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02.04.2020
Unternehmensrecht

Neues vom Transparenzregister: Gesetzesänderungen im Geldwäschegesetz im Zusammenhang mit dem Transparenzregister zum 01.01.2020 wirksam geworden

Pünktlich zum Jahresstart hat der Gesetzgeber die Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt und das Geldwäschegesetz mit Wirkung zum 01.01.2020 geändert. Durch die vorgenommenen Änderungen sind die Transparenzpflichten erheblich verschärft worden.

Neues vom Transparenzregister

Pünktlich zum Jahresstart hat der Gesetzgeber die Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (siehe Deloitte Legal Artikel von Petersen/Hoffmann zur 5. EU-GWR) in das deutsche Recht umgesetzt und das Geldwäschegesetz mit Wirkung zum 01.01.2020 geändert. Durch die vorgenommenen Änderungen sind die Transparenzpflichten (siehe ersten Deloitte Legal Artikel von Petersen/Hoffman) erheblich verschärft worden.
Schon aufgrund der Einführung des Systems zur Erfassung von Unstimmigkeiten ist zu erwarten, dass eine Vielzahl von Unternehmen, die bisher noch keine Mitteilung gegenüber dem Transparenzregister vorgenommen haben, zur Zielscheibe von Bußgeldverfahren werden.

Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die neusten relevanten Änderungen des Geldwäschegesetzes in Bezug auf das Transparenzregister sowie über deren Auswirkungen auf die Unternehmen und ihre wirtschaftlich Berechtigten.

1. Erfassung der Staatsangehörigkeit

Aufgrund der Neufassung der Vorschrift des § 19 Abs. 1, S. 1, Nr. 5 GwG sind dem Transparenzregister neben dem vollständigen Namen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nun auch die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen (§§ 20 Abs. 1, S. 1 / 21 Abs. 1 GwG).

Diese Neuerung hat insbesondere Relevanz für erstmalige Mitteilungen gegenüber dem Transparenzregister. Bestehende Eintragungen im Transparenzregister müssen nicht aktualisiert werden, dies stellt das Bundesverwaltungsamt in seinen aktualisierten FAQ klar. Jedoch soll bei einer Aktualisierung eines bestehenden Eintrags aus anderem Grund die entsprechende Angabe zur Staatsangehörigkeit ergänzt werden.

2. Öffentliche Einsehbarkeit des Transparenzregisters

Das Transparenzregister steht seit dem 01.01.2020 allen Mitgliedern der Öffentlichkeit zur Einsicht offen (§ 23 Abs. 1, S. 1, Nr. 3 GwG). Für die wirtschaftlich Berechtigten bedeutet dies, dass ihre personenbezogenen Daten sowie ihre Beteiligungen an Unternehmen oder Rechtsgestaltungen öffentlich einsehbar sind. Wirtschaftlich Berechtigte können gegenüber der registerführenden Stelle beantragen, dass die Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise beschränkt wird. Darzulegen ist, dass der Einsichtnahme überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen.

Solche schutzwürdigen Interessen liegen vor, wenn der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer bestimmter Straftaten zu werden. Der Katalog der infrage kommenden Straftaten ist abschließend in § 23 Abs. 2, S. 2, Nr. 1, GwG aufgeführt. In Betracht kommen Betrug, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, (räuberische) Erpressung, Nötigung oder Bedrohung oder eine sonstige strafbare Handlung gegen Leib oder Leben.

Aufgrund der hohen Anforderungen an die Beschränkungen der Einsichtnahme ist zu erwarten, dass Beschränkungen der Einsichtnahme tendenziell eher die Ausnahme als die Regel sein werden.

3. Erweiterung des Kreises der Mitteilungspflichtigen (Gesellschaften mit Sitz im Ausland) / Verpflichtung zur Ablehnung der Beurkundung

Anders als bisher erfasst das GwG nicht mehr ausschließlich deutsche Gesellschaften (juristische Personen und Personengesellschaften) als zur Mitteilung verpflichtete Rechtsträger. Seit dem 01.01.2020 sind zusätzlich auch juristische Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften mit Sitz im Ausland dazu verpflichtet, die Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und dem Transparenzregister unverzüglich mitzuteilen (§ 20 Abs. 1, S. 2 GwG). Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich Gesellschaften mit Sitz im Ausland dazu verpflichten, Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie zu erwerben und die Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits an ein Transparenzregister eines anderen Mitgliedsstaates übermittelt worden sind.

Die Erweiterung des Kreises der Mitteilungspflichtigen geht einher mit einer Verschärfung der notariellen Beurkundungspraxis. Kommt eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland ihrer bestehenden Mitteilungspflicht nicht nach, so hat der Notar die Beurkundung abzulehnen (§ 10 Abs. 9, S. 4 GwG). Für die Notarpraxis bedeutet dies, dass dem Notar entweder vor der Beurkundung ein Nachweis über die Registrierung der wirtschaftlich Berechtigten in einem entsprechenden Register eines Mitgliedsstaates vorgelegt werden oder der Notar selbst Einsicht in das deutsche Transparenzregister nehmen muss. Geschieht dies nicht, so besteht ein Beurkundungsverbot.

