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01.04.2011
Verfahrensrecht

FG München: Klageerhebung per Computerfax

Sachverhalt

Der Kläger erhob mit Computerfax vom 30.11.2009 Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 27.10.2009. Das Computerfax war nicht unterschrieben und ihm war keine handschriftliche Unterschrift in Kopie oder eine elektronische Signatur beigefügt. Es enthielt am Ende lediglich den Zusatz, dass die Klage auch ohne Unterschrift gelte, weil sie direkt aus dem PC gefaxt worden sei. Der Kläger wurde aufgefordert, ein unterschriebenes Exemplar der Klageschrift einzureichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Fehlen eines eigenhändig unterschriebenen Exemplars der Klageschrift möglicherweise zur Unzulässigkeit der Klage führen könne; er reagierte aber nicht darauf.

Entscheidung

Die Klage ist unzulässig, da sie nicht formgerecht eingereicht wurde und der Mangel - trotz richterlicher Aufforderung - auch nicht beseitigt wurde. Ein handschriftlich unterzeichneter Schriftsatz muss vor Ablauf der Frist vorliegen (§ 64 Abs. 1 FGO, vgl. BFH-Urteile vom 28.09.1988 und 10.07.2002).

Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05.04.2000 können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei auf ein Faxgerät des Gerichts (Computerfax) übermittelt werden, sofern eine eingescannte Unterschrift oder der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne. Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes reichte es aus, dass eine inhaltsgleiche vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung am nächsten Tag einging. Es kann offen bleiben, ob diese Grundsätze im vorliegenden Fall uneingeschränkt Anwendung finden können. So bezieht der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes seine Entscheidung ausdrücklich auf Prozesse mit Vertretungszwang. Ein solcher besteht vor den Finanzgerichten nicht (§ 62 FGO), so dass möglicherweise strengere Anforderungen an die Schriftlichkeit zu stellen sind, wenn eine Klage nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten (§ 62 Abs. 4 FGO) erhoben wird. § 52a Abs. 1 FGO fordert für eine ordnungsgemäße Klageerhebung auf elektronischem Weg, dass neben der grundsätzlichen Zulassung der elektronischen Übermittlung in der zu erlassenden Rechtsverordnung zwingend die Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorgeschrieben sein muss. Ein anderes sicheres Verfahren kann zugelassen werden, wenn die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sichergestellt ist. Durch die Einfügung des § 52a FGO im Jahr 2005 hat sich der Gesetzgeber für eine besonders hohe Sicherheitsstufe entschieden und die Anforderungen an eine elektronische Klageerhebung angehoben.

Bei der Übermittlung durch Computerfax ist es technisch möglich, eine eingescannte eigenhändige Unterschrift beizufügen. Die Beifügung eines Hinweises, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne, ist deshalb nicht ausreichend, da hierzu eine Alternative zur Verfügung steht, die der gesetzlichen Zielsetzung der Schriftlichkeit gerechter wird. Die Revision wurde zugelassen, aber nicht eingelegt.

Betroffene Norm

§ 52a FGO, § 64 FGO
Streitjahr 2009

Fundstelle

Finanzgericht München, Urteil vom 07.07.2010, 9 K 3838/09, rechtskräftig

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 28.09.1988, X R 32-34/88, BFH/NV 1989, S. 505
BFH, Urteil vom 10.07.2002, VII B 6/02, BFH/NV 2002, S. 1597
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Entscheidung vom 05.04.2000, GmSOGB 1/98, NJW 2000, S. 2340

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