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24.02.2010
Steuerrecht

Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und von sonstigen Vorsorgeaufwendungen

Wie wir bereits in Ausgabe 03/2009 des ges-forums berichtet haben, wurde durch das Alterseinkünftegesetz die Besteuerung von Renten ab dem 01.01.2005 komplett neu geregelt. Anlass dafür war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, nach dem die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt. Aufgrund dessen werden seit dem 01.01.2005 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genau wie die Beamtenpensionen nachgelagert besteuert. Dies bedeutet im Endergebnis, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt der Zahlung steuerfrei gestellt und erst die daraus resultierenden Renten besteuert werden. Für einen Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2039 wurde eine Übergangsregelung geschaffen, nach der der steuerpflichtige Rentenanteil kontinuierlich von 50% (2005) auf 100% (2040) angehoben wird. Hinsichtlich der – lediglich beschränkten – Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur (gesetzlichen) Rentenversicherung vor dem Hintergrund der vollständigen nachgelagerten Besteuerung der Rentenbezüge sind bzw. waren bereits mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Mit zwei Urteilen (X R 6/08, X R 28/07) hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie von sonstigen Vorsorgeaufwendungen bejaht und hält damit an seiner bereits im Jahr 2006 vertretenen und veröffentlichten Rechtsauffassung fest.

Die Altersvorsorgeaufwendungen sind nach Auffassung des BFH begrifflich grundsätzlich Erwerbsaufwendungen, d.h. Aufwendungen, die zur Erzielung von Einnahmen getätigt werden. Der Gesetzgeber habe diese Aufwendungen aber durch eine gesetzliche Sonderregelung dem Sonderausgabenabzug zugeordnet („Doppelnatur“ der Altersvorsorgeaufwendungen). Ab dem Jahr 2025 seien solche Aufwendungen in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerwirksam zu berücksichtigen. Auch die bis dahin geltende Übergangsregelung sei nicht zu beanstanden, da in jedem Einzelfall gewährleistet werden müsse, dass Renteneinnahmen, die auf bereits versteuertem Einkommen beruhen, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, werde aber erst in den Jahren geprüft, in denen die Renteneinnahmen zuflössen.

Ob gegen die vorgenannten BFH-Urteile Verfassungsbeschwerde eingelegt wird, bleibt abzuwarten. Zu berücksichtigen bleibt, dass zur Zeit aufgrund des aktuellen BMF-Schreibens vom 15.02.2010 Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Frage der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen bzw. hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei sonstigen Einkünften als vorläufig ergehen.

Beitrag vom 15.01.2010

Ansprechpartner

Peter Mosbach, Katrin Köhler I Düsseldorf

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