FG Niedersachsen: Zur Bedeutung des Eingangsstempels beim Zugang eines Verwaltungsakts
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klage rechtzeitig innerhalb der Klagefrist von einem Monat erhoben wurde und ob die Zugangsfiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO durch den Eingangsstempel des Steuerpflichtigen widerlegt werden kann.
Entscheidung
Nach dem FG Niedersachsen ist im Streitfall die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht widerlegt worden und somit war die Klage nicht fristgerecht eingereicht. Nach der Ansicht des erkennenden Senats war die Klagefrist abgelaufen. Grundsätzlich greife die Zugangsfiktion der Abgabenordnung, wonach ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen gilt, es sei denn, das Schreiben sei später zugegangen. Der Steuerpflichtige müsse diesen Zugang substantiiert bestreiten und die Tatsachen, die auf eine späteren Zugang hindeuten, vortragen. Der abweichende Eingangsvermerk (Eingangsstempel) kann diese Zugangsfiktion aber nicht ausreichend widerlegen.
Betroffene Norm
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
Fundstelle
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 05.06.2009, 3 K 269/08, DStRE 2011, S. 114, rechtskräftig