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16.06.2011
Verfahrensrecht

Steuervereinfachungsgesetz 2011: Bundestag hat Gesetz zugestimmt

Am 09.06.2011 hat der Bundestag das Steuervereinfachungsgesetz 2011 in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Der Finanzausschuss des Bundestages hatte zuvor empfohlen, den Gesetzentwurf mit einigen Änderungen anzunehmen. Die Änderungen sind kursiv wiedergegeben. 

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur Sommerpause im Juli 2011 abgeschlossen sein, der Bundesrat soll dem Gesetz am 08.07.2011 zustimmen. Das Gesetz soll grundsätzlich am 01.01.2012 in Kraft treten. Vorgesehen ist zudem, dass einige Maßnahmen bereits zum 01.01.2011 wirksam werden.

Maßnahmen bei der Besteuerung von Unternehmen

  • Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung: Die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer allmählichen (schleichenden) Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben sollen sowohl für den Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung eindeutig normiert werden; die Betriebsfortführungsfiktion soll nur auf Betriebsaufgaben oder Mitunternehmeranteile anzuwenden sein, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Änderungsgesetzes stattgefunden haben. (§ 16 Abs. 3b -neu- EStG) 
  • Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften: Genossenschaften sollen künftig selber das Vorliegen der Tatbestände zur Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug (Nichtveranlagungsbescheinigungen, Freistellungsaufträge) prüfen und ggf. Abstand vom Steuerabzug nehmen können. Verwaltungsaufwändige Erstattungsverfahren können zukünftig vermieden werden; die Neuregelung soll für Kapitalzuflüsse nach dem 31.12.2011 Anwendung finden. (§ 44a EStG) Das Kapitalertragsteuerverfahren bei unselbständigen Stiftungen soll erleichtert werden (§ 44a Abs. 6 S. 3 -neu- EStG). 
  • Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung: Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen sein, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Es soll nunmehr gesetzlich klargestellt werden, dass das andere sichere Verfahren den Datenübermittler zu authentifizieren hat. Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der zu übermittelnden steuerlichen Daten werden diese mit den Authentisierungsdaten verknüpft und verschlüsselt an die Steuerverwaltung übermittelt. Somit sollen die Steuerpflichtigen auch künftig auf die kostenpflichtige Einschaltung von Zertifizierungsstellen und auf die Anschaffung von Kartenlesern verzichten können. (§ 87a Abs. 6, § 150 Abs. 6 und 7 AO) 
  • Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft: Die Gebührenpflicht soll auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt und bei Bagatellfällen auf eine entsprechende Kostenbelastung verzichtet werden. Wann ein wesentlicher und aufwändiger Fall anzunehmen ist, soll nach der Höhe des Gegenstandswerts (d. h. die steuerliche Auswirkung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts) bemessen werden. Eine Anknüpfung an die Bearbeitungszeit in der Finanzbehörde wäre für die Antragsteller hingegen nicht kalkulierbar, häufige Rechtsstreitigkeiten über die Angemessenheit der Bearbeitungsdauer wären wohl kaum vermeidbar. Die Änderung erfolgt nur mit Wirkung für die Zukunft. Wer eine verbindliche Auskunft vor Inkrafttreten der Neuregelung beantragt hat, hat dies in Kenntnis der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührenpflicht getan. Eine Bagatellgrenze für den Gegenstandswert, ab dem die Gebühr erhoben wird, soll mit 10.000 Euro eingeführt werden. Die Neuregelung soll erstmals auf Anträge anzuwenden sein, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. (§ 89 AO) 
  • Meldung von Auslandssachverhalten nur noch einmal jährlich: Für bestimmte Sachverhalte, wie beispielsweise die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland, gilt bisher eine Meldepflicht von einem Monat nach Eintritt des Ereignisses. Künftig soll es ausreichend sein, das Finanzamt innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem das meldepflichtige Ereignis eintritt, zu unterrichten. Die Neuregelung soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. (§ 138 Abs. 3 AO) 
  • Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung: Die bisherige Regelung sieht für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen hohe technische Anforderungen vor, die für die Belange der Umsatzsteuer deutlich reduziert werden sollen. Der Gesetzestext im Regierungsentwurf sieht vor, dass jeder Steuerpflichtige selbst festlegen können soll, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung gewährleistet. Dies soll insbesondere durch innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden können, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Leistung schaffen. Die Neuregelung soll für alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 30.06.2011 ausgeführt werden (§§ 14, 27 UStG). Ausführlicher hierzu in den Deloitte Tax-News
  • Authentifizierung des Datenübermittlers: Zum 01.01.2013 soll bei der vollelektronischen Übermittlung von Steuerdaten generell eine obligatorische Authentifizierung des Datenübermittlers erfolgen. Die bisherige Möglichkeit, in bestimmten Fällen auf eine Authentifizierung verzichten zu können, soll entfallen. (§ 6 Abs. 1. S. 2 -aufgehoben- StDÜV) 
  • Einführung eines Feststellungsverfahrens für betriebliches Vermögen bei der Erbschaftsteuer: Die Angaben zur Ausgangslohnsumme und zur Anzahl der Beschäftigten sind notwendig, um prüfen zu können, ob die Lohnsummenbedingung im Sinne des § 13a ErbStG erfüllt ist. Bislang teilt das Betriebsstättenfinanzamt die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten nur nachrichtlich dem anfordernden Finanzamt mit, es stellt sie aber nicht förmlich fest. Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen muss diese Prüfung auf jeder einzelnen Beteiligungsstufe erfolgen. Die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten sollen gesondert festgestellt werden, wenn der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 BewG gesondert festgestellt wird. Ein vergleichbares Verfahren soll für die Feststellung des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens gelten. Die Neuregelung soll für alle Erwerbe anzuwenden sein, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entsteht. (§ 153 Abs. 2 BewG, §§ 13a Abs. 1a, 13b Abs. 2a ErbStG) 
  • Eröffnung der Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeigen nach § 18 GrEStG. Die Neuregelung soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. (§ 22a -neu- GrEStG) 
  • Elektronische Abgabe der Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer: Die Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer (Zerlegungserklärung) ist eine Jahreserklärung, die bisher nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist. Im neuen Absatz 7 soll eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Zerlegungserklärung geschaffen werden. Die Zerlegungs-Erklärung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 elektronisch abzugeben sein. (§ 6 Abs. 7 ZerlG)

