BMF: Neufassung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
Das BMF hat am 12. Dezember 2024 neue Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise ("VWG VP") 2024 veröffentlicht. Im Vergleich zu den bisherigen VWG VP 2023 finden sich darin im Wesentlichen umfangreiche Änderungen im Kapitel zu Finanztransaktionen zur Anwendung des § 1 Abs. 3d, 3e AStG sowie zur Umsetzung von Pillar 1 - Amount B.
Hintergrund
Das BMF hat am 12. Dezember 2024 neue Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise ("VWG VP") 2024 veröffentlicht. Im Vergleich zu den bisherigen VWG VP 2023 finden sich darin im Wesentlichen umfangreiche Änderungen im Kapitel zu Finanztransaktionen zur Anwendung des § 1 Abs. 3d, 3e AStG sowie zur Umsetzung von Pillar 1 - Amount B.
Im Kapitel zu Finanztransaktionen sind unsere sechs Highlights im Vergleich zur bereits im August diesen Jahres veröffentlichten Entwurfsfassung aus dem Herbst folgende:
- Zur Glaubhaftmachung der Erbringung des Kapitaldienstes reicht die Beibringung eines Ratings (mind. Investmentgrade) aus. Eine Erleichterung, allerdings betrifft das nicht die „spannenderen“ Fälle (Tz. 3.129)
- Bei der Prüfung des fremdüblichen Zinssatzes ist nun auf die Gesamtschau abzustellen (Tz. 3.132)
- In der Sondersituationen eines abweichenden Unternehmensgruppen- zum Konzernrating ist die Herangehensweise von Ratingagenturen zu beachten (Tz. 3.134)
- Bonitätsanalysen der Deutschen Bundesbank sind anzuerkennen (Tz. 3.136)
- Zum Nachweis eines abweichenden Ratings dürfen nur noch tatsächlich abgeschlossene vergleichbare Darlehen herangezogen werden (Tz. 3.142)
- Für die Anwendung auf bestehende Darlehen wurde als Stichtag der 31.12.2024 für die Glaubhaftmachung des Kapitaldienstes festgelegt (Tz. 3.146)
Eine detaillierte Besprechung der Änderungen im Kapitel Finanztransaktionen findet sich in einem eigenen Deloitte Tax-News Beitrag hier.
Zur Umsetzung des international abgestimmten und vereinfachten Ansatzes für gewisse Vertriebstransaktionen in Pillar 1 - Amount B wurde eine Nichtbeanstandungsregelung in Tz. 3.63a eingefügt. Diese greift, sobald ein Geschäftsvorfall zum einen unter den Anwendungsbereich von Kapitel 3 der neuen Anlage 4 fällt, dem OECD/G20 Bericht zu Pillar One – Amount B (Inclusive Framework on BEPS). Zum anderen muss die Geschäftsbeziehung zu einem Steuerhoheitsgebiet bestehen, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde und das kein nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet im Sinne des Steueroasen-Abwehrgesetzes ist. Details hierzu finden sich in der neuen Anlage 5: Erklärungen über die Begriffsbestimmungen der Ausdrücke „erfasster Staat“ und „qualifizierter Staat“ – Amount B.
Im Kapitel zur Arbeitnehmerentsendungen wurde unter Tz. 3.80 der Hinweis auf das aktuelle BMF Schreiben vom 12.12.23 eingefügt und in Tz. 6.1 die Aufhebung des alten vom 9.11.2001 angeordnet. Für die Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Kontext von Arbeitnehmerentsendungen stellt dies indes keine wesentliche inhaltliche Änderung dar.
Die Neugefassten VWG VP 2024 sind anwendbar ab dem Veranlagungszeitraum 2024 mit Ausnahme von Tz. 3.63a zur Umsetzung von Pillar 1 - Amount B, welche ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anwendbar sind. Die vorherige Fassung der VWG VP 2023 ist damit letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2023 anwendbar.
Fazit
Die Anpassung der VWG VP in kurzen Zeitabständen ist zu begrüßen, um in vorliegenden Fall ein besseres Verständnis der Interpretation der geänderten gesetzlichen Regelungen zu Finanzierungsbeziehungen im § 1 Abs. 3d, 3e AStG sowie zur Umsetzung von Pillar 1 - Amount B durch die Finanzverwaltung zu erhalten. Zur Besprechung werden wir einen Webcast am 16. Januar 2025 ab 14 Uhr anbieten, zu dem wir Sie herzlich einladen und dessen Aufzeichnung im Nachgang über unsere Website zugänglich ist.
Betroffene Normen
§ 1 AStG
Fundstelle
Bundesministerium der Finanzen, Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024