OECD-Update 2025: Was der neue Musterkommentar für Homeoffice-Betriebsstätten bedeutet
Die OECD hat am 18. November 2025 ihren Musterkommentar umfassend aktualisiert. Sie äußert sich in diesem Zusammenhang unter anderem zur Begründung von Betriebsstätten im Homeoffice. Zum einen gibt sie einen Schwellenwert von 50% der Arbeitszeit vor. Oberhalb kann eine Betriebsstätte vorliegen, und zwar immer dann, wenn eine geschäftliche Veranlassung vorliegt. Wenn MItarbeiter*Innen nur aus persönlichen Gründen ins Ausland gehen und aus dem Homeoffice arbeiten, soll nach Kommentierung der OECD keine Betriebsstätte vorliegen.
Die OECD hat am 18. November 2025 ihren Musterkommentar umfassend aktualisiert. Für Artikel 5 wird die Betriebsstättenbegründung durch Homeoffice und durch den Abbau natürlicher Ressourcen kommentiert. Ergänzend gibt es Präzisierungen zu Finanztransaktionen (Art. 9) und Streitbeilegung (Art. 25). Der Beitrag gibt einen Überblick über die Änderungen und fasst dann die Änderungen für Homeoffice Betriebsstätten detailliert zusammen. Er liefert diesbezüglich einen Abgleich mit der deutschen Verwaltungsauffassung und bietet Handlungsempfehlungen für die Praxis.
1. Überblick der Änderungen im OECD-Musterkommentar
Mit dem 2025er‑Update hat die OECD mehrere Punkte zur Interpretation des OECD-Musterabkommens aufgenommen:
- Artikel 5 „Homeoffice Betriebsstätte“: Die Kommentierung wurde um einen eigenständigen Abschnitt zu grenzüberschreitendem Arbeiten von zuhause oder anderen relevanten Orten, die nicht dem Unternehmen zuzuordnen sind, erweitert. Kernelemente für die Prüfung des Vorliegens einer Betriebsstätte im Homeoffice sind eine 50‑%-Zeitgrenze und der Nachweis eines geschäftlichen Grundes für die Präsenz im anderen Staat.
- Artikel 5 „Abbau Betriebsstätte“: Die OECD konkretisiert die Betriebsstättenabgrenzung für den Abbausektor von Rohstoffen.
- Artikel 9 „Verrechnungspreise“: Klarstellung zum Zusammenspiel mit nationalen Zinsabzugsbeschränkungen und zur Debt‑Equity‑Balance.
- Artikel 25 „Streitbeilegung“: Es werden Ausführungen zur Streitbeilegung ergänzt.
2. Änderungen der Kommentierung zu Artikel 5 (Betriebsstätte)
Der neue Abschnitt „Cross‑border working from a home or other relevant place“ (Rz. 44.1–44.21) gibt weiterreichende Hinweise für die Prüfung der Betriebsstättenbegründung. Zunächst stellt die OECD fest, dass die Nutzung eines Homeoffice nicht automatisch zu einer festen Geschäftseinrichtung führt. Vielmehr ist der Einzelfall zu analysieren. Folgende Richtgrößen liefert die OECD, um zu beurteilen, ob eine Homeoffice-Betriebsstätte besteht:
- 50‑%-Zeitgrenze: Arbeitet die Person < 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit in einem beliebigen 12‑Monatszeitraum im Homeoffice im anderen Staat, spricht dies regelmäßig gegen eine Betriebsstätte.
- ≥ 50 % → „Geschäftlicher Grund“: Ab ≥ 50 % ist zu prüfen, ob ein geschäftlicher Grund für die Präsenz im anderen Staat besteht, d.h. ob die physische Anwesenheit die Geschäftstätigkeit erleichtert oder ermöglicht (z. B. Kunden-/Lieferantenkontakte, Zeitzonen‑Services, Zugang zu lokalem Know‑how).
- Negativ‑Beispiele: Kosteneinsparungen (z. B. Bürofläche) oder rein private Präferenzen wie der Wunsch, im Ausland zu arbeiten, rechtfertigen keinen geschäftlichen Grund und sprechen daher gegen eine Betriebsstättenbegründung
3. Praxisbeispiele aus dem Musterkommentar (Artikel 5)
Der Musterkommentar gibt fünf Beispiele, die verkürzt zusammengefasst sind.
- A: Drei Monate Ferienwohnung
Eine Mitarbeiterin arbeitet drei Monate aus einer gemieteten Unterkunft im anderen Staat. Ergebnis: Keine feste Geschäftseinrichtung – fehlende Dauerhaftigkeit (nur kurzzeitige Nutzung). - B: 30 % Homeoffice im Ausland
Über zwölf Monate werden regelmäßig ein bis zwei Tage pro Woche im Ausland gearbeitet (insg. ca. 30 %). Ergebnis: Der Ort kann „fixed“ sein; keine Betriebsstätte mangels Nutzung zu mehr als 50 % der Arbeitszeit. - C: 80 % Homeoffice + Kundentermine
80 % Remote‑Work im anderen Staat plus regelmäßige physische Kundenbesuche/Leistungserbringung vor Ort. Ergebnis: Betriebsstätte gegeben (Dauer, Intensität und geschäftlicher Grund). - D: 60 % Homeoffice, nur virtuell
Kundenkontakte erfolgen ausschließlich remote; quartalsweise kurze Besuche sind nur zufällig. Die Belegenheit vom Kunden im selben Land führt nicht automatisch zur Begründung einer Betriebsstätte. Ergebnis: Keine Betriebsstätte (kein geschäftlicher Grund). - E: Zeitzonen‑Services aus dem Ausland
Nahezu ausschließlich Homeoffice, um Echtzeit-/Near‑Realtime‑Leistungen gegenüber Kunden in anderen Zeitzonen zu erbringen. Ergebnis: Betriebsstätte gegeben (erforderliche Präsenz zur Leistungserbringung gilt als geschäftlicher Grund).
