, FG Köln bzw. April 2012 bis Dezember 2015, FG Münster) verfassungswidrig ist.

Entscheidungen

Beide Finanzgerichte sind der Überzeugung, dass die strittigen Zinsfestsetzungen nicht deshalb rechtswidrig sind, weil die Verzinsung nach § 238 AO anhand eines Zinssatzes berechnet wird, welcher auf 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr festgelegt ist. Sie halten die Regelung für verfassungsgemäß, sodass eine Vorlage beim BVerfG nicht in Betracht komme.

Das BVerfG hatte den auf 6 % pro Jahr festgelegten Zinssatz in seiner Entscheidung vom 03.09.2009 in verfassungsrechtlicher Hinsicht für die Zeiträume 2003 bis 2006 nicht beanstandet. Für Zinszeiträume für die Jahre 2004 bis 2011 (Urteil vom 01.07.2014) und bis 2013 (Beschluss vom 19.02.2016) hat auch der BFH die gegenwärtige Regelung mit einer Festlegung auf einen festen Zinssatz für verfassungsgemäß gehalten.

FG Köln
Das FG Köln kam zu dem Schluss, dass die Erwägungen aus der o.g. Rechtsprechung des BVerfG und des BFH auch für den im Streitfall maßgebenden Zeitraum bis September 2014 noch unverändert Geltung haben.

Es schließt sich den Überlegungen des BFH in seinem Urteil vom 14.04.2015 an: Es sei unangemessen, als Vergleichsmaßstab lediglich den jeweils aktuellen Zinssatz für Geldanlagen heranzuziehen, da sowohl die bei der Verwendung von Kapital erzielbaren als auch bei der Finanzierung von Steuernachzahlungen aufzubringende Zinsen bzw. Renditen von individuellen Finanzierungsentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig seien. Das bedeute, dass bei einer Beurteilung des gesetzlichen Zinssatzes anhand der Marktverhältnisse einerseits die üblichen Zinssätze etwa für Dispositionskredite und andere unbesicherte Konsumentenkredite, andererseits die Renditemöglichkeiten von Anlageformen außerhalb der reinen Geldanlage zu berücksichtigen
seien.

Darüber hinaus sei die Abkopplung des gesetzlichen Zinssatzes von dem individuellen Zinsvorteil oder -nachteil ein grundlegendes Prinzip, das nicht abhängig sei von dem Zeitraum, um den es geht. Es zeige vielmehr, dass der gesetzliche Zinssatz grundsätzlich auch und gerade dann gerechtfertigt sei, wenn er signifikant von dem Marktzins abweicht, der seinerseits die tatsächlichen Zinsvorteile oder -nachteile prägt. Der gesetzliche Zinssatz hielte sich auch für den Zeitraum bis September 2014 beim Vergleich mit den Marktzinsen in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen.

Trotz dieser Überzeugung ließ das FG Köln die Revision mit Hinweis auf das weiter andauernde Niedrigzinsniveau im Streitzeitraum 2014 zu. Es weist darauf hin, dass die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 14.04.2015 in Teilen der Literatur so verstanden werden, dass der IX. Senat für Monate nach Dezember 2011 von einer notwendigen verfassungsrechtlichen Überprüfung überzeugt zu sein scheine. Außerdem werde im Rahmen eines beim BVerfG bereits anhängigen Verfahrens (1 BvR 2237/14) die Höhe des Zinssatzes von Nachforderungszinsen zur Gewerbesteuer für 2003 überprüft. Fraglich ist natürlich, ob das Revisionsverfahren tatsächlich geführt wird, was bislang offensichtlich nicht der Fall ist.

FG Münster
Das FG Münster führt zur Begründung der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes ähnliche Argumente wie das FG Köln an. Auch das FG Münster hat die Revision zugelassen, da es die im BFH-Urteil vom 01.07.2014 offen gelassene Frage, ob der auf 6 % festgelegte Zinssatz nach § 238 AO auch nach dem Jahr 2011 angesichts der Marktzinsen, welche sich auf einem relativ niedrigen Niveau stabilisiert haben, noch verfassungsgemäß ist, für klärungsbedürftig hält.

Betroffene Normen

§ 238 Abs. 1 S. 1 AO, § 233a AO

Anmerkungen

Verfassungsbeschwerde anhängig
Im Anschluss an ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (vom 10.07.2014, 14 A 1196/13) ist beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2237/14) eingelegt worden, die sich gegen die in § 238 Abs. 1 S. 1 AO festgelegte Höhe des Zinssatzes richtet (Nachforderungszinsen zur GewSt 2003). 

BFH-Beschluss vom 31.05.2017
Mit Beschluss vom 31.05.2017, I R 77/15 (Vorinstanz: Thüringer FG, Urteil vom 22.04.2015, 3 K 889/13, EFG 2016, S. 354) hat der BFH einen Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen mit der Begründung, dass gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von monatlich 5% bestünden, abgelehnt. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Möglichkeit, sich im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsbescheide und die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu wenden, es nicht ausschließe, diese Einwände grundsätzlich auch im Erlassverfahren als sachliche Billigkeitsgründe vorzubringen, folgte der BFH nicht.

Allgemeinverfügung: Zurückweisung der Einsprüche wegen Zweifels an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit einer Allgemeinverfügung vom 16.12.2015 alle wegen Zweifels an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2012 eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge zurückgewiesen. Siehe Deloitte Tax-News

Fundstellen

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.08.2017, 10 K 2472/16, BFH-anhängig: III R 25/17, siehe auch Beitrag in den GTLN 
Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.04.2017, 1 K 3648/14, Revision zugelassen

Weitere Fundstellen

BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009, 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, S. 2115
BFH, Urteil vom 01.07.2014, IX R 31/13, BStBl. II 2014, S. 925 (für 2004 bis 2011), siehe Deloitte Tax News (unter Anmerkung)
BFH, Beschluss vom 19.02.2016, X S 38/15, BFH/NV 2016, S. 940
BFH, Urteil vom 14.04.2015, IX R 5/14, BStBl. II 2015, S. 986 (für 2008 bis 2011), siehe Deloitte Tax-News 
Finanzgericht München, Urteil vom 21.07.2015, 6 K 1144/15, BFH-anhängig: III R 16/16
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.3.2016, 16 K 2976, BFH-anhängig: III R 10/16
BFH, Beschluss vom 31.05.2017, I R 77/15

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