FG Nürnberg: Datenträgerüberlassung im Rahmen einer Außenprüfung beim Steuerberater
Sachverhalt
Es ist streitig, ob die im Rahmen einer Außenprüfung erfolgte Aufforderung eines Steuerberaters zur Datenträgerüberlassung elektronisch geführter Buchführungsunterlagen nach § 147 Abs. 6 AO aufgrund dessen rechtswidrig ist, da das Finanzamt aus den vorzulegenden Daten geschützte Mandantendaten einsehen könne.
Entscheidung
Das FG Nürnberg hat entschieden, dass in den Fällen, in denen die Buchführung mittels EDV erstellt wird, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Datenzugriff prinzipiell erfüllt sind. Dabei ist es die Pflicht des Steuerberaters, die Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden können. Nach herrschender Meinung ist der Datenzugriff dadurch nicht ermessenswidrig, weil bei einem Steuerpflichtigen eine Trennung in steuerlich relevante und steuerlich nicht relevante Daten nicht möglich ist. Dies gilt gleichermaßen für eine Trennung ungeschützter und geschützter Daten innerhalb des steuerlichen relevanten Bereichs.
Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt den Datenzugriff der Außenprüfung nicht. Somit bleibt der Steuerpflichtige auf der Grundlage des § 200 Abs. 1 Satz 2 AO zur Mitwirkung verpflichtet. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass das Steuergeheimnis (§ 30 AO) uneingeschränkt für die aufgrund des Datenzugriffs gewonnenen Informationen gilt. Zudem sind im Falle der Datenträgerüberlassung die zur Auswertung überlassenen Datenträger spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide an den Steuerpflichtigen zurückzugeben oder zu löschen. Darüber hinaus wird dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, nicht relevante oder dem Berufsgeheimnis unterliegende Daten Zugriffsbeschränkungen zu unterwerfen, um somit sicherzustellen, dass die Außenprüfung auf diese Daten nicht zugreifen kann.
Fundstelle
FG Nürnberg, Urteil vom 30.07.2009, Az. 6 K 1286/2008; Revision eingelegt, BFH Az. VIII R 44/09.