Maßnahmen bei der privaten Einkommensbesteuerung

  • Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens (§ 2 Abs. 5b EStG). Künftig entfällt die Notwendigkeit, abgeltend besteuerte Kapitalerträge nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Kapitalerträge i.S. § 32d Abs. 2 und 6 EStG sollen wie bisher im Rahmen der übrigen steuerlichen Vorschriften einbezogen werden und der Regelbesteuerung unterliegen. 
  • Gleichstellung von Stipendien aus unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Mitteln (§ 3 Nr. 44 EStG). 
  • Der Katalog der steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG wird um solche Befreiungsvorschriften bereinigt, die heute in der Praxis keine Bedeutung mehr haben (Entschädigungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene, § 3 Nr. 19 EStG; Zinsen aus Schuldbuchforderungen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, § 3 Nr. 21 EStG; Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen, § 3 Nr. 22 EStG; Unterhaltsbeitrag und Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, § 3 Nr. 37 EStG; Bergmannsprämien nach dem Bergmannsprämiengesetz, § 3 Nr. 46 EStG; Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen, § 3 Nr. 49 EStG). 
  • Entfernungspauschale: Die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln soll - entsprechend der Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4 500 Euro - jahresbezogen vorzunehmen sein. Damit soll die Führung taggenauer Aufzeichnungen entfallen und der Steuerpflichtige muss nicht mehr darlegen, welche Wegstrecken zur Arbeit mit welchem Verkehrsmittel zurückgelegt wurden. (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG) 
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Bereits für das Kalenderjahr 2011 Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1 000 Euro und somit Befreiung weiterer Arbeitnehmer vom Einzelnachweis (§ 9a EStG). Im Rahmen des Lohnsteuerabzuges soll die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages für das Kalenderjahr 2011 beim Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn des Monats Dezember 2011 durch einen lohnsteuerlichen Ausgleichsbetrag 2011 i. H. von 1.880 Euro als Ersatz für den Pauschbetrag berücksichtigt werden (§ 52 Abs. 51 EStG). 
  • Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten: Nach der Neuregelung sind Kinderbetreuungskosten nur einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr auch wie Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten soll entfallen (§§ 9c, 10 EStG). 
  • Erstattungsüberhänge von Sonderausgaben: Ergibt sich bei Sonderausgaben (z.B. bei Beiträgen für Haftpflichtversicherung) ein Erstattungsüberhang (die Erstattungen + steuerfreie Zuschüsse übersteigen die im laufenden Jahr geleisteten Aufwendungen), soll dieser dem Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Veranlagungszeitraums hinzugerechnet werden. Hiermit soll sichergestellt werden, dass der (nach Verrechnung mit gleichartigen Aufwendungen) verbleibende Erstattungsüberhang stets in voller Höhe steuerlich berücksichtigt wird. (§ 10 Abs. 4b -neu- EStG). 
  • Verbilligte Wohnraumüberlassung: Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung und Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose in diesen Fällen. In den Fällen einer verbilligten Vermietung von weniger als 66 % der ortsüblichen Miete soll ohne Prüfung einer Totalüberschussprognose generell eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vorzunehmen sein. Bei Erreichen oder Überschreiten der 66%-Grenze soll Vollentgeltlichkeit angenommen und ein ungekürzter Werbungskostenabzug zugelassen sein. (§ 21 EStG) 
  • Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute: Abschaffung der getrennten und besonderen Veranlagung und Einführung einer Einzelveranlagung von Ehegatten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 (§§ 25, 26, 26a EStG). Auf die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Tarifminderungsregelung in der Ehegattenbesteuerung wird zugunsten eines Wahlrechts zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung verzichtet. Die Neuregelung sieht eine Bindungswirkung der Ehegatten an die von ihnen gewählte Veranlagungsart vor. Die Wahl der Veranlagungsart kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder geändert werden, um eine Schlechterstellung von Ehegatten im Vergleich zu zwei unverheirateten Personen auszuschließen (§ 26 Abs. 2 Satz 4 -neu- EStG). 
  • Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind bei der Ehegatteneinzelveranlagung demjenigen Ehegatten zuzurechnen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Die jeweils hälftige Zurechnung der Aufwendungen bei übereinstimmenden Antrag bleibt möglich (§ 26a Abs. 2 EStG). 
  • Abgabe von Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre: Möglichkeit, die Einkommensteuererklärungen zweier aufeinander folgender Veranlagungszeiträume zusammen abzugeben. Das Wahlrecht soll für Steuerpflichtige Anwendung finden, die keine Gewinneinkünfte erzielen. Einbezogen werden Steuerpflichtige mit relativ konstanten Einnahmen oder Einkünften, die einem Steuerabzug (Lohnsteuer, Abgeltungsteuer) unterliegen. Vollumfänglich vom Wahlrecht Gebrauch machen können daher z. B. aktive Arbeitnehmer (§ 19 Absatz 1 EStG), alle Bezieher von Alterseinkünften (§ 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 1 Satz 3, Nummer 1a bis 1c und 5 EStG) und Bezieher von Kapitaleinkünften, die dem Steuerabzug unterliegen. Bezieht der Steuerpflichtige neben den vorstehenden Einkünften auch noch andere Überschusseinkünfte, gilt das Wahlrecht ebenfalls, wenn die Summe der jährlichen Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind und den Betrag von 13 000 Euro nicht übersteigen. Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das „Erstjahr“ des Zweijahreszeitraums kann so verlängert werden. (§ 25a -neu- EStG) 
  • Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich (§ 32 Abs. 4 EStG). 
  • Übertragung von Kinderfreibeträgen: Kinderfreibeträge von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern stehen beiden Elternteilen grds. jeweils hälftig zu. Neu ist die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag, von einem Elternteil auf den anderen zu übertragen, wenn der eine Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachkommt. (§ 32 Abs. 6 -neu- EStG) 
  • Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen: Der BFH hat seine Rechtsprechung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten geändert und hält nicht länger an dem formalisierten Nachweisverlangen fest (BFH-Urteile vom 11.11.2010, siehe in den Deloitte Tax-News. Durch den neuen Absatz 4 soll eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung geschaffen werden, um die derzeit geltenden Verwaltungsanweisungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten (R 33.4 EStR 2008) gesetzlich im Rahmen einer Rechtsverordnung festzuschreiben (§ 33 Abs. 4 -neu- EStG, § 64 -neu- EStDV). Die Änderung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. 
  • Befreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale; die Regelung soll bereits ab 01.01.2010 anzuwenden sein (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG). 
  • Erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Fundstellen

Bundesregierung, Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BT-Drs. 17/5125
Bundesregierung/Bundesrat, Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/5196

Weitere Beiträge

StVereinfG 2011: BT und BR haben Vermittlungsvorschlag zugestimmt (27.09.2011)
Elektronische Rechnungen: Vereinfachung wird zum 01.07.2011 rückwirkend Gesetz (29.09.2011)
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Erleichterung bei der elektronischen Rechnungsstellung geplant (12.01.2011)

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