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25.06.2013
Transfer Pricing

Begründung einer Betriebsstätte durch Entsendung eines Mitarbeiters: Neue Verwaltungsanweisung der chinesischen Finanzverwaltung

Am 19.04.2013 wurde Bulletin 19 als Verwaltungsanweisung erlassen, welche einen zweigleisigen Test beinhaltet, um festzustellen, ob ein entsandter Mitarbeiter, Arbeitnehmer eines in China nicht-ansässigen Unternehmens (und damit eine Betriebsstätte desselben begründet) oder Arbeitnehmer des aufnehmenden in China ansässigen Unternehmens wird. Weiterhin enthält Bulletin 19 Anweisungen bzgl. der Dokumentation sowie der materiellen Überprüfung der Entsendung und schreibt vor, welche Dokumentation/Informationen Unternehmen vorhalten sollen.

Der zweistufige Test der chinesischen Finanzverwaltung

Die chinesische Finanzverwaltung vertritt die Position, dass eine Betriebsstätte unter chinesischem Recht entsteht, sofern das nicht-ansässige Unternehmen die Kriterien eines zweistufigen Testes erfüllt. Dieser besteht aus einem Basisfaktor und einem von fünf Referenzfaktoren:

Basisfaktor: Das nicht-ansässige Unternehmen trägt alle oder einen Teil der Verantwortlichkeiten sowie Risiken für die Arbeit des entsandten Mitarbeiters und führt routinemäßig Leistungsbewertungen durch.

Fünf Referenzfaktoren: 

  1. Das chinesische Unternehmen zahlt Management- oder Dienstleistungsgebühren oder Gebühren ähnlicher Art an das nicht-ansässige Unternehmen; 
  2. Die Zahlungen des chinesischen Unternehmens an das nicht-ansässige Unternehmen sind größer als die Summe der Vergütung, Sozialleistungen und andere Kosten für den entsandten Mitarbeiter, die vom nicht- ansässigen Unternehmen gezahlt wurde; 
  3. Die Zahlungen durch das chinesische Unternehmen werden teilweise vom nicht-ansässige Unternehmen zurückbehalten; 
  4. Die vom nicht-ansässigen Unternehmen getragene Vergütung wurde in China nicht in voller Höhe besteuert; und 
  5. Das nicht-ansässige Unternehmen entscheidet über die Anzahl, Qualifikationen, Vergütung sowie Arbeitsplätze der entsandten Mitarbeiter.

Weiter wird in Bulletin 19 ausgeführt, dass eine Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen existiert, falls die Geschäftseinrichtung, durch welche die Unternehmenstätigkeit ausgeübt wird, relativ „fest“ und „dauerhaft“ ist.

Dokumentation und materielle Überprüfung

Die Behörden sind dazu angehalten bestimmte Unterlagen sowie den wirtschaftlichen Gehalt der Entsendung zu überprüfen: 

  • Jegliche Vereinbarungen zwischen dem nicht-ansässigen Unternehmen, dem chinesischen Unternehmen sowie dem entsandten Mitarbeiter; 
  • Jegliche konzerninternen Anweisungen seitens des nicht-ansässigen Unternehmens oder des chinesischen Unternehmens bzgl. entsandter Mitarbeiter, z.B. bzgl. Arbeitsverantwortlichkeit, Risiko, Bewertung etc.; 
  • Informationen über Zahlungen seitens des chinesischen Unternehmens an das nicht-ansässige Unternehmen, die buchhalterische Behandlung sowie die Begleichung der chinesischen Einkommensteuerschuld des entsandten Mitarbeiters; und 
  • Informationen über verschleierte Zahlungen bzgl. der Entsendung (z.B. Verrechnung, Schuldenerlass, anderweitige konzerninterne Transaktionen).

Dienstleistungen für den Anteilseigner

Insofern ein entsandter Mitarbeiter ausschließlich Leistungen in China für das nicht-ansässige Unternehmen zur Ausübung seiner Gesellschafterrechte erbringt, sollten die Tätigkeiten des Mitarbeiters keine Betriebsstätte in China begründen. Beispielhaft wird Anlageberatung bzgl. des chinesischen Unternehmens oder die Vertretung bei Anteilseigner- oder Aufsichtsratstreffen genannt.

Würdigung/Empfehlung

Bulletin 19 zeigt, dass sich die chinesische Finanzverwaltung intensiver um das Thema grenzüberschreitende Entsendung kümmert. Das Risiko durch solche Entsendungen Betriebsstätten zu begründen wächst weiter. Unternehmen, die regelmäßig Mitarbeitern nach China entsenden ist daher angeraten bestehende und geplante Entsendungen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Bulletin 19 zu überprüfen und ggf. anzupassen.

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