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26.01.2018
Transfer Pricing

Geänderte Haltung Indiens eröffnet den Weg für Verständigungsverfahren und APAs mit Deutschland

 Durch die geänderte Haltung Indiens bezüglich der Akzeptanz von Anträgen bilateraler Verständigungsverfahren erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, Besteuerungskonflikte zwischen Indien und Deutschland lösen zu können.

 In seiner Pressemitteilung vom 27.11.2017 hat das indische Finanzministerium verkündet, dass die indische Finanzverwaltung zukünftig das Zustandekommen von bilateralen Verständigungsverfahren („Mutual Arbitration Procedure“ / „MAP“) sowie Vorabverständigungsverfahren („Advance Pricing Agreement“ / „APA“) erleichtern möchte. Bisher setzte Indien bei wirtschaftlicher Doppelbesteuerung für bilaterale Verständigungsverfahren eine dem Artikel 9 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Vertragspartner voraus. Da das im Jahr 1996 abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Indien („DBA Deutschland-Indien“) eine entsprechende Regelung nicht enthält, wurden in Verrechnungspreisfällen Verständigungsverfahren und bilaterale APAs zwischen Deutschland und Indien bisher seitens Indien abgelehnt und waren daher nicht möglich. Dieser Standpunkt soll nunmehr aufgegeben werden. Aus Sicht deutscher Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in Indien könnte die zukünftige Haltung Indiens die Planungssicherung erhöhen und zur Lösung bestehender Besteuerungskonflikte führen.

Ausländische Unternehmensgruppen stehen heute in Indien vor nicht geringen Herausforderungen im Bereich Verrechnungspreise. Indien als Nicht-OECD-Mitglied ist berüchtigt für seine teilweise außergewöhnliche und oftmals profiskalische Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Vergleich zu den von der OECD definierten Richtlinien. Auch das im Jahr 2012 in Indien eingeführte APA Programm sorgte nicht für den nötigen Zugang zur Rechtssicherheit für deutsche Unternehmensgruppen, da es aufgrund der Haltung Indiens lediglich die Möglichkeit einer unilateralen Einigung mit der indischen Finanzbehörde bot.

Die nunmehr in der Pressemitteilung veröffentlichte geänderte Haltung Indiens ist als Annäherung an die seit Jahren durch Deutschland und die OECD gelebte Sichtweise bezüglich der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verständigungsverfahren zu werten. Dementsprechend hatte die deutsche Finanzverwaltung bisher signalisiert, Anträge auf bilaterale MAPs und APAs mit Indien zuzulassen, sofern die indische Seite hierzu bereit wäre. Eine Änderung dieser Position Deutschlands ist in Zukunft nicht zu erwarten, so dass betroffene Unternehmensgruppen sich ernsthaft mit dieser neuen Chance auseinandersetzen sollten.

Die Pressemitteilung lässt Raum für Interpretation, da konkrete Rahmenbedingungen nicht daraus hervorgehen. Insbesondere dürfte betroffene Unternehmensgruppen interessieren, ob die geänderte Haltung auf die Zukunft gerichtet ist oder auch bereits bestehende Besteuerungskonflikte umfasst sein sollen und dies somit als eine Klarstellung für vergangene Zeiträume zu interpretieren ist. Sollte die geänderte Haltung auch auf die Vergangenheit anwendbar sein, wäre denkbar, dass betroffene Unternehmensgruppen, Verständigungsverfahren für bestehende Besteuerungskonflikte initiieren. Des Weiteren könnte die von Indien unter bestimmten Voraussetzungen gebotene Möglichkeit der Umwandlung eines unilateralen APAs in ein bilaterales APA genutzt werden. Es ist zu erwarten, dass die indische Finanzverwaltung klarstellend hierzu nochmals Stellung nimmt.

Sicherlich stellt die geänderte Haltung Indiens eine Chance für betroffene Unternehmensgruppen dar. Gleichzeitig sollten aber bestehende Hürden im Prozess, wie z.B. die relativ lange Verfahrensdauer oder eine fehlende Regelung zum Einigungszwang im DBA Deutschland-Indien, nicht außer Acht gelassen werden. Erschwerend käme die unterschiedliche Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes hinzu, die für eine schnelle Einigung nicht förderlich sein dürfte.

Trotz der genannten, auch allgemein für APAs und MAPs geltenden Hürden, ist aufgrund der Motivlage beider Länder zu erwarten, dass Maßnahmen ergriffen werden, bilaterale Verfahren künftig erfolgreich abzuschließen. Daher ist in geeigneten Fällen betroffenen Unternehmensgruppen geraten, entsprechende Anträge zu stellen und den Prozess der Verständigung zwischen beiden Ländern in Gang zu bringen. Insbesondere im Vergleich zu potenziellen Alternativen, wie z.B. der Beseitigung von Besteuerungskonflikten in Indien mit Hilfe der Finanzgerichtsbarkeit, stellt die nun eröffnete Möglichkeit eine Chance auf verbesserte Rechtssicherheit für betroffene Unternehmensgruppen dar.

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