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19.12.2024
Transfer Pricing

BMF: Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 im Hinblick auf § 1 Abs. 3d & 3e AStG

Infolge der Einführung von § 1 Abs. 3d und 3e AStG hinsichtlich konzerninterner Finanzierungstransaktionen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes hat das Bundesfinanzministerium am 14.08.2024 zunächst einen Entwurf und am 12.12.2024 schließlich die finale Fassung der Verwaltungsgrundsätze zur Anwendung der Neuregelungen im Rahmen einer Ergänzung des Kap. J Finanzierungsbeziehungen der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 vorgelegt. Das BMF-Schreiben enthält einige Regelungen, die aus Sicht der Steuerpflichtigen als durchaus positiv anzusehen sind. Inwiefern diese insgesamt geeignet sind, um die in der Gesetzesbegründung angeführte „Erleichterung“ für die Steuerpflichtigen herbeiführen bzw. zur Lösung von Auseinandersetzungen in Betriebsprüfungen dienlich ist, ist jedoch nach wie vor zweifelhaft.

Hintergrund

Mit Schreiben vom 12.12.2024 hat das BMF die finale Fassung der VWG VP 2024 veröffentlicht, welche nunmehr auch Verwaltungsanweisungen zur Anwendung der Neuregelungen durch § 1 Abs. 3d und 3e AStG im Hinblick auf konzerninterne Finanzierungsbeziehungen enthalten. Die Ausführungen des BMF beziehen sich insbesondere auf die Fremdüblichkeit der Finanzierungsbeziehung dem Grunde nach (§ 1 Abs. 3d S. 1 Nr. 1 AStG, Unterkapitel J.2 VWG VP 2024), die Ermittlung eines fremdüblichen Zinssatzes (§ 1 Abs. 3d S. 1 Nr. 2 AStG, Unterkapitel J.3 VGW VP 2024) und die Klassifizierung von Finanzierungsbeziehungen als funktions- und risikoarme Dienstleistungen (§ 1 Abs. 3e AStG, Unterkapitel J.4 VWG VP 2024). Im Folgenden werden wir die wesentlichen Aspekte zusammenfassen und eine erste Einschätzung für Implikationen auf die Verrechnungspreispraxis geben.

Der folgende Beitrag stellt eine Aktualisierung unseres Beitrags vom 19.08.2024 dar (siehe Deloitte Tax-News), welcher im Zusammenhang mit der Entwurfsfassung zur Ergänzung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 veröffentlicht wurde.​

Verwaltungsgrundsätze

Finanzierungsbeziehung dem Grunde nach (§ 1 Abs. 3d S. 1 Nr. 1 AStG) – Unterkapitel J.2 VWG VP 2024 (Tz. 3.123-3.131)

Gem. § 1 Abs. 3d S. 1 Nr. 1 AStG hängt die Charakterisierung einer konzerninternen Finanztransaktion als Fremdkapital (d.h. Fremdüblichkeit der Transaktion dem Grunde nach) im Wesentlichen davon ab, ob der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er (i) den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit der Transaktion von Beginn an hätte erbringen können und (ii) die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet wird. Somit zielt die Regelung in erster Linie auf die sog. Schuldentragfähigkeit („Debt Capacity“) des Darlehensnehmers und den Verwendungszweck ab.

Im BMF-Schreiben werden die Anforderungen nunmehr konkretisiert (vgl. Tz. 3.124). Im Hinblick auf die Kapitaldienstfähigkeit ist insbesondere zu prüfen, ob „von Anfang an ausreichende Vermögenswerte oder Zahlungsflüsse zu erwarten sind“. Hierbei sind explizit u.a. auch die mit dem Kapital erworbenen Vermögenswerte einzubeziehen. Darüber hinaus werden noch weitere Aspekte genannt, die in diesem Kontext zu berücksichtigen sind. Als relevante Indikatoren werden u.a. das Vorhandensein eines festen Rückzahlungstermins, die Verpflichtung und Modalitäten zur Zahlung von Zinsen, das Recht zur Durchsetzung von Kapital- und Zinszahlungen sowie die Fähigkeit des Darlehensnehmers zur Finanzierung über fremde Dritte genannt. Das BMF stellt darüber hinaus klar, dass die Notwendigkeit einer Anschlussfinanzierung dem Fremdvergleichsgrundsatz in diesem Zusammenhang nicht entgegensteht.

