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15.04.2026
Transfer Pricing

EuGH: Keine Umgehung von Anfechtungsansprüchen für Gesellschafterdarlehen in einem deutschen Insolvenzverfahren durch abweichende Rechtswahl im Darlehensvertrag

Mit seinem Urteil vom 19.03.2026 (Rechtssache C-43/25) hat der EuGH darüber entschieden, ob die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen in einem deutschen Insolvenzverfahren durch eine abweichende Rechtswahl umgegangen werden kann. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob die Bedienung eines Gesellschafterdarlehens von einem deutschen Darlehensnehmer kurz vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den verbundenen österreichischen Darlehensgeber vor dem Hintergrund der in der InsO verankerten Nachrangigkeit angefochten werden kann, obwohl der Darlehensvertrag nach österreichischem Recht geschlossen wurde. Der EuGH entschied, dass die Anfechtungsmöglichkeiten unter deutschem Insolvenzrecht nicht durch die abweichende Rechtswahl im Darlehensvertrag blockiert werden kann.

EuGH, Urteil vom 19.03.2026, C-43/25

Sachverhalt

Im Streitfall hat die SML Maschinengesellschaft mbH („SML“) mit Sitz in Österreich am 19.05.2015 und 16.06.2015 zwei Darlehen i.H.v. insg. 5 Mio. EUR an die in Deutschland ansässige MAPLAN Maschinenfabrik und Anlagen für Kunststofftechnik Schwerin GmbH („MAPLAN“) vergeben, wobei die Darlehensverträge nach österreichischem Recht geschlossen wurden. Beide Gesellschaften gehören zu derselben österreichischen Unternehmensgruppe. Für das erste Darlehen wurde eine Besicherung i.H.v. 3 Mio. EUR durch Forderungsabtretung der MAPLAN gegenüber einem anderen Unternehmen an die SML vereinbart. Am 10.03.2016 leistete die MAPLAN Tilgungs- und Zinszahlungen für die beiden Darlehen i.H.v. ca. 691 TEUR an die SML. Am 01.10.2016 folgte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Eigenantrag der MAPLAN. Infolgedessen meldete die SML die Forderungen aus den beiden Darlehen beim Landgericht Schwerin zur Tabelle an und forderte die Befriedigung aus den zur Sicherung abgetretenen Forderungen. Der Insolvenzverwalter der MAPLAN trat den Ansprüchen entgegen und forderte im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen für die nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangigen Gesellschafterdarlehen. Die SML entgegnete hingegen, dass die Darlehensverträge nach österreichischem Recht geschlossen wurden, welches weder einen gesetzlich normierten Nachrang noch die Möglichkeit zur Anfechtung vorsieht.

Nachdem die Klage der SML beim Landgericht abgewiesen und die Berufung beim Oberlandesgericht erfolglos blieb, legte der Bundesgerichtshof im Rahmen der Revision dem EuGH die Frage vor, welches Recht für die Insolvenzanfechtung anwendbar ist. Insbesondere ging es um die Frage, ob die Geltendmachung der Anfechtungsansprüche nach der deutschen InsO durch Ausnahmeregelungen des Artikel 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EUInsVO a.F.) gesperrt wird.

Rechtlicher Rahmen

Nach deutschem Insolvenzrecht gilt gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO grundsätzlich eine gesetzlich normierte Nachrangigkeit für Gesellschafterdarlehen. Dies bedeutet, dass Gesellschafterdarlehen bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erst dann bedient werden, wenn sämtliche übrigen Gläubiger befriedigt wurden. In diesem Zusammenhang werden spezielle Möglichkeiten für die Insolvenzanfechtung in § 135 InsO definiert. So können beispielsweise die Befriedigungen von Darlehensansprüchen (z.B. Tilgungs- und Zinszahlungen) bis zu einem Zeitraum von einem Jahr vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten werden, während die Anfechtung der Gestellung von Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen auch nach bis zu zehn Jahren noch möglich ist.

