FG Niedersachsen: Keine Ablaufhemmung bei verspätetem Betriebsprüfungsbeginn nach Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 17.07.2007 entschieden, dass der Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist nur gehemmt wird, wenn der Antrag des Steuerpflichtigen auf Verschiebung ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns war. Nach Auffassung des Senats führt die Beantragung einer zeitlich überschaubaren Verschiebung der angekündigten Betriebsprüfung, im Urteilsfall um etwa einen Monat, nur dann zur Hemmung des Ablaufs der Feststellungsfrist, wenn mit der Betriebsprüfung dann auch zeitnah begonnen wird. Ohne hier eine konkrete Frist zu nennen, hält das Finanzgericht ein Tätigwerden nicht mehr für zeitnah, wenn, wie im Urteilsfall, die Betriebsprüfung erst zwei Jahre später aufgenommen wird.
Der BFH hat hierzu am 17.03.2010 entschieden - siehe ausführlich in den Deloitte Tax-News.
Fundstelle
FG Niedersachsen, Urteil v. 17.07.2007, Az. 15 K 443/02, EFG 2007, S. 1567