FG Schleswig-Holstein: Verzögerungsgeld im Inlandsfall
Sachverhalt
Gegenüber der Klägerin (GmbH) war im Juni 2009 eine Außenprüfung angeordnet worden. Darin wurde die Klägerin aufgefordert, die prüfungsrelevanten Unterlagen dem Finanzamt vorzulegen. Diese Unterlagen hatte die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Finanzamtes nicht vorgelegt. Im September 2009 machte das Finanzamt die Klägerin auf die Möglichkeit der Festsetzung von Verzögerungsgeld aufmerksam, welches es im Oktober 2009 i.H.v. 2.500 Euro tatsächlich festsetzte. Streitig ist die Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung.
Entscheidung
Die Festsetzung des Verzögerungsgelds i.H.v. 2.500 Euro ist rechtmäßig.
Das Verzögerungsgeld wurde durch das JStG 2009 als neue steuerliche Nebenleistung eingeführt. Nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 2b AO kann ein Verzögerungsgeld auch dann verhängt werden, wenn der Steuerpflichtige einer Aufforderung des Finanzamtes zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne von § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Zwar spricht die systematische Verortung dieser neuen Sanktionsmöglichkeit in § 146 AO nach dessen Abs. 2a dafür, dass das Verzögerungsgeld nur im Zusammenhang einer ohne Bewilligung der Finanzbehörde erfolgten Verlagerung der Buchführung ins Ausland zu sehen ist. Auch die Überschrift des § 146 AO "Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen" deutet nicht darauf hin, dass in dieser Norm Sanktionsvorschriften für eine Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung enthalten sind. Die Wortlautauslegung lässt solche systematischen Bedenken aber in den Hintergrund treten. Sie wird zudem durch die Gesetzesbegründung gestützt, wonach das Verzögerungsgeld im Falle der Verletzung von (sonstigen) Mitwirkungspflichten gleichermaßen gelte, um eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die ihre Bücher und sonstigen Aufzeichnungen im Ausland führten, gegenüber solchen Steuerpflichtigen, die dies im Inland täten, zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 16/10189, S. 81). Dadurch wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Sanktionsmöglichkeit des Verzögerungsgeldes zwar systematisch unglücklich angesiedelt, aber inhaltlich unabhängig von einer Verlagerung der Buchführung ins Ausland für die in der Vorschrift genannten Fälle vorsehen wollte. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich hieraus nicht.
Ein Verzögerungsgeld kann auch ohne Verlagerung der Buchführung ins Ausland verhängt werden, wenn Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht vorgelegt werden. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Überschreitung der gesetzlichen Ermessensgrenzen konnte nicht festgestellt werden. Die Revision wurde zugelassen, aber nicht eingelegt.
Betroffene Norm
§ 26, § 146 Abs. 2a, § 146 Abs. 2b, § 195, § 200, § 328, § 335 AO
Streitjahr 2009
Anmerkungen
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss des FG Schleswig-Holstein vom 03.02.2010, 3 V 243/09, rechtskräftig, abgelehnt. Siehe Beitrag in den Deloitte Tax News (28.04.2010).
Fundstelle
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.02.2001, 3 K 64/10, BeckRS 2011, 94798, rechtskräftig
Weitere Fundstellen
BT-Drucks. 16/10189, S. 81