4. Abgleich mit der deutschen Rechtslage
Die deutsche Verwaltungspraxis (u. a. BMF‑Schreiben vom 05.02.2024) sowie die BFH‑Rechtsprechung knüpfen traditionell an die Verfügungsmacht und die Verwurzelung an (§ 12 AO):
- Verfügungsmacht: Eine Betriebsstätte setzt in der Regel voraus, dass dem Unternehmen ein rechtlich gesichertes Nutzungsrecht über die Räumlichkeiten zukommt (nicht nur „geduldete“ Privatnutzung).
- Verwurzelung: Die Tätigkeit muss wesentlich, unternehmerisch und mit fester örtlicher Bindung ausgeübt werden; bloß vorbereitende/unterstützende Tätigkeiten reichen nicht.
- Homeoffice: Ohne Unternehmens‑Zurechnung der Räume und ohne wesentliche Geschäftsfunktionen liegt keine Betriebsstätte vor. Bei Leitungstätigkeiten wird enger geprüft.
Im Ergebnis sind die OECD‑Kriterien (50 %‑Schwelle, „geschäftlicher Grund“) kompatibel mit der deutschen Auffassung der Finanzbehörden und liefern zusätzliche Argumentationshilfe gegenüber ausländischen Behörden, die teils strenger agieren. Bei leitenden Mitarbeitern/Organträgern sind strengere Prüfmaßstäbe anzulegen, weil zur Begründung einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte keine feste Einrichtung erforderlich ist.
5. Praxisempfehlungen
Die fünf Beispiele liefern gute Hinweise für klar beschriebene Sachverhalte. In der Praxis besteht häufig das Problem, die Gründe für Auslandsaufenthalte abzugrenzen und die Sachverhalte zu dokumentieren. Folgende Empfehlungen können aus der Kommentierung der OECD abgeleitet werden:
Governance & Monitoring
- Zeitanteile: Implementierung eines standortbezogenen Arbeitszeit‑Trackings (rollierender 12‑Monatszeitraum), um die 50 %‑Schwelle belastbar zu beurteilen.
- Aktivitäten‑Log: Dokumentation von Art und Zweck der Auslandsaktivitäten (Kundenkontakte, Lieferantenmanagement, Schulungen vor Ort, Zeitzonen‑Services etc.).
- Checklisten zu Zeitanteilen, Tätigkeitsart, physischer Kundendichte, Zeitzonenabdeckung und Ortsabhängigkeit helfen, die erklärte Position zu belegen
Dokumentation des „geschäftlichen Grundes“
- Zum Belegen des geschäftlichen Grundes können verschiedene Unterlagen hilfreich sein: Meeting‑Protokolle, Projektpläne, Serviceverträge mit anderen Zeitzonen, Nachweise physischer Leistungserbringung beim Kunden.
- Ebenso können Gründe für das Nichtvorliegen dokumentiert werden wie eine Vereinbarung im Rahmen einer Mitarbeiterbindungsmaßnahme sowie Unternehmensrichtlinien, die auf die Bindung von Mitarbeitern abzielen.
Arbeitsverträge & Richtlinien
- Der primäre Tätigkeitsort, zulässige Remote‑Quoten sowie Genehmigungsprozesse für grenzüberschreitendes Arbeiten können in Verträgen bzw. Richtlinien angelegt werden.
- Ergänzende Richtlinien für leitende Angestellte und Vertriebsmitarbeiter sind darüber hinaus zu empfehlen.
Fazit
Das Thema Homeoffice ist auch 5 Jahre nach Corona noch virulent. Viele Unternehmen erlauben Ihren Mitarbeiter*Innen, von überall zu arbeiten. Morgens Yoga am Strand, danach aus dem Appartment einige e-Mails und Telefonate geführt und abends zum Sundowner in die Salsa-Bar. Das Ganze nicht nur 2 Wochen lang, sondern das ganze Jahr über. Wenn die Kommentierung der OECD zum Musterabkommen auch national durchschlägt, soll dies keine Betriebsstätte begründen, wenn kein geschäftlicher Grund vorliegt. Wenn in dem Beispiel die eigentliche Motiavation des Unternehmens aber darin liegt, das der Mitarbeiter - vllt. ein Service-Techniker - dichter an den Kunden ist und er die Kunden zwischen Yoga und Sundowner regelmäßig besucht und Reperaturen durchführt, verhält es sich anders. Für Unternehmen ist es wichtig, Dokumentationsprozesse einzuführen, um die Gründe des Auslandsaufenthalts zu belegen. Zudem sollte die lokale Rechtslage beachtet werden einschließlich der Positionierung der lokalen Finanzverwaltung zu der OECD Interpretation des Doppelbesteuerungsabkommens und einer daraus resultierenden möglichen Beschränkung einer lokalen Betriebsstättenbegründung. Sofern kein DBA vorliegt, dürfte die OECD Kommentierung wenig Relevanz für die Auswirkungen der nationalen Betriebsstättenbegründung haben.
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