Frankreich veröffentlicht Verwaltungsrichtlinien zu Verrechnungspreisdokumentationspflichten
Die französischen Steuerbehörden haben am 04.01.2011 die lang erwartete endgültige Fassung ihrer Verwaltungsrichtlinien zu den Verrechnungspreisdokumentationspflichten veröffentlicht (Instruction 4 A-10-10 relative à l‘obligation documentaire en matière de prix de transfer). Die Richtlinien enthalten die offizielle Interpretation der französischen Finanzverwaltung zu den seit dem 01.01.2010 geltenden Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise, die allerdings ausschließlich für die französischen Steuerbehörden – und nicht für den Steuerzahler – bindend sind.
Reichweite der Dokumentationspflichten
Die Dokumentationspflichten gelten insbesondere für alle französischen Unternehmen und Betriebsstätten mit einem Jahresumsatz von 400 Mio. Euro oder mehr sowie für Unternehmen, die direkt oder indirekt zu mindestens 50 % an einer Gesellschaft mit einem Jahresumsatz von 400 Mio. Euro oder mehr beteiligt sind.
Inhalt der Dokumentationspflichten
Inhaltlich sollen in der Verrechnungspreisdokumentation sowohl allgemeine Informationen über die Unternehmensgruppe sowie die Konzerngesellschaften (Masterfile) als auch über den Steuerpflichtigen selbst (Entity File) dargelegt werden. Dabei müssen alle konzerninternen Transaktionen unabhängig von ihrem Umfang erfasst werden. Zudem soll die Verrechnungspreisdokumentation die angewendeten Verrechnungspreismethoden beschreiben und die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes begründen. Weiterhin muss die Dokumentation jährlich aktualisiert werden, wobei insbesondere alle wesentlichen Änderungen während des dokumentierten Geschäftsjahres dargelegt werden sollen.
Sprache
Die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation in einer ausländischen Sprach ist grundsätzlich möglich, allerdings können die Steuerbehörden die Vorlage einer französischen Übersetzung der Dokumente fordern.
Fristen
Die Verrechnungspreisdokumentation ist zu Beginn der steuerlichen Prüfung vorzuhalten und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Anfrage durch die französischen Steuerbehörden vorzulegen. Eine Verlängerung dieser Frist um maximal 30 Tage kann, muss aber von den Steuerbehörden nicht genehmigt werden. Soweit die Dokumentation nach Ansicht der französischen Finanzverwaltung unvollständig ist, hat der Steuerpflichtige 30 Tage Zeit zur Nachbesserung.
Strafzahlungen
Bei Vorlage einer unvollständigen Verrechnungspreisdokumentation sehen die neuen Verwaltungsrichtlinien Strafzahlungen in Höhe von bis zu 5 Prozent der Verrechnungspreisanpassungen in jedem geprüftem Jahr, mindestens aber in Höhe von 10.000 Euro vor. Wird keine oder lediglich eine unverwertbare Verrechnungspreisdokumentation vorgelegt, betragen die Strafzahlungen 5% der vorgenommenen Einkommensanpassungen.
Angesichts der kurzen Fristen – die Dokumentation für das Geschäftsjahr 2010 kann bereits im Mai 2011 angefragt werden – und der hohen potentiellen Strafzahlungen bei Unvollständigkeit oder Nichtvorlage, sollten alle betroffenen Unternehmen zeitnah eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen, bzw. bereits existierende Verrechnungspreisdokumentationen an die Anforderungen der Verwaltungsrichtlinien anpassen.