Darüber hinaus sind Notare seit dem 01.01.2020 gemäß § 11 Abs. 5a GwG grundsätzlich dazu verpflichtet bei allen Immobilientransaktionen nach § 1 GrEStG die Identität der wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem jeweiligen Vertragspartner in Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen, sofern die Vertragspartner keine natürlichen Personen sind und es sich um Vertragspartner im Sinne des § 3 Abs. 2, Abs. 3 GwG handelt. Diese Verpflichtung besteht nicht nur gegenüber Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die eine in Deutschland gelegene Immobilie erwerben wollen, sondern grundsätzlich gegenüber sämtlichen Vertragspartnern im Sinne des § 3 Abs. 2, Abs. 3 GwG.

4. Ermittlungs- und Dokumentationspflicht

 Ebenfalls neu eingeführt im GwG ist die Ermittlungs- und Dokumentationspflicht (§ 20 Abs. 3a GwG). Hat eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft keine Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten erhalten und auch sonst keine Kenntnis über die Person des wirtschaftlich Berechtigten, so hat sie von ihren Anteilseignern, soweit ihr diese bekannt sind, in angemessenem Umfang Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten zu verlangen. Das Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen sind zu dokumentieren. Welche inhaltlichen Anforderungen an die Ermittlungs- und Dokumentationspflicht zu stellen sind, geht aus dem GwG nicht hervor. Ratsam dürfte jedoch folgendes Vorgehen im Zusammenhang mit der Ermittlungs- und Dokumentationspflicht sein:

  • Zunächst sollte ein Auskunftsersuchen an den Anteilseigner gestellt werden. Zum Zwecke der besseren Nachweisbarkeit empfiehlt sich die Einhaltung der Schrift- bzw. Textform (E-Mail, Brief, Telefax, o.ä). In dem Auskunftsersuchen ist auf die grundsätzlich bestehende Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem Transparenzregister sowie die Bußgeldbewehrtheit bei Nichterfüllung hinzuweisen. Weiterhin muss der Anteilseigner darüber informiert werden, dass keine Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten bekannt sind und schließlich muss er zur Mitteilung des oder der wirtschaftlich Berechtigten aufgefordert werden. Existieren mehrere Anteilseigner, so empfiehlt es sich, entsprechende Auskunftsersuchen an alle bekannten Anteilseigner zu stellen.
  • Sofern ein Auskunftsersuchen unbeantwortet bleibt, dürfte es angemessen sein, dass die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft (mindestens) eine weitere Anfrage stellt. Diese weitere Anfrage sollte nach Möglichkeit eine Fristsetzung zur Erfüllung des Auskunftsersuchens enthalten.
  • Der Dokumentationsverpflichtung dürfte durch entsprechende analoge oder digitale Archivierung aller Auskunftsersuchen genügt sein. Dies kann beispielsweise durch die Sicherung des entsprechenden E-Mail- oder postalischen Briefverkehrs erreicht werden. Denkbar ist ebenfalls die Anfertigung entsprechender Gesprächs- oder Telefonnotizen.

Verstöße gegen die Ermittlungs- und Dokumentationspflicht sind bußgeldbewehrt und können grundsätzlich mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.

5. Mitteilungspflicht der Anteilseigner

Mit der vorgenannten Ermittlungs- und Dokumentationspflicht der Vereinigungen korrespondiert die in § 20 Abs. 3b GwG neueingeführte Mitteilungspflicht der Anteilseigner. Diese sind, sofern sie zu der Erkenntnis gelangen, dass sich die Person des wirtschaftlich Berechtigten geändert hat, grundsätzlich zu einer entsprechenden Mitteilung gegenüber der Vereinigung verpflichtet. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Angaben zu dem neuen wirtschaftlich Berechtigten bereits über das Transparenzregister zugänglich sind oder der Anteilseigner positive Kenntnis darüber hat, dass der neue wirtschaftlich Berechtigte der Vereinigung bereits bekannt ist. Die Anteilseigner sind dazu verpflichtet die Mitteilung an die Vereinigung zu dokumentieren. Es empfiehlt sich aus Praktikabilitätsgründen hier ebenfalls auf eine Dokumentation in Schrift- oder Textform (E-Mail, Brief, Telefax, o.ä.) zurückzugreifen.

6. Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen

Zur Steigerung der Datenqualität im Transparenzregister ist seit dem 01.01.2020 ein Verfahren zur Erfassung von Unstimmigkeiten im GwG vorgesehen. Fehlen Eintragungen im Transparenzregister oder weichen einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ab oder wurden andere wirtschaftlich Berechtigte ermittelt, so liegt eine Unstimmigkeit vor. Neben einigen Behörden müssen insbesondere die in § 2 Absatz 1 GwG bezeichneten Verpflichteten, die zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in einen Transparenzregisterauszug Einsicht genommen oder in sonstiger Weise Kenntnis über den Inhalt erhalten haben, Unstimmigkeitsmeldungen gegenüber der registerführenden Stelle abgeben. Das pflichtwidrige Unterlassen der Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung ist gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG bußgeldbewehrt. Verpflichtete müssen daher stets einen Abgleich der Angaben aus dem Transparenzregister zu den bereits eigens recherchierten Daten durchführen und sollten diesen Vorgang sorgfältig dokumentieren, um sich dem Vorwurf, eine Unstimmigkeitsmeldung unterlassen zu haben, entziehen zu können.

