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19.08.2016
Transfer Pricing

Irland: Einführung eines formalen Vorabverständigungsverfahrens (APA)

Die irischen Steuerbehörden haben Richtlinien für die Durchführung von bilateralen Vorabverständigungsverfahren veröffentlicht. Diese gelten für Verfahren, die ab dem 1. Juli 2016 beantragt werden.

Am 23. Juni 2016 veröffentlichten die irischen Steuerbehörden neue Richtlinien für die Durchführung von bilateralen Vorabverständigungsverfahren. Die Richtlinien umfassen den Rahmen des irischen APA-Programms. Zudem werden die Voraussetzungen aufgeführt, die bei Beantragung eines APAs zu erfüllen sind. Weiterhin werden die Verantwortlichkeiten der Steuerpflichtigen und der irischen Steuerbehörde definiert.

Das APA-Programm wurde durch die irische Regierung als Reaktion auf den BEPS-Aktionspunkt 14 initiiert, welcher sich mit der Verbesserung des Ablaufs der Verständigungs- und Schiedsverfahren befasst (siehe Deloitte Tax-News).

Zusammenfassung der Richtlinien

Das APA-Programm ist für alle Anträge auf bilaterale Vorabverständigungsverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2016 bei den irischen Steuerbehörden eingegangen sind. Die Richtlinien decken somit Folgendes nicht ab:

  • Bilateral geschlossene APAs, die vor dem 1. Juli 2016 unterzeichnet wurden;
  • Anträge auf bilaterale APAs, die den irischen Steuerbehörden vor dem 1. Juli 2016 zugegangen sind und für die bis zum 1. Juli 2016 noch kein APA abgeschlossen wurde (Irland hatte bereits vor dem Start des APA-Programms ad-hoc Anträge für APAs in den Fällen angenommen, in denen der Abkommenspartner bereits seine Bereitschaft signalisiert hatte, Verhandlungen einzugehen);
  • Unilaterale APAs.

Durch eine separate Regelung können Steuerpflichtige vor der Verwirklichung von Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Staaten eine Methode zur Bestimmung von Verrechnungspreisen für diese Geschäftsvorfälle für einen bestimmten Zeitraum festlegen.

Die juristische Grundlage bilden dabei die Doppelbesteuerungsabkommen, die Irland mit anderen Ländern geschlossen hat. Anträge auf Vorabverständigungsverfahren können sowohl von Unternehmen eingereicht werden, die in Irland unbeschränkt steuerpflichtig sind als auch von Unternehmen, die in Irland beschränkt steuerpflichtig sind und eine Betriebsstätte in Irland unterhalten, vorbehaltlich der Regelungen der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Das bilaterale APA-Programm soll insbesondere für Transaktionen gelten, die komplexe Verrechnungspreisthemen berühren, z.B. wenn Zweifel an der korrekten Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes bestehen oder Doppelbesteuerung droht. Sofern mehr als zwei Länder, eines davon Irland, in die betreffenden Verrechnungspreisthemen involviert sind, ziehen die irischen Steuerbehörden in Betracht, mehrere bilaterale APAs einzugehen, um so multilaterale Sachverhalte zu klären.

Die Teilnahme an dem bilateralen APA-Programm ist freiwillig – die Steuerpflichtigen entscheiden, ob sie einen Antrag stellen möchten oder nicht.

Dauer und rückwirkende Anwendung

Die in einem Vorabverständigungsverfahren getroffenen Regelungen gelten für einen festen Zeitraum, typischerweise für drei bis fünf Jahre (ohne Berücksichtigung von Vereinbarungen auf rückwirkende Anwendung). Die irischen Steuerbehörden sind jedoch grundsätzlich bereit, auch andere Zeiträume zu berücksichtigen, wenn die ausländische Steuerbehörde dies fordert, respektive akzeptiert.

Entsprechend des OECD BEPS Aktionspunktes 14 gestatten die irischen Steuerbehörden in Fällen, in denen dies zweckmäßig ist, auch eine rückwirkende Anwendung der APA-Vereinbarungen, vorbehaltlich zeitlicher Begrenzungen die der jeweilig andere Staat vorsieht.

