BFH: Kein Zugriffsrecht auf nicht vorgeschriebene Aufzeichnungen
Im praxis-forum 5/2007 berichteten wir über ein Urteil des FG Hamburg vom 13.11.2006.
Der BFH hat nun mit Urteil vom 24.06.2009 eine Grundsatzentscheidung zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung aus § 147 Abs. 6 AO getroffen. Im Streitfall ging es um die Reichweite der Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO. Geklagt hatte eine Freiberufler-Sozietät, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Sie hatte sich in der Außenprüfung geweigert, einer entsprechenden Aufforderung des Prüfers Folge zu leisten, ihm Einsicht in die von ihr freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung zu gewähren. Das Finanzgericht hatte der Klägerin Recht gegeben. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts nun bestätigt und zu den Grenzen des Dateneinsichtsrechts grundsätzlich Stellung genommen. Nach dem Gesetz besteht das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO. Der BFH hat hierzu entschieden, dass nur solche Unterlagen gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch Einnahmenüberschussrechner. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war sein Verlangen rechtswidrig.
Vorinstanz
Finanzgericht Hamburg, 13.11.2006, 2 K 198/05, DStRE 2007, S. 441
Fundstelle
BFH, Urteil vom 24.06.2009, VIII R 80/06, BStBl II 2010, S. 452
