Zurück zur Übersicht
29.03.2011
Verfahrensrecht

FG Köln: Zur Änderung der Steuerfestsetzung aufgrund rückwirkenden Ereignisses

Der BFH hat festgestellt, dass das FG zu Unrecht die Zulässigkeit der Aufhebung des Investitionszulagenbescheids verneint hat.
BFH, Urteil vom 26.07.2012, III R 72/10, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News 
-----------------------------------------------------

Sachverhalt

Im Streitfall hatte das Finanzamt eine Investitionszulage und erhöhte Abschreibungen gewährt, was nach einem BMF-Schreiben vom 24.08.1998 ohne Verstoß gegen das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 noch möglich war, wenn es sich nicht um dieselbe Baumaßnahme handelte. Im BMF-Schreiben vom 28.02.2003 war die Finanzverwaltung nun der Ansicht, dass alle in einem Zusammenhang stehenden Arbeiten unter das Kumulationsverbot fallen. Das Finanzamt hob die Gewährung der Investitionszulage nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf.

Entscheidung

Das FG Köln ist der Auffassung, dass die Aufhebung auf Gewährung der Investitionszulage nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rechtswidrig ist. Nach Ansicht des Senats ist eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nur zulässig, wenn das nachträglich eingetretene Ereignis - wäre es bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung bereits eingetreten gewesen - zu einer anderweitigen ursprünglichen Steuerfestsetzung geführt hätte. Aber in den Fällen, in denen die Änderung auf einer geänderten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung beruht, fehlt es an der Ursächlichkeit des rückwirkenden Ereignisses. Daher war die Aufhebung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rechtswidrig.

Betroffene Norm

§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.08.2010, 12 K 1839/07, EFG 2011, S. 211, BFH III R 72/10

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 24.08.1998, IV B 3 – InvZ 1010 – 10/98, BStBl I 1998, S. 1114.
BMF, Schreiben vom 28.02.2003, IV A 5 – InvZ 1272 – 6/03, BStBl I 2003, S. 218.

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.