Im Gegensatz zur Entwurfsfassung vom 14.08.2024 konkretisiert die finale Fassung der Verwaltungsgrundsätze in Tz. 3.126 nunmehr auch die wirtschaftliche Notwendigkeit, welche insb. dann als gegeben anzusehen ist, wenn die Finanzierung für den Betrieb oder die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Dies kann auch die Finanzierung von Betriebsmitteln oder Investitionen in Anlagen beinhalten.

Die Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen des §1 Abs. 3d S. 1 Nr. 1 AStG setzt gem. Tz. 3.129 voraus, dass die Kriterien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (kumulativ) erfüllt werden. Zur Substantiierung hat der Steuerpflichtige (z.B. anhand von entsprechenden Prognoserechnungen) aufzuzeigen, dass der Kapitaldienst erbracht werden kann und für welchen Zweck die Mittel aufgenommen wurden bzw. wie das Kapital eingesetzt wird. Die finalen VWG VP 2024 sehen darüber hinaus einige Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der Kapitaldienstfähigkeit vor. So kann die Glaubhaftmachung der Kapitaldienstfähigkeit beispielsweise unter Heranziehung des Ratings zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erfolgen, sofern dieses im Investment-Grade-Bereich liegt (d.h. BBB- oder besser). Ebenso kann bei kurzfristigen Finanzierungen (insb. Cash Pools) regelmäßig von der Erbringung des Kapitaldienstes ausgegangen werden.

Das BMF betont erneut, dass sich die Ausführungen auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von (Zins-)Aufwendungen beziehen, wonach die Regelungen zunächst lediglich Inbound-Finanzierungen erfassen (vgl. Tz. 3.123).

Weitere Kernaspekte im Zusammenhang mit der Fremdüblichkeit dem Grunde nach werden im Folgenden kurz zusammengefasst:

  • Tz. 3.125: In Ausnahmefällen können auch besonders risikobehaftete Finanzierungen fremdüblich sein (z.B. Start-Up-Finanzierungen).
  • Tz. 3.127: Eine Darlehensaufnahme für Zwecke der Gewinnausschüttung widerspricht grundsätzlich nicht dem Unternehmenszweck.
  • Tz. 3.128: Im Rahmen von Akquisitionsfinanzierungen ist das Planen mit entsprechenden Kapitalpuffern und deren Einlage im Cash Pool grundsätzlich als fremdüblich anzusehen. Zudem kann es fremdüblich sein, Kapital zur Erfüllung regulatorischer Vorgaben aufzunehmen oder um geplante Investitionen tätigen zu können.
  • Tz. 3.130: Sofern der Steuerpflichtige die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3d S. 1 Nr. 1 AStG nicht glaubhaft machen kann, wird die durch die Finanzierungsbeziehung verursachte Minderung der Einkünfte in Höhe des fremdunüblichen Teils gem. § 1 Abs. 1 AStG korrigiert (d.h. keine gänzliche Umqualifizierung von FK in EK). Neben den Zinsen beinhaltet dies auch Folgekosten wie z.B. Bereitstellungszinsen, Vorfälligkeitsentschädigungen und weitere Kreditnebenkosten.

Fremdüblicher Zinssatz (§ 1 Abs. 3d S. 1 Nr. 2 AStG) – Unterkapitel J.3 VWG VP 2024 (Tz. 3.132-3.146)

Neben der Bonität des Darlehensnehmers definiert das BMF in Anlehnung an die OECD eine Reihe von weiteren Faktoren, die bei der Bestimmung eines fremdüblichen Zinssatzes zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören u.a. Laufzeit, Währung, Darlehensvolumen, Besicherung, regulatorische Rahmenbedingungen, Verwendungszweck und ESG-Risiken. Allerdings betont das BMF gleichermaßen, dass es auf die Gesamtschau aller Faktoren ankommt (d.h. das Abweichen einzelner Faktoren begründet keine Korrektur).

