FG München: Öffentliche Zustellung eines Bescheids bei Wohnsitz in der Schweiz
Sachverhalt
Der Kläger ist in der Schweiz ansässig und war Vorstand und gesetzlicher Vertreter der Firma XY S.A. Im Inland hatte er weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Die Anschrift der Firma und die des als Rechtsanwalt tätigen Klägers sind identisch. Im Zusammenhang mit Darlehenszinsen ergingen Steuerbescheide im Jahr 2003 gegen die Firma. Dagegen gerichtete Einsprüche wurden als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom Januar 2004, dessen Zugang der Kläger bestreitet, hat das FA einen Haftungsbescheid angekündigt und den Kläger aufgefordert einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Eine solche Benennung ist nicht erfolgt. Der Kläger wurde für Abgabeschulden der Firma mit Haftungsbescheid vom April 2004 in Haftung genommen. Der Haftungsbescheid wurde im April öffentlich zugestellt. Nach einer Zahlungsaufforderung durch das FA im März 2009 legte der Kläger Einspruch ein, der als unzulässig, weil verfristet, verworfen wurde.
Streitig ist, ob der Kläger für Abgabenschulden der Firma haftet.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat den Einspruch verspätet eingelegt, weil der Haftungsbescheid wirksam zugestellt wurde und somit die Rechtsbehelfsfrist im April 2004 begann. Die Zustellung des Haftungsbescheides in Form der öffentlichen Bekanntmachung ist nach § VwZG i.V.m. § 122 Abs. 5 AO wirksam.
Ein Schriftstück kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn die Zustellung außerhalb des Geltungsbereich des Grundgesetzes und unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht (§ 15 Abs. 1 Buchst. C VwZG a.F.). Hierfür ist erforderlich, dass alle anderen Möglichkeiten der Übermittlung des Schriftstücks erschöpft sind. Die Kenntnis des Adressaten zur Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung muss dadurch gewährleistet werden.
Der öffentliche Aushang des Schriftstücks ist nach Ablauf einer bestimmten Frist als Zustellung anzusehen und wird dem Empfänger nicht übergeben und regelmäßig auch nicht inhaltlich bekannt. Diese Zustellfiktion wird verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn eine andere Form aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist.
Eine Zustellung in die Schweiz versprach keinen Erfolg, da die dortigen Behörden keine Amts- oder Rechtshilfe bei der Zustellung in Steuersachen leisten. Anhaltspunkte dafür, dass das Schreiben durch das FA nicht ordnungsgemäß abgesendet worden war liegen nicht vor. Zudem hat das FA, durch den Versuch einen Zustellungsbevollmächtigten benennen zu lassen, seine Pflicht erfüllt. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Schriftstückes hängt nicht davon ab, ob der Betroffenen Kenntnis von dem entsprechenden Bescheid hat oder formlos über die öffentliche Zustellung informiert wurde.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 12.01.2011 (I R 37/10, nicht amtlich veröffentlicht) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Betroffene Norm
§ 15 VwZG a.F.
Fundstelle
Finanzgericht München, Urteil vom 27.04.2010, 6 K 3192/09
