FG Schleswig-Holstein: Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer im Anschluss an geänderte Steuerfestsetzungen
Sachverhalt
Streitig ist, ob bei der Berechnung des zu verzinsenden Unterschiedsbetrags i.S. des § 233a Abs. 5 AO die fiktive oder - entsprechend der Rechnung des beklagten Finanzamts - die tatsächliche Steuer der vorangegangenen Festsetzung maßgeblich ist, wenn die Steuerfestsetzung nach § 233a Abs. 2a AO auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 EStG beruht.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein ist die vom Beklagten durchgeführte Berechnung der Verzinsung auf Grundlage der tatsächlichen Steuer der vorher erfolgten Festsetzung unzutreffend. Nach § 233a Abs. 1 AO ist der bei einer Steuerfestsetzung entstehende Unterschiedsbetrag i.S. des Abs. 3 zu verzinsen. Wird die Steuerfestsetzung geändert, so ist gemäß Abs. 5 für die Zinsberechnung der Unterschiedsbetrag zwischen festgesetzter und zuvor festgesetzter Steuer maßgeblich. Soweit die Steuerfestsetzung jedoch auf der Berücksichtigung eines rückwirkendes Ereignisses oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 EStG beruht, ist der Unterschiedsbetrag in Teilunterschiedsbeträge nach § 233a Abs. 7 AO aufzuteilen. Der Unterschiedsbetrag ist ein Indikator dafür, inwieweit sich die Höhe der maßgeblichen Steuer verändert hat, nur die Veränderung ist Maßstab für die Berechnung der zusätzlich festzusetzenden Zinsen. Daher ist für die Ermittlung des Teilunterschiedsbetrages auf den Unterschiedsbetrag zwischen der fiktiven Steuer der vorher erfolgten Festsetzung und der fiktiven Steuer der aktuellen Festsetzung abzustellen. Die fiktive Steuer ist die Steuer, die sich ohne Berücksichtigung von rückwirkenden Ereignissen oder einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 EStG ergeben hätte.
Betroffene Norm
§ 233a AO
Fundstelle
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2010, 1 K 50143/04, DStRE 2010, S. 1406.