Nach dem Gesetzeswortlauf des § 1 Abs. 3d S. 1 Nr. 2 AStG ist für die Ermittlung eines fremdüblichen Zinssatzes grundsätzlich auf das Rating der Unternehmensgruppe (Konzernrating) abzustellen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Anwendung eines aus dem Konzernrating abgeleiteten Ratings für den Darlehensnehmer, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass dieses Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.

Ermittlung des relevanten Konzernratings: Hinsichtlich der Ermittlung des anzuwendenden Konzernratings definiert das BMF erstmalig eine entsprechende Rangordnung (vgl. Tz. 3.135), nach welcher vorrangig auf offiziell veröffentliche Ratings von einer Ratingagentur abzustellen ist. Demgegenüber nachrangig sind private (d.h. nicht veröffentlichte) Ratings von Ratingagenturen zu berücksichtigen. Ebenso kann das Konzernrating auch mithilfe einer marktüblichen Ratingsoftware ermittelt werden, wobei dann allerdings die sachgerechte Berücksichtigung qualitativer Faktoren zu dokumentieren ist. Sofern die Gruppe über kein Rating verfügt, kann das Konzernrating aus Vereinfachungsgründen auch aus den externen Finanzierungskosten der Gruppe gegenüber Dritten zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe abgeleitet werden (vgl. Tz. 3.136). Ebenso erkennt das BMF Bonitätsanalysen der Deutschen Bundesbank für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Finanzierungsbeziehung an.

Ableitung eines Ratings aus dem Konzernrating: Für den „Nachweis“ zur Fremdüblichkeit eines aus dem Konzernrating abgeleiteten Ratings müssen die Bonitätseinschätzung inkl. der (fremdüblichen) qualitativen und quantitativen Faktoren sowie die Berücksichtigung eines möglichen Konzernrückhaltes dargelegt werden (vgl. Tz. 3.137). Zur Analyse des Konzernrückhaltes definiert das BMF eine Reihe von zu berücksichtigenden Aspekten, die sich insbesondere auf die wirtschaftliche und strategische Bedeutung, die finanzielle Größe und die Verflechtung innerhalb der Gruppe beziehen (vgl. Tz. 3.138). Im Ergebnis soll die strategische Bedeutung des Darlehensnehmers für die Gruppe festgestellt werden, anhand derer ein Rating – in Anlehnung an Ratingmethodologien von S&P – im Wege eines Top-Down-Ansatzes (d.h. Downnotching ausgehend vom Konzernrating) oder Bottom-Up-Ansatzes (d.h. Upnotching ausgehend vom Standalone Rating) ermittelt werden kann (vgl. Tz. 3.141). Für einen Fremdüblichkeitsnachweis ist es lt. BMF erforderlich, dass qualitative und quantitative Faktoren sachgerecht berücksichtigt werden, Verzerrungen durch konzerninterne Transaktionen eliminiert werden („fremdübliche Kennzahlen“), das Rating nachvollziehbar und reproduzierbar ist und marktübliche Ratingmethodik zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe verwendet werden (vgl. Tz. 3.142). Als Nachweis kann auch ein durch einen fremden Dritten im Rahmen einer tatsächlich durchgeführten Finanzierungsbeziehung verwendetes abweichendes Rating herangezogen werden, sofern die Vergleichbarkeit zur konzerninternen Finanzierung gegeben ist.