Nach Art. 4 Abs. 1 EUInsVO a.F. ist grundsätzlich das Insolvenzrecht des Staates anwendbar, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dieses Recht regelt gem. Art. 4 Abs. 2 Buchstabe m) EUInsVO a.F. insb. welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Eine Ausnahme hiervon gilt gem. Art. 13 EUInsVO a.F. nur dann, wenn die Person (hier: SML), die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde (hier: Tilgungs- und Zinszahlungen für das nachrangige Gesellschafterdarlehen), nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Staates (hier: Österreich) als des Staates der Verfahrenseröffnung (hier. Deutschland) maßgeblich ist und die Handlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.

EuGH-Entscheidung

Der EuGH hat in seinem Urteil entschieden, dass die in Art. 13 EUInsVO a.F. vorgesehene Ausnahmeregelung eng auszulegen ist. Dabei ist der Anwendungsbereich auf die Fälle der Art. 4 Abs. 2 Buchstabe m) EUInsVO a.F. beschränkt, in denen es um Vorschriften zur Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit von Rechthandlungen geht, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Dies beinhaltet jedoch nicht Vorschriften über die anzumeldenden Forderungen oder deren Rang, da diese Fälle explizit in Art. 4 Abs. 2 Buchstaben g) – i) EUInsVO a.F. geregelt sind. Demzufolge kann Art. 13 EUInsVO a.F. nicht im Rahmen einer Klage geltend gemacht werden, die die Rang- und Verteilungsordnung von Forderungen betrifft.

Die SML kann sich im vorliegenden Fall daher nicht auf Art. 13 InsVO a.F. berufen, um dem Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters der MAPLAN zu begegnen, da dieses Verlangen darauf abzielt, den vorgesehenen Rang der Forderungen nach dem Recht des Staates der Insolvenzeröffnung (hier: Deutschland) zu gewährleisten.

Fazit

Implikationen für die Verrechnungspreispraxis

Die Entscheidung des EuGH ist insbesondere für Konzernfinanzierungen relevant, bei denen die Verträge nach ausländischem Recht vereinbart wurden (insb. Inbound-Finanzierungen). Im Rahmen eines deutschen Insolvenzverfahrens sind die Regelungen zur Nachrangigkeit und Anfechtungsmöglichkeiten für Gesellschafterdarlehen gem. InsO demnach unabhängig von der im Vertrag getroffenen Rechtswahl anwendbar. Entscheidend ist daher grundsätzlich, in welchem Staat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Der EuGH bestätigt mit seiner Entscheidung die in der InsO gesetzlich verankerte Nachrangigkeit für Gesellschafterdarlehen, welche bereits Gegenstand des BFH-Urteils vom 18.05.2021 (I R 62/17) war. In seiner Entscheidung bestätigte der BFH damals, dass die gesetzlich normierte Nachrangigkeit für Gesellschafterdarlehen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO der Erhebung eines Risikozuschlags bei der Zinsermittlung nicht entgegensteht. Dabei betonte der BFH, dass ein fremder Dritter für ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen nicht den gleichen Zins verlangen würde wie für ein vorrangiges und besichertes Darlehen, was letztlich auch die Auffassung renommierter Ratingagenturen wie Moody’s widerspiegelt. Dies lässt sich in der Praxis auch durch entsprechende Marktbeobachtungen bestätigen, da nachrangige, unbesicherte und entsprechend höher verzinste Finanzierungen auch zwischen fremden Dritten existieren. Inwiefern die (gesetzliche) Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen zu konkreten Verrechnungspreisimplikationen führen kann (z.B. im Hinblick auf die Ermittlung fremdüblicher Zinsen), ist einzelfallbezogen zu prüfen. Dabei ist bspw. u.a. auch zu prüfen, inwieweit die gesetzliche Nachrangigkeit tatsächlich auch zu einer faktischen Nachrangigkeit führt, da diese die Existenz vorrangiger Verbindlichkeiten voraussetzt.

Betroffene Normen

§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, § 135 InsO, Art. 4 EUInsVO a.F., Art. 13 EUInsVO a.F.

Streitjahr: 2016

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 19.03.2026, C-43/25

Ihre Ansprechpartner

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Director

nnolden@deloitte.de
Tel.: +4921187722849

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