Bürokratieentlastungsgesetz IV: Bundestag verabschiedet Erleichterungen bei Vorlageverpflichtungen zur Verrechnungspreisdokumentation
Bevor die erst kürzlich verschärften Regelungen zur automatischen Vorlagepflicht der Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 4 AO greifen, sollen sie schon wieder abgeschwächt werden.
Hintergrund
Der Bundestag hat am 26.09.2024 mit großer Mehrheit (SPD/CDU/CSU/Grünen/FDP) im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) Erleichterungen bei den Vorlageverpflichtungen zur Verrechnungspreisdokumentation verabschiedet. (zu Gesetzgebungsverfahren siehe Deloitte Tax-News)
Regelungen im verabschiedeten Gesetz
Gemäß den nun vorgesehenen Erleichterungen sollen 30 Tage nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung lediglich eine Transaktionsmatrix (anstelle einer vollständigen Verrechnungspreisdokumentation), das Gruppen-Masterfile (sofern der Steuerpflichtige zur Vorlage eines solchen verpflichtet ist) sowie Dokumentationen außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle (sofern zutreffend) vorgelegt werden müssen.
Die Transaktionsmatrix, die damit erstmalig Einzug in die deutschen Verrechnungspreisregelungen erhält, soll ausweislich der Begründung Folgendes enthalten:
a) den Gegenstand und die Art der Geschäftsvorfälle,
b) die an den Geschäftsvorfällen Beteiligten unter Kennzeichnung von Leistungsempfänger und Leistungserbringer,
c) das Volumen und das Entgelt der Geschäftsvorfälle,
d) die vertragliche Grundlage,
e) die angewandte Verrechnungspreismethode,
f) die betroffenen Steuerhoheitsgebiete, und
g) ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen.
Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2367) soll diesbezüglich noch näher spezifiziert werden.
Die Transaktionsmatrix soll eine risikoorientierte Prüfung der Verrechnungspreise und damit eine effektivere und beschleunigte Außenprüfung ermöglichen.
Eine vollständige Verrechnungspreisdokumentation soll weiterhin nur auf Anforderung vorzulegen sein, nunmehr allerdings innerhalb von 30 Tagen. Das Recht der Finanzbehörde im Rahmen der Außenprüfung jederzeit die Vorlage weiterer Aufzeichnungen zu verlangen, bleibt hiervon unberührt. Auch können Verrechnungspreisdokumentationen weiterhin außerhalb von Außenprüfungen angefordert werden, beispielsweise im Rahmen der Beantragung eines Vorabverständigungsverfahrens (APA).
Darüber hinaus soll sich die Anwendbarkeit der neuen Vorlageverpflichtungen nun doch nicht, wie in der bisherigen Fassung von Art 97 § 37 EGAO vorgesehen, auf Altjahre für die Prüfungsanordnungen ab 2025 ergehen, erstrecken. Die Regelungen sollen ab dem 1.1.2025 anzuwenden sein.
Bevor die Regelungen in Kraft treten, ist noch die Zustimmung des Bundesrates sowie die VErkündung im Bundesgesetzblatt nötig.
Fazit
Aus Sicht der Steuerpflichtigen ist die Beschränkung der Vorlageverpflichtungen im Rahmen von Außenprüfungen auf eine Transaktionsmatrix, anstatt einer vollumfänglichen Verrechnungspreisdokumentation, sicherlich zu begrüßen und kann aufwendige Dokumentation von Transaktionen untergeordneter Bedeutung ggf. vermeiden. Inwieweit diese Neufassung tatsächlich zu einer Erleichterung für die Steuerpflichtigen führt, erscheint in Anbetracht der weiterhin vorgesehenen kurzen Vorlagefristen von 30 Tagen allerdings fraglich, da dadurch die Erstellung einer Vorratsdokumentation weiterhin faktisch nötig sein könnte.
Fundstelle
Bundestag, Beschlussempfehlung Rechtsausschuss zum Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie, so auch im Bundestag verabschiedetn, BT-Drs. 20/13015