Postrechtsmodernisierungsgesetz: Bekanntgabe-Vermutung für steuerliche Verwaltungsakte verlängert
Mit dem Gesetz soll das Postrecht grundlegend überarbeitet und an die Bedürfnisse der heutigen Zeit angepasst werden. Ein herausragendes Ziel ist die flächendeckende, angemessene und ausreichende Gewährleistung von Postdienstleistungen, die den Bedürfnissen einer zunehmend digitalen Gesellschaft entsprechen. Aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung sollen sich die Lieferzeiten für Briefe ab 2025 verlängern, von bisher ein bis zwei auf drei bis vier Tage. Daraus resultierend wird die Bekanntgabe-Vermutung für Verwaltungsakte im Steuerbereich entsprechend angepasst.
Hintergrund
Am 20.12.2023 hatte die Bundesregierung den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) verabschiedet. Es folgten am 02.02.2024 die Verabschiedung der Stellungnahme im Bundesrat und nach den Beratungen im Bundestag am 13.06.2024 in der 3. Lesung des Bundestages die Verabschiedung des Gesetzes, dem am 05.07.2024 der Bundesrat zugestimmt hat.
Mit dem Gesetz wird das Postrecht aus dem Jahre 1997 grundlegend überarbeitet. Ziel des Gesetzes ist es, auch in Zukunft flächendeckend angemessene und ausreichende Postdienstleistungen zu gewährleisten, den fairen Wettbewerb zu stärken, angemessene Arbeitsbedingungen zu fördern und Anreize für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor zu setzen. Aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung sollen sich die Lieferzeiten für Briefe ab 2025 verlängern, von bisher ein bis zwei auf drei bis vier Tage. Konkret bedeutet dies, dass 95 Prozent aller Briefe nach drei Werktagen und 99 Prozent nach vier Werktagen angekommen sein müssen.
In Reaktion auf diese Verlängerung kommt es zu weiteren Anpassungen in vielen Gesetzen, unter anderem in der Abgabenordnung.
Gesetzliche Regelung mit steuerlichem Bezug
- In § 122 Abs. 2 (Post) und Abs. 2a (elektronische Übermittlung) AO werden jeweils die Wörter „am dritten Tag“ durch die Wörter „am vierten Tag“ ersetzt und damit die Bekanntgabe-Vermutung für Verwaltungsakte im Steuerbereich von 3 auf 4 Tage verlängert.
- Durch eine entsprechende Anpassung in § 122a AO gilt diese Verlängerung auf 4 Tage auch für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf.
- Ebenfalls angepasst wird die Frist in § 123 AO für die elektronische Übermittlung bei Beteiligten außerhalb der EU von 3 auf 4 Tage.
- Die Änderungen sollen nach § 1 Abs. 15 – neu – EGAO anzuwenden sein für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Fundstelle
Bundestag, Gesetzesbeschluss vom 13.06.2024