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09.07.2026
Transfer Pricing

EuGH: Urteil zum Fall "Stellantis Portugal" - Umsatzsteuerliche Risiken bei TP-Jahresendanpassungen

Mit dem Urteil vom 13.05,2026 (Rs. C 603/24 – Stellantis Portugal) nahm der EuGH erneut Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ertragsteuerlich motivierten Verrechnungspreisanpassungen (Year-End Adjustments). Aus der Urteilsbegründung lassen sich gewisse Praxisimplikationen ableiten, auch wenn Unsicherheiten für die Praxis verbleiben. Insbesondere verdeutlicht der Fall erneut die Bedeutung einer klaren und eindeutigen (und angemessenen) Ausgestaltung von konzerninternen Verträgen.

Sachverhalt

Im Streitfall fungierte eine Tochtergesellschaft des Stellantis-Konzerns (vormals General Motors) in Portugal als lokale Vertriebsgesellschaft für die Produkte des Konzerns (Kraftfahrzeuge). Die Gesellschaft in Portugal bezog hierbei Fahrzeuge von verbundenen OEMs und verkaufte diese an unabhängige Händler in Portugal weiter.

Die Gesellschaft war vom Konzern als Routinegesellschaft klassifiziert worden und die konzerninternen Verrechnungspreise wurden nach einem typischen TNMM-Modell bestimmt:

  • Ziel der Intercompany-Bepreisung war es, eine vorab definierte EBIT-Gewinnmarge bei der Vertriebsgesellschaft in Portugal zu erreichen.
  • Am Jahresende konnten nachträgliche Anpassungen („true-ups“) der Verrechnungspreise durch Gutschriften oder Lastschriften erfolgen, sofern die Zielmarge (bzw. ein Korridor von Margen) nicht erreicht waren.
  • In die Überprüfung der EBIT-Marge am Jahresende (und somit in die Berechnung einer etwaigen Jahresendanpassung) flossen die operativen Kosten der portugiesischen Gesellschaft ein. Dies umfasste neben den sonstigen GuV-Bestandteilen auch die Kosten der Gesellschaft im Zusammenhang mit Garantie- und Reparaturfällen.

Am Ende des Geschäftsjahres 2004 erhielt die portugiesische Vertriebsgesellschaft gemäß diesem Verfahren eine Erstattung von dem beliefernden OEM, um die Vertriebsmarge entsprechend „nach oben“ anzupassen. Der Konzern klassifizierte diese Anpassung für umsatzsteuerliche Zwecke als nachträgliche Anpassung der zuvor angewendeten Warenpreise für die gelieferten Fahrzeuge. 

Die portugiesische Finanzverwaltung nahm eine hiervon abweichende Qualifizierung vor:

Sie sah die Jahresendpassungszahlung als Entgelt für eine unterstellte Reparaturdienstleistung der portugiesischen Gesellschaft an den ausländischen OEM an und unterwarf sie daher der portugiesischen Umsatzsteuer für sonstige Leistungen. Dies begründete die portugiesische Finanzverwaltung maßgeblich mit der Übernahme von Garantie- und Reparaturleistungen durch die portugiesische Vertriebsgesellschaft. Die im Zusammenhang mit diesen Reparaturarbeiten entstandenen Kosten minderten das EBIT der Gesellschaft und beeinflussten somit – nach Ansicht der portugiesischen Finanzverwaltung – das Erfordernis und die Höhe der Jahresendanpassungen.

Entscheidung

Eine der zentralen Aussagen des EuGH im Urteilstext ist, dass eine Verrechnungspreisanpassung nicht per se als Gegenleistung für eine anzunehmende Dienstleistung zwischen den Parteien anzusehen ist, es sei denn, es besteht ein klares Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, welches einen solchen Leistungsaustausch zum Gegenstand hat und welches eine konkrete Verknüpfung zwischen dem gezahlten Entgelt sowie dem Leistungsaustausch begründet.

Maßgeblich bleibt damit das klassische umsatzsteuerliche Kriterium, dass ein steuerbarer Umsatz einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetzt.

Anwendung auf den konkreten Fall

In Bezug auf den konkreten Sachverhalt äußert der EuGH auf Basis der ihm vorgelegten Informationen erhebliche Zweifel an einem solchen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Entgelt (hier der Jahresendanpassung) und etwaigen Reparaturleistungen. Im vorliegenden Fall dienten die Jahresendanpassungen primär der Sicherstellung der Zielmarge der portugiesischen Gesellschaft. Die Reparaturkosten waren lediglich ein Inputfaktor unter vielen bei der Berechnung der Anpassungen und die resultierenden Zahlungen konnten sowohl positiv als auch negativ ausfallen. Allerdings verweist der EuGH für die abschließende Würdigung, ob dennoch ein konkreter Leistungsaustausch gegen Entgelt im konkreten Fall vorgelegen haben könnte, an das nationale Gericht zurück, welches nun aufgefordert ist, die vertraglichen Beziehungen zwischen dem OEM und der Vertriebsgesellschaft näher und gesamtheitlich zu beleuchten.

Einordnung im Licht der Schlussanträge

Vor Bekanntgabe des Urteils war bereits am 15.01.2026 der Schlussantrag von EuGH-Generalanwältin Kokott veröffentlicht worden. Dieser Schlussantrag umfasste (anders als das nun vorliegende Urteil) eine gewisse Systematisierung der möglichen Fallkonstellationen im Bereich der Jahresendanpassungen. Trotz der Nichtübernahme des Wortlauts dieser Systematisierung in den finalen Urteilstext können die Ausführungen aus dem Schlussantrag gewisse Grundprinzipien erkennen lassen.

