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28.01.2014
Transfer Pricing

US-Steuerbehörde (IRS): Änderungen zu Verständigungs- sowie Vorabverständigungsverfahren (MAP/APA) angekündigt

Die von der US-Steuerbehörde angekündigten Änderungen zu den Verständigungs- sowie Vorabverständigungsverfahren sind noch nicht endgültig umgesetzt. Allerdings ist davon auszugehen, dass sie weitestgehend unverändert umgesetzt werden, so dass sich der Steuerzahler hierauf bereits einstellen sollten.


Die US-amerikanische Bundessteuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) veröffentlichte am 22. November 2013 Änderungen hinsichtlich der Beantragung von Verständigungsverfahren sowie von Vorabverständigungsverfahren. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen kurz im Überblick dargestellt.

Verständigungsverfahren – Mutual Agreement Procedure (MAP)

Unterstützung für vom Steuerzahler initiierte Verrechnungspreisanpassungen - In der Vergangenheit hat der IRS regelmäßig keine Verständigungsverfahren eröffnet, wenn die Doppelbesteuerung aus vom Steuerzahler selbst durchgeführten Verrechnungspreisanpassungen resultierte. Insbesondere bei erzwungenen Anpassungen im ausländischen Staat, beispielsweise basierend auf § 153 Abs. 1 AO in Deutschland, bereitete dieses Vorgehen des IRS regelmäßig Probleme. Diese Änderung, d.h. die Eröffnung von Verständigungsverfahren auch bei selbst durchgeführten Verrechnungspreisanpassungen ist deshalb besonders zu begrüßen. Allerdings behält sich der IRS das Recht vor, weiterhin Anträge auf Verständigungsverfahren abzulehnen, wenn unangemessene Steuerplanung, Steuerumgehung oder unseriöse Steuerpraktiken zu vermuten sind.

Informelle Konsultationen - Der IRS wird den Steuerzahler im Laufe des Verfahrens zu verschiedentlichen Fragen bzgl. des Verständigungsverfahrens formlos und mündlich beraten. Dies war auch bereits in der Vergangenheit möglich, wird nun allerdings explizit festgehalten.

Benachrichtigung ausländischer Steuerbehörden via Informationsaustauch - Der IRS kann zukünftig die zuständige Behörde im Ausland über Verständigungsverfahren in Kenntnis setzen, die evtl. aus Anpassungen auf US-amerikanischer Seite erwartet werden. Die Benachrichtigung erfolgt auf Basis der einschlägigen DBA-Artikel. In diesen Fällen werden auch die betroffenen Steuerpflichtigen in Kenntnis gesetzt.

Vorgespräche (sog. Prefiling) und Stellungnahmen - Vor der Beantragung eines Verständigungsverfahrens kann der IRS zukünftig ein sog. Vorgespräch mit dem Steuerzahler verlangen bzw. dieses wird unter bestimmten Voraussetzungen zwingend notwendig sein. Zusätzlich oder alternativ kann auch die Vorlage einer Stellungnahme zu dem Fall verlangt werden. Vorgespräche waren bisher noch nicht sehr verbreitet und Steuerzahler sollten die hierfür notwendigen Ressourcen (zeitlich/ personell/ finanziell) bei der Antragstellung berücksichtigen.

Erweiterung von Verständigungsverfahren - Gemäß den vorgeschlagenen Änderungen kann der IRS ohne Antrag des Steuerpflichtigen ein Verständigungsverfahren einleiten oder den Gegenstand eines Verständigungsverfahrens erweitern. Beispielsweise kann ein drittes Land dem Verfahren hinzugezogen werden oder der Zeitraum des Verständigungsverfahrens kann ausgeweitet werden, um offene, noch nicht geprüfte Jahre abzudecken.

Antragsunterlagen – Der Umfang der einzureichenden Unterlagen wird erheblich ausgeweitet.

Bereitstellung gleicher Informationen an beide Steuerbehörden – Sollte der Antragsteller zu dem bei dem IRS beantragtem Verfahren auch Anträge bei anderen ausländischen Steuerbehörden stellen, so muss er diese und auch alle weiteren der ausländischen Steuerbehörde übersandten Unterlagen /Informationen ebenfalls dem IRS zur Verfügung stellen (inkl. Übersetzungen).

Benachrichtigung über Antragseingang - Der IRS wird den Steuerzahler zukünftig über den Eingang des Antrags, zuständige Sachbearbeiter sowie evtl. fehlende Unterlagen u.ä. benachrichtigen.

Schiedsverfahren – Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen ebenfalls prozedurale Klarstellungen zu den von den USA vereinbarten Schiedsklauseln in DBAs (u.a. besteht eine solche auch mit Deutschland)
Umsetzung der Ergebnisse eines Verständigungsverfahrens in nationales US-Steuerrecht – Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen auch die Berücksichtigung von Sekundärberichtigungen insbesondere die Verzinsung wird angesprochen.

Vorabverständigungsverfahren – Advance Pricing Agreement (APA)

Antragsumfang - Den vorgeschlagenen Änderungen zufolge kann der IRS vom Steuerpflichtigen zukünftig verlangen, den Umfang eines APAs ggf. um Sachverhalte zu ergänzen, die mit dem beantragten Verfahren im Zusammenhang stehen. Der IRS kann ebenfalls die Genehmigung eines APAs davon abhängig machen, inwieweit der Steuerpflichtige bereit ist, diese einzubeziehen.

Verlängerung der Verjährungsfristen – Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen ebenfalls konkrete Anforderungen bzgl. der Festsetzung von Verjährungsfristen für den Zeitraum, der vom APA abgedeckt wird einschließlich einer möglichen Rückbeziehung (sog. Rollback).

Vorabgespräche (Pre-filing) Stellungnahme - Vor der Beantragung eines APAs kann die IRS zukünftig ein Vorgespräch mit dem Steuerzahler verlangen bzw. dieses wird unter bestimmten Voraussetzungen zwingend notwendig sein. Zusätzlich oder alternativ kann auch die Vorlage einer Stellungnahme zu dem Fall verlangt werden.

Fristen bei Antragstellung - Die Änderungen umfassen auch Fristen zur Antragstellung.

Bereitstellung gleicher Informationen an zuständige Steuerbehörden - Der Antragsteller muss dem IRS sowie den beteiligten Behörden im Ausland die gleichen Informationen/Unterlagen zur Verfügung stellen.

Kommentierung der IRS-Stellungnahme durch den Steuerzahler - Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen auch die Anforderung, dass der IRS den Steuerzahler in Form einer Stellungnahme über den Standpunkt des IRS hinsichtlich des beantragten APAs informiert. Der Steuerpflichtige kann innerhalb einer gegebenen Frist diese Stellungnahme kommentieren.

Form des APA-Antrags – Der Aufbau des Antrags wurde aktualisiert.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Richard Schmidtke

rschmidtke@deloitte.de
Tel.: +49 89 290368690

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