Durchführung eines APAs

Zunächst soll der Steuerpflichtige mit den irischen Steuerbehörden Kontakt aufnehmen, sodass auf informeller Basis die Möglichkeit eines APAs vorab diskutiert werden kann. Es ist empfehlenswert, die Eckpunkte des jeweiligen Falls vorab in einem Treffen mit den zuständigen Behörden zu besprechen. In Ausnahmefällen kann ein solches Treffen auch auf anonymer Basis stattfinden.

Für die offizielle Beantragung des APAs ist der Steuerpflichtige verpflichtet, bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinie listet insoweit folgende Punkte auf:

  • Ein Anschreiben,
  • Eine Zusammenfassung des Sachverhalts,
  • Informationen zum Unternehmen,
  • Eine Analyse der jeweiligen Industrie,
  • Eine Übersicht über die betrachteten Transaktionen,
  • Eine Funktions- und Risikoanalyse,
  • Finanzzahlen,
  • Vertragliche Vereinbarungen, und
  • Details zu den Prüfungsanfragen weiterer Steuerbehörden, welche für den APA Antrag relevant sein können.

Nach Abschluss eines APA ist jährlich ein Bericht bei den irischen Steuerbehörden einzureichen, welcher die folgenden Punkte abdecken soll:

  • Stellungnahme, ob den Bedingungen und Auflagen des APAs entsprochen wurde,
  • Stellungnahme, ob die Annahmen, die der angewandten Verrechnungspreismethode zugrunde liegen, weiterhin zutreffen,
  • Finanzzahlen für den Berichtszeitraum, inklusive eines Vergleichs mit den im APA festgelegten Fremdvergleichswerten,
  • Details zu etwaigen Anpassungen, die vorgenommen wurden, um innerhalb der Bandbreiten zu bleiben, und
  • Alle weiteren Informationen, welche Auswirkungen auf das APA haben könnten.

Die irischen Steuerbehörden haben sich zum Ziel gesetzt, ein bilaterales Vorabverständigungsverfahren innerhalb von 24 Monaten nach der offiziellen Beantragung zum Abschluss zu bringen.

Anmerkungen

Vor dem Hintergrund von zunehmenden Prüfungen im Bereich der Verrechnungspreise seitens der Steuerbehörden stellt die durch die Veröffentlichung der Richtlinien erfolgte Formalisierung des APA-Prozesses für die Steuerpflichtigen eine willkommene Entwicklung dar.

Durch APAs können Konfliktsituationen zwischen dem Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden sowie der Gefahr einer Doppelbesteuerung vorgebeugt werden. APAs bieten dem Steuerpflichtigen Rechtssicherheit hinsichtlich der gewählten Verrechnungspreismethode und können somit den Umfang von steuerlichen Außenprüfungen verringern, sofern die Bedingungen und Auflagen des APAs erfüllt werden.

Wenn Steuerpflichtige ein bilaterales APA erwirkt haben, ist es in Zukunft – bedingt durch die Änderungen der Vorgaben zur Dokumentationserstellung durch BEPS Aktionspunkt 13 – erforderlich, dass diese APAs im Master- und im Local file der Verrechnungspreisdokumentationen aufgeführt werden (siehe Deloitte Tax-News).

Darüber hinaus findet ab dem 1. Januar 2017 der EU-Direktive 2015/2376 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs Anwendung. Die irischen Steuerbehörden werden somit dazu verpflichtet sein, den Steuerbehörden anderer EU-Mitgliedsstaaten Informationen hinsichtlich der APAs zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren müssen den Nicht-EU-Mitgliedsstaaten grundlegende Informationen über geschlossene APAs zur Verfügung gestellt werden. Steuerpflichtige, die ein Vorabverständigungsverfahren in Betracht ziehen, sollten diese Aspekte entsprechend berücksichtigen.

Ihre Ansprechpartner

Roland Pfeiffer
Director

rpfeiffer@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2287

Charlotte von Roenne
Consultant

croenne@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-3611

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