Zeitliche Anwendung der Neuregelungen: Darüber hinaus wird in Tz. 3.146 die zeitliche Anwendung der Neuregelungen konkretisiert, die dem Gesetzeswortlaut nach erstmalig ab dem 01.01.2024 anzuwenden sind. Gem. BMF ist im Hinblick auf Cash Pools ist der Zeitpunkt der Kapitalüberlassung und nicht der Zeitpunkt der Implementierung maßgeblich. Bei Dauerschuldverhältnissen (d.h. Darlehen) sieht das BMF eine Übergangsregelung vor. Sofern Darlehen nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2025 wesentlich geändert werden, ist § 1 Abs. 3d AStG nicht auf Aufwendungen anzuwenden, die vor der wesentlichen Änderung entstehen. Die Glaubhaftmachung der Kapitaldienstfähigkeit (§ 1 Abs. 3d S. 1 Nr. 1 a) AStG) hat dabei zum Zeitpunkt der wesentlichen Änderungen zu erfolgen. Bei Darlehen, die über den 31.12.2024 hinaus fortgeführt werden, kann die Kapitaldienstfähigkeit zum 31.12.2024 glaubhaft gemacht werden. Insofern sind lediglich solche „Altdarlehen“ von der Regelung befreit, die im Jahr 2024 auslaufen bzw. getilgt und nicht wesentlich geändert wurden. Ansonsten sind die Regelungen für alle VZ anzuwenden, die ab dem 01.01.2024 beginnen.

Finanzierungsbeziehungen als funktions- und risikoarme Dienstleistung (§ 1 Abs. 3e AStG) – Unterkapitel J.4 VWG VP 2024 (Tz. 3.147-3.149)

Der Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 3e AStG geht bei konzerninternen Finanzierungsbeziehungen im Grundsatz von funktions- und risikoarmen Dienstleistungen aus.

Das BMF verdeutlicht in seinem Entwurfsschreiben (unter Verweis auf das BFH-Urteil I R 4/17 vom 18.05.2021), dass für die Bestimmung fremdüblicher Preise für Finanzierungsbeziehungen grundsätzlich vorrangig die Preisvergleichsmethode anzuwenden ist, wobei die Rolle der finanzierenden Gesellschaft grundsätzlich keinen Einfluss auf die Methodenwahl und Preisbestimmung hat.

Weitere Kernaussagen im Zusammenhang mit der Finanzierungsbeziehung als funktions- und risikoarme Dienstleistung werden im Folgenden kurz zusammengefasst:

  • Tz. 3.148: Auch wenn Finanzierungsfunktionen grundsätzlich als Unterstützungsfunktionen für das wertschöpfende Kerngeschäft angesehen werden, gibt es Ausnahmen, in denen diese Funktionen zentraler Bestandteil der Wertschöpfung ist (z.B. Banken oder Versicherungen).
  • Tz. 3.149: Bei Ausübung der Finanzierungsfunktion im Inland muss die Finanzverwaltung nicht von einer funktions- und risikoarmen Dienstleistung ausgehen. Eine abweichende Annahme hat die Finanzverwaltung jedoch eine entsprechenden Funktions- und Risikoanalyse nachzuweisen, wobei die gleichen Nachweispflichten wie für den Steuerpflichtigen gelten: D.h. die Kriterien müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden. 

Fazit

Positiv hervorzuheben ist, dass sich das BMF in seiner Neufassung der VWG VP 2024 erkennbar an Kapitel X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien orientiert und auch an einigen Stellen darauf verweist, was grundsätzlich eine Anlehnung an international anerkannte Standards bei der Auslegung der Neuregelungen signalisiert. Ebenso enthält das Schreiben einige hilfreiche Konkretisierungen (z.B. hinsichtlich der Ratingermittlung sowie verschiedener Aspekte, die bei Beurteilung der Fremdüblichkeit einer Finanzierungsbeziehung dem Grunde nach zu berücksichtigen sind). Positiv anzumerken ist darüber hinaus die Klarstellung des BMF, dass es für die Ermittlung eines fremdüblichen Zinssatzes bzw. für eine etwaige Korrektur stets die Gesamtschau aller relevanten Faktoren maßgeblich ist (d.h. das Abweichen einzelner Faktoren begründet nicht zwingend eine Korrektur). Die Tatsache, dass die Ermittlung eines aus dem Konzernrating abgeleiteten Ratings auch im Wege eines Bottom-Up-Ansatzes (d.h. ausgehend vom Standalone Rating) möglich scheint, ist ebenfalls zu begrüßen, da somit die im Gesetzestext verankerte Fixierung auf das Konzernrating ein Stück weit aufgeweicht wird.