Die Generalanwältin stellte in Anlehnung an die Veröffentlichung der EU VAT-Expert Group vom 18.04.2018 (VEG N O 071 REV2) insbesondere fest, dass es in der Praxis drei Fallkonstellationen geben kann:

1. Jahresendanpassung als reine Gewinnanpassung ohne Leistungsbezug
→ sollte laut dem Schlussantrag und der VAT Export Group keine umsatzsteuerliche Relevanz haben

2. Tatsächliche Dienstleistung mit vertraglichem Bezug zur Jahresendzahlung
→ grundsätzlich steuerbarer Umsatz (siehe hierzu auch das Arcomet-Urteil des EuGH (Urteil vom 04.09.2025; C-726/23)

3. Nachträgliche Preisanpassung für Lieferungen physischer Güter
→ grundsätzlich Anpassung der Bemessungsgrundlage (Art. 73/90 MwStRL)

Für den vorliegenden Fall tendierte der Schlussantrag der Generalanwältin zur dritten Kategorie.

In Bezug auf die erste Kategorie bleibt jedoch auf Basis des Texts im Schlussantrag unklar, ob mit den genannten „reinen Gewinnanpassungen“ lediglich ertragssteuerliche Gewinnberichtigungen durch eine der beteiligten Finanzverwaltungen gemeint sind (enge Auslegung) oder ob diese auch vom Steuerpflichtigen selbst initiiert werden können (weitere Auslegung).

Sowohl die EUGH-Richter in den Fällen Arcomet (04.09.2025; C-726/23) und Stellantis Portugal (13. Mai 2026; C 603/24) als auch die Generalanwältin legten bei der Beurteilung große Bedeutung auf den Wortlaut der jeweils vorliegenden konzerninternen Verträge. Große Relevanz für das Urteil im Fall Arcomet hatte insbesondere die Tatsache, dass in dem dort relevanten Vertrag eine Reihe von Headquarterleistungen (u.a. zentrale Verwaltungsleistungen, zentrale IT, zentrale Finanzen sowie zentraler Einkauf) erwähnt wurden und diese Leistungen im Vertragstext in den Kontext mit Jahresendanpassungen gebracht wurden. Daraus ergab sich für den EuGH letztlich im relevanten Fall ein hinreichend klarer Zusammenhang zwischen Leistung (HQ-Services) und Entgelt (Jahresendzahlung).

Ähnlich bei Stellantis Portugal: Auch hier stützte sich der EuGH in seinen Aussagen maßgeblich auf den Wortlaut des konzerninternen Vertrags und auf die Überprüfung, ob sich vertraglich zwischen den Parteien Anhaltspunkte für einen direkten Bezug zwischen vermeintlichen Reparatur-Leistungen und geschuldeten Jahresendzahlungen finden lassen (woran der EuGH letztlich Zweifel äußerte).

Praxisimplikationen

Die Stellantis-Portugal Entscheidung stellt klar:

  • Verrechnungspreisanpassungen sind nicht per se als sonstige Leistungen zu klassifizieren
  • Gleichzeitig erscheint eine Qualifikation als Dienstleistung im Einzelfall aber weiterhin möglich; dies ist insb. abhängig von der vertraglichen Beziehung der verbundenen Parteien

Es bleibt somit beim Erfordernis, die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

Dokumentations- und Nachweisrisiken

Unternehmen sollten daher insbesondere darauf achten, dass sich stets eine konsistente Abbildung der wirtschaftlichen Realität in konzerninternen Verträgen, TP-Dokumentation und der umsatzsteuerlichen Behandlung wiederfindet. Widersprüchliche Formulierungen (z. B. „Kostenweiterbelastung“ vs. „reine Margenanpassung“ oder unbedachte Nennung von Aktivitäten/Funktionen/Leistungen der Vertragsparteien sollten kritisch überprüft werden. Letztlich sollte Beweisvorsorge getroffen werden, um in Zweifelsfällen auch Jahre später im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Dienstleistungen glaubhaft machen zu können und den wahren Charakter sowie Details der Berechnungslogik von Jahresendanpassungen darlegen zu können.

Interdependenz von Jahresendanpassungen mit anderen Themenfeldern

Wie aus der Praxis bekannt, verbleiben nach dem Stellantis-Portugal Urteil weitere Problembereiche im Zusammenhang mit TP-Jahresendanpassungen ungelöst: Insbesondere können sich durch rückwirkende Jahresendanpassungen Wechselwirkungen mit Pillar 2, Zöllen (bei Drittstaatenkonstellationen) sowie Accountingfragestellungen ergeben.

Fazit

Mit Stellantis Portugal setzt der EuGH wichtige Leitplanken für die umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreis-Jahresendanpassungen. Gleichzeitig bestätigt die Entscheidung, dass es keine einfache Standardlösung für die umsatzsteuerliche Behandlung von TP-Adjustments gibt. Für multinationale Unternehmen ist es daher weiterhin wichtig, integrierte Analysen mit Blick auf Verrechnungspreise, Umsatzsteuern (ggf. Zölle, Pillar 2) und Accountingfragestellungen vorzunehmen, um durch die teilweise divergierenden Anforderungen und Regelwerke erfolgreich hindurchzunavigieren.

Betroffene Normen

Art. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG

Streitjahr: 2006

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 13.05.2026, C-603/24 – Stellantis Portugal  

Ihr Ansprechpartner

Janis Sussick
Partner

jsussick@deloitte.de
Tel.: +49 89 290368339

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