Wird der registerführenden Stelle eine Unstimmigkeit gemeldet, kann sie sowohl den Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung als auch den betroffenen Rechtsträger kontaktieren und die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen. Nach Eingang der Unstimmigkeitsmeldung vermerkt die registerführende Stelle auf dem Registerauszug des betroffenen Rechtsträgers, dass derzeit eine Prüfung einer Unstimmigkeitsmeldung durchgeführt wird. Kommt die registerführende Stelle zu dem Ergebnis, dass die im Transparenzregister enthaltenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht zutreffend sind oder die Sachlage unklar ist, muss sie dem Bundesverwaltungsamt als zuständige Bußgeldbehörde die Unstimmigkeitsmeldung übergeben. Das Bundesverwaltungsamt kann sodann ein Bußgeldverfahren einleiten mit dem Ziel die benötigten Informationen und Unterlagen zu erhalten, um Unstimmigkeit zu beseitigen. Nach Abschluss des Verfahrens ist der Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung hierüber zu informieren. Auf dem Transparenzregisterauszug ist der Abschluss des Verfahrens zu vermerken.

7. „naming & shaming“ - Verfahren

Eine weitere praxisrelevante Neuerung stellt die Ausweitung des sogenannten „naming & shaming“ – Verfahrens auf „Transparenzregister-Bußgelder“ dar. Durch die Erweiterung der Vorschrift des § 57 Abs. 1 S. 1 GwG um den Zusatz „Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2“ ist nun auch das Bundesverwaltungsamt grundsätzlich dazu verpflichtet, bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen im Internet zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung erfolgt dabei unter Benennung der Verantwortlichen und der Art und des Charakters des Verstoßes. Zuvor wurde das Bundesverwaltungsamt, das selbst keine Aufsichts- sondern nur Verwaltungsbehörde ist, nicht von der Vorschrift erfasst. Dies hatte zur Folge, dass das Bundesverwaltungsamt zwar Bußgelder aufgrund von Verstößen gegen die Meldepflicht (und anderer mit dem Transparenzregister zusammenhängender Bußgeldtatbestände) verhängen, aber nicht auch das in § 57 GwG angelegte naming & shaming Verfahren betreiben konnte. Die öffentliche Bekanntmachung von Verstößen und hierauf verhängten Sanktionen sollte im Hinblick auf Reputationsnachteile nicht unterschätzt werden.

8. Aktualisierte FAQ des BVA

Das Bundesverwaltungsamt hat die GwG-Gesetzesänderungen zum Anlass genommen, seine „Transparenzregister-FAQ“ (Stand 03.01.2020) zu aktualisieren.

Neben den Ausführungen zu der Nachmeldung zur Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten (vgl. oben) enthalten die FAQ Informationen in Bezug auf das neueingeführte Verfahren zur Erstattung von Unstimmigkeitsmeldungen sowie klarstellende Informationen zur Rechtslage in Bezug auf Kommanditgesellschaften. Insbesondere für Kommanditgesellschaften besteht in der überwiegenden Zahl der Fälle akuter Handlungsbedarf (siehe Deloitte Legal Artikel von Silberberger zur Kommanditgesellschaft).

9. Fazit

Die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie in das deutsche Recht hat zu erheblichen Verschärfungen im Zusammenhang mit den Transparenzpflichten geführt.

So wurde nicht nur der Kreis der Verpflichteten um bestimmte Gesellschaften mit Sitz im Ausland erweitert, sondern auch die bereits für die inländischen juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften bestehenden Pflichten wurden um eine Ermittlungs- und Dokumentationspflicht ergänzt.

Für die wirtschaftlich Berechtigten selbst bedeutet die Neufassung des GwG eine erhebliche Belastung, da deren Beteiligungen an Unternehmen sowie deren personenbezogene Daten nunmehr allen Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Aufgrund des neuen Verfahrens zur Erfassung von Unstimmigkeiten wird erwartet, dass Gesellschaften, die bisher ihre Transparenzpflichten noch nicht oder nicht ausreichend erfüllt haben, zunehmend in den Fokus des Bundesverwaltungsamtes sowie entsprechender Bußgeldverfahren geraten.

Inländischen juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften sowie Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die beabsichtigen, in Deutschland Immobilien zu erwerben, ist dringend anzuraten, ihre eigene Transparenzpflichtigkeit umfassend zu überprüfen.

Ihre Ansprechpartner

Klaus Gresbrand
Counsel

kgresbrand@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2501

Nicolai Harbecke
Associate

nharbecke@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 3888

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