Auf der anderen Seite bleibt fraglich, inwiefern die Ausführungen dabei helfen könnten, Konflikte in Betriebsprüfungen zu lösen und die – laut Gesetzesbegründung – für den Steuerpflichtigen beabsichtigten Erleichterungen herbeiführen. Auch wenn die Neufassung der VWG VP 2024 einige Vereinfachungsregelungen vorsieht, dürften diese nur in Einzelfällen zu einer Erleichterung führen (z.B. Anerkennung einer glaubhaften Kapitaldienstfähigkeit bei Vorliegen eines Ratings im Investment-Grade-Bereich). In der Praxis dürfte für die Steuerpflichtigen in Zukunft ein höherer Aufwand im Zusammenhang mit der Erstellung entsprechender Verrechnungspreisdokumentationen entstehen (insb. im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Kapitaldienstfähigkeit bei Ratings im Non-Investment-Grade-Bereich und den Nachweis der Fremdüblichkeit eines vom Konzernrating abweichenden Ratings).

Weiterhin positiv hervorzuheben ist, dass die Regelungen zur zeitlichen Anwendung des § 1 Abs. 3d AStG im Vergleich zur Entwurfsfassung der VWG VP 2024 vom 14.08.2024 konkretisiert und zugleich entschärft wurden. Zwar kommen die Regelungen nach wie vor auch für Finanzierungsbeziehungen zur Anwendung, die vor dem 01.01.2024 abgeschlossen wurden (sofern diese über den 31.12.2024 hinaus fortbestehen oder deren Konditionen im Laufe des Jahres 2024 wesentlich geändert wurden), allerdings mit der Einschränkung, dass die Kapitaldienstfähigkeit zum 31.12.2024 bzw. zum Zeitpunkt der Vertragsanpassung glaubhaft gemacht werden muss. Diese Regelung wird darüber hinaus ebenfalls in Tz. 6.2 der VWG VP 2024 konkretisiert, nach welcher die VWG VP 2024 erstmalig für den VZ 2024 zur Anwendung kommen, während die VWG VP 2023 letztmalig für den VZ 2023 anzuwenden sind. Somit wurde ein etwaiger Konflikt zu Tz. 6.2 VWG VP 2023 (alte Fassung) vermieden, nach welchem die Regelungen grundsätzlich für alle offenen Jahre anzuwenden waren. Insofern ist die Klarstellung der zeitlichen Anwendung zu begrüßen, da einer rückwirkenden Anwendung i.S. der Glaubhaftmachung der Kapitaldienstfähigkeit zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe für Altdarlehen (d.h. vor dem 01.01.2024) ein Riegel vorgeschoben wird.

Weiterhin ist dringend zu empfehlen zu überprüfen, welche vor dem 01.01.2024 vergebenen Darlehenstransaktionen von dieser Neuregelung erfasst werden und wie sich die Anwendung dieser Neuregelung auf diese Altdarlehen zum Stichtag 31.12.2024 auswirkt. Dazu gehört in letzter Konsequenz ggf. auch, zu überprüfen, ob sich eine daraus bestehende Doppelbesteuerung ggf. durch entsprechende Verständigungsverfahren beseitigen lässt.

Betroffene Normen

​§ 1 Abs. 3d und 3e AStG 

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 12.12.2024, IV B 3 - S 1341/19/10017 :004

Ihre Ansprechpartner

Nik Nolden
Director

nnolden@deloitte.de
Tel.: +4921187722849

Max Borgmann
Senior Manager

mborgmann@deloitte.de
Tel.: